Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015TJ0712

Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2017.
Crédit mutuel Arkéa gegen Europäische Zentralbank.
Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind – Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 – Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – Eigenmittelanforderungen – Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1024/2013.
Rechtssache T-712/15.

Rechtssache T‑712/15

Crédit mutuel Arkéa

gegen

Europäische Zentralbank

„Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind – Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 – Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – Eigenmittelanforderungen – Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1024/2013“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2017

  1. Gerichtliches Verfahren – Vertretung der Parteien – Möglichkeit der Heilung einer fehlenden Bevollmächtigung zur Erhebung einer Klage durch nachträgliche Vorlage eines das Bestehen einer solchen Bevollmächtigung bestätigenden Dokuments

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 51 Abs. 4)

  2. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen einen aufgehobenen Rechtsakt – Wirkungen der Aufhebung und der Nichtigerklärung – Fortbestehen des Interesses des Klägers an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts

    (Art. 263, 264 und 266 AEUV)

  3. Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Grammatische, systematische und teleologische Auslegung

  4. Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Aufsicht auf konsolidierter Basis über Gruppen von Kreditinstituten – Ausnahme für Institute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind – Tatbestandsmerkmale

    (Verordnung Nr. 575/2013 des Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 1; Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates; Verordnung Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, Art. 2 Nr. 21 Buchst. c)

  5. Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Auslegung des Unionsrechts – Richtlinien einer Verwaltungsbehörde – Verbindlichkeit – Fehlen

    (Art. 19 EUV)

  6. Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Aufsicht auf konsolidierter Basis über Gruppen von Kreditinstituten – Ausnahme für Institute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind – Erfordernis, dass die Zentralorganisation die Eigenschaft eines Kreditinstituts besitzt – Fehlen

    (Verordnung Nr. 575/2013 des Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 1 Buchst. b und Art. 11 Abs. 4; Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates; Verordnung Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, Art. 2 Nr. 21 Buchst. c)

  7. Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschrift, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist – Autonome und einheitliche Auslegung

  8. Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Aufsicht auf konsolidierter Basis über Gruppen von Kreditinstituten – Ausnahme für Institute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind – Tatbestandsmerkmale – Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der angeschlossenen Institute, die gemeinsame Verbindlichkeiten sein oder von der Zentralorganisation garantiert werden müssen – Begriffe der Gesamtschuldnerschaft und der Garantie – Autonome Auslegung

    (Verordnung Nr. 575/2013 des Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a)

  9. Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Aufsicht auf konsolidierter Basis über Gruppen von Kreditinstituten – Ausnahme für Institute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind – Tatbestandsmerkmale – Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der angeschlossenen Institute, die gemeinsame Verbindlichkeiten sein oder von der Zentralorganisation garantiert werden müssen – Erfordernis, dass innerhalb der Gruppe eine Verpflichtung zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität besteht

    (Verordnung Nr. 575/2013 des Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a; Verordnung Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, Art. 2 Nr. 21 Buchst. c)

  10. Nationales Recht – Auslegung – Berücksichtigung der Auslegung der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats – Grenzen

  11. Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Entscheidung, die auf mehreren Begründungspfeilern ruht, von denen jeder den verfügenden Teil tragen würde – Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung – Voraussetzungen

    (Art. 263 und 296 AEUV)

  12. Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Aufsicht auf konsolidierter Basis über Gruppen von Kreditinstituten – Ausnahmen für Institute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind – Tatbestandsmerkmale – Überwachung der Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie der angeschlossenen Institute gewährleistet – Kriterien

    (Verordnung Nr. 575/2013 des Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 1 Buchst. b)

  13. Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Aufsicht auf konsolidierter Basis über Gruppen von Kreditinstituten – Eigenmittelanforderungen – Umfang der Überprüfung und der Beurteilung durch die Europäische Zentralbank – Gerichtliche Kontrolle – Grenzen

    (Verordnung Nr. 575/2013 des Parlaments und des Rates, Art. 92 Abs. 1 Buchst. a; Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 2013/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 97 Abs. 1 Buchst. a)

  14. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Bedeutung

    (Art. 5 Abs. 4 EUV)

  15. Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

    (Art. 263 EUV)

  1.  Wird die Vollmacht einer Partei, mit der ihrem Anwalt Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde, nicht hinterlegt, setzt der Kanzler der betroffenen Partei gemäß Art. 51 Abs. 4 der Verfahrensordnung eine angemessene Frist zu ihrer Beibringung. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass eine fehlende Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage durch die nachträgliche Vorlage eines das Bestehen dieser Bevollmächtigung bestätigenden Dokuments geheilt werden kann.

