EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016TJ0793

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Februar 2018.
Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Schachtel zur Präsentation von Tüten darstellt – Ältere internationale Registrierung mit Benennung Bulgariens – Nichtigkeitsgründe – Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem jüngeren Geschmacksmuster, die der Inhaber des Zeichens zu untersagen berechtigt ist – Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Begründungspflicht – Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 – Sorgfaltspflicht – Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002.
Rechtssache T-793/16.

Court reports – general

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Februar 2018 –
Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret/EUIPO – Zaharieva (Schachtel zur Präsentation von Tüten)

(Rechtssache T‑793/16)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Schachtel zur Präsentation von Tüten darstellt – Ältere internationale Registrierung mit Benennung Bulgariens – Nichtigkeitsgründe – Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem jüngeren Geschmacksmuster, die der Inhaber des Zeichens zu untersagen berechtigt ist – Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Begründungspflicht – Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 – Sorgfaltspflicht – Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002“

1. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster–Nichtigkeitsgründe–Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem jüngeren Geschmacksmuster–Verwendung eines Zeichens, das dem Zeichen mit Unterscheidungskraft ähnlich ist–Einbeziehung

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 25 Abs. 1 Buchst. e)

(vgl. Rn. 22-24)

2. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster–Nichtigkeitsgründe–Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem jüngeren Geschmacksmuster–Vergleich zwischen dem angefochtenen Geschmacksmuster und dem Zeichen mit Unterscheidungskraft–Verwechslungsgefahr

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 25 Abs. 1 Buchst. e)

(vgl. Rn. 27, 80)

3. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster–Nichtigkeitsgründe–Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem jüngeren Geschmacksmuster–Vergleich zwischen dem angefochtenen Geschmacksmuster und dem Zeichen mit Unterscheidungskraft–Maßgebliche Verkehrskreise

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 25 Abs. 1 Buchst. e)

(vgl. Rn. 29)

4. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster–Nichtigkeitsgründe–Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem jüngeren Geschmacksmuster–Vergleich zwischen dem angefochtenen Geschmacksmuster und dem Zeichen mit Unterscheidungskraft–Geschmacksmuster, das eine Schachtel zur Präsentation von Tüten darstellt–Bildmarke OZMO cornet

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 25 Abs. 1 Buchst. e)

(vgl. Rn. 33-35, 39, 41, 60, 79, 81-83, 90)

5. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster–Nichtigkeitsgründe–Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem jüngeren Geschmacksmuster–Vergleich zwischen dem angefochtenen Geschmacksmuster und dem Zeichen mit Unterscheidungskraft–Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen–Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 25 Abs. 1 Buchst. e)

(vgl. Rn. 36-38)

6. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster–Nichtigkeitsgründe–Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem jüngeren Geschmacksmuster–Vergleich zwischen dem angefochtenen Geschmacksmuster und dem Zeichen mit Unterscheidungskraft–Ähnlichkeit zwischen dem angefochtenen Geschmacksmuster und dem Zeichen mit Unterscheidungskraft–Beurteilungskriterien–Komplexes Zeichen

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 25 Abs. 1 Buchst. e)

(vgl. Rn. 42-44, 50)

7. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster–Beschwerdeverfahren–Klage beim Unionsrichter–Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung–Grenzen

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 61 Abs. 3)

(vgl. Rn. 86-89)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2016 (Sache R 1143/2015‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret und Frau Zaharieva

Tenor

1. 

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. September 2016 (Sache R 1143/2015‑3) wird aufgehoben.

2. 

Dem Antrag auf Nichtigerklärung des unter dem Aktenzeichen 002343244‑0002 eingetragenen Geschmacksmusters wird stattgegeben.

3. 

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten.

4. 

Frau Elka Zaharieva trägt ihre eigenen Kosten.

Top