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Document 62017TJ0500

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. September 2019.
Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd gegen Europäische Kommission.
Dumping – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China – Endgültiger Antidumpingzoll – Schädigung – Preisunterbietung – Ursächlicher Zusammenhang.
Rechtssache T-500/17.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:691

 Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. September 2019 – Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission

(Rechtssache T‑500/17)

„Dumping – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China – Endgültiger Antidumpingzoll – Schädigung – Preisunterbietung – Ursächlicher Zusammenhang“

1. 

Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Einführung eines Antidumpingzolls – Voraussetzung – Schaden – Festsetzung – Auswirkungen der Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt – Berechnung der Unterbietungsspanne – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 1 und 4, Art. 3 Abs. 2, 3, 6 und 8)

(vgl. Rn. 30-36)

2. 

Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schaden – Feststellung des Kausalzusammenhangs – Zu berücksichtigende Kriterien – Ermessen der Kommission

(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 2, 3, 6 und 8; Verordnung der Kommission 2017/804, Erwägungsgründe 22, 24 und 27)

(vgl. Rn. 32, 56-58, 61-63, 71, 76, 86, 88)

3. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Beweislast

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 43)

4. 

Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Untersuchung – Zu berücksichtigender Bezugszeitraum – Ermessen der Kommission

(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 1)

(vgl. Rn. 49-52)

5. 

Internationale Übereinkünfte – Welthandelsorganisation – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Auslegung von Unionsrechtsakten im Hinblick auf WTO-Übereinkommen

(Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumping-Übereinkommen 1994“; Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2 und 3)

(vgl. Rn. 53, 54)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2017, L 121, S. 3), soweit sie die Klägerin betrifft

Tenor

1. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die von der Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd hergestellten Erzeugnisse betrifft.

2. 

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Hubei Xinyegang Special Tube entstandenen Kosten.

3. 

Die ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, die Válcovny trub Chomutov a.s. und die Vallourec Deutschland GmbH tragen ihre eigenen Kosten.

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