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Document 62018TO0330

    Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019.
    Armando Carvalho u. a. gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.
    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Umwelt – Treibhausgasemissionen – Klima- und Energiepaket 2030 – Richtlinie (EU) 2018/410 – Verordnung (EU) 2018/842 – Verordnung (EU) 2018/841 – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-330/18.

    Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 –
    Carvalho u. a./Parlament und Rat

    (Rechtssache T‑330/18)

    „Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Umwelt – Treibhausgasemissionen – Klima- und Energiepaket 2030 – Richtlinie (EU) 2018/410 – Verordnung (EU) 2018/842 – Verordnung (EU) 2018/841 – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

    1. 

    Gerichtliches Verfahren – Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit das mündliche Verfahren zu eröffnen – Fehlen

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 130 Abs. 7)

    (vgl. Rn. 21)

    2. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte

    (Art. 192 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 4 AEUV)

    (vgl. Rn. 38)

    3. 

    Handlungen der Organe – Rechtsnatur – Gesetzgebungsakte und Rechtsakte mit Verordnungscharakter – Unterscheidungskriterien – Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts

    (vgl. Rn. 39-41)

    4. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Gesetzgeberisches Klima- und Energiepaket 2030 – Von Privatpersonen erhobene Klage, mit der Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates 2018/841, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2, und 2018/842, Anhang I; Richtlinie 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 45-50)

    5. 

    Grundrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen – Modalitäten – Schutz dieses Rechts durch den Unionsrichter oder durch die nationalen Gerichte in Abhängigkeit von der Rechtsnatur der angefochtenen Handlung – Möglichkeit zur Überprüfung der Gültigkeit im Wege einer Nichtigkeitsklage oder eines Vorabentscheidungsersuchens

    (Art. 263, 267 und 277 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)

    (vgl. Rn. 52, 53)

    6. 

    Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Grenzen – Verfahrensmissbrauch

    (Art. 263, 268 und 340 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 65-69)

    7. 

    Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Unzulässige Klage – Vor Entscheidung über den Streithilfeantrag erlassener Unzulässigkeitsbeschluss – Feststellung, dass sich der Antrag erledigt hat

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 130 Abs. 1, Art. 142 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 72, 73)

    Gegenstand

    Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. 2018, L 76, S. 3), insbesondere ihres Art. 1, der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. 2018, L 156, S. 26), insbesondere ihres Art. 4 Abs. 2 und ihres Anhangs I, und der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. 2018, L 156, S. 1), insbesondere ihres Art. 4, und zum anderen Klage nach den Art. 268 und 340 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern entstanden sein soll, im Wege einer Anordnung

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2. 

    Die Anträge von Climate Action Network Europe, der WeMove Europe SCE mbH, der Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

    3. 

    Herr Armando Carvalho und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

    4. 

    Climate Action Network Europe, WeMove Europe, die Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

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