    (vgl. Rn. 30)

  2.  Im Fall einer Klage gegen einen Beschluss zur Festlegung für den Kläger geltender Aufsichtsanforderungen, der im Laufe des Verfahrens aufgehoben und durch einen Beschluss zur Festlegung neuer Aufsichtsanforderungen ersetzt wird, gegen den wiederum Klage auf Nichtigerklärung erhoben wird, beraubt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch den zweiten Beschluss den Kläger nicht des Interesses, im Klageweg gegen ihn vorzugehen. Ein Organ erkennt dadurch, dass es einen Rechtsakt aufhebt, nämlich nicht dessen Rechtswidrigkeit an; diese Aufhebung wirkt im Gegensatz zu einem Nichtigkeitsurteil, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte, ex nunc. Außerdem hat der Kläger weiterhin ein Interesse daran, im Klageweg gegen den angefochtenen Beschluss vorzugehen, um zu verhindern, dass eine etwaige Nichtigerklärung des Beschlusses zu seiner Aufhebung dazu führt, dass er erneut Wirkungen entfaltet. Für den Fall der Nichtigerklärung des zweiten Beschlusses wären die Parteien nämlich in die Lage zurückversetzt, die vor seinem Inkrafttreten bestand und für die dann erneut der angefochtene Beschluss gelten würde.

    (vgl. Rn. 41-43)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 55)

  4.  Die Aufsicht auf konsolidierter Basis über Gruppen von Kreditinstituten dient im Wesentlichen zwei Zwecken. Der erste Zweck besteht darin, der Europäischen Zentralbank zu ermöglichen, etwaige Risiken für ein Kreditinstitut zu erfassen, die nicht von diesem ausgehen, sondern von der Gruppe, der es angehört. Der zweite Zweck besteht darin, eine Aufsplitterung der Beaufsichtigung der Unternehmen dieser Gruppen auf verschiedene Aufsichtsbehörden zu vermeiden.

    Daher sind, wenn die Zwecke der Verordnung Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank gewahrt werden sollen, Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und die Voraussetzungen in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, auf die er verweist, unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers auszulegen, der Europäischen Zentralbank einen Gesamtüberblick über sämtliche für ein Kreditinstitut bestehenden Risiken zu verschaffen und eine Aufsplitterung der Beaufsichtigung zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Behörden zu vermeiden.

    Was den Zweck von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 angeht, betrifft diese Verordnung Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute. In diesem Rahmen geht das Ziel, das mit dieser Bestimmung verfolgt wird, aus ihrem Wortlaut klar hervor. Es besteht darin, der zuständigen Behörde die Möglichkeit zu eröffnen, ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von bestimmten Anforderungen der Verordnung auszunehmen. Da die in der genannten Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen jedoch nicht nach Maßgabe dieser Verordnung Anwendung finden, um beurteilen zu können, ob auf Einzelbasis eine Freistellung von der Einhaltung der Anforderungen erteilt werden kann, sondern aufgrund des Verweises in Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014, ist nur auf die Zwecke dieses Artikels – und nicht auf den Zweck von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 – abzustellen.

    (vgl. Rn. 58, 59, 61, 64-66, 70)

  5.  Die Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch eine Verwaltungsbehörde ist für den Unionsrichter, der gemäß Art. 19 EUV für die Auslegung des Unionsrechts allein zuständig bleibt, nicht verbindlich.

    (vgl. Rn. 75)

  6.  Was den Begriff der Zentralorganisation im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus angeht, kann diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden, dass sie für sich genommen voraussetzt, dass eine Zentralorganisation die Eigenschaft eines Kreditinstituts besitzt. Denn erstens enthält der Wortlaut von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 kein solches Erfordernis, anders als in dem in Art. 2 Nr. 21 Buchst. a der Verordnung erwähnten Fall, der sich ausdrücklich auf die Aufsicht über eine Gruppe bezieht, deren Mutterunternehmen die Eigenschaft eines Kreditinstituts besitzt.

    Zweitens steht es im Einklang mit den Zielen der Verordnung Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank und der Verordnung Nr. 468/2014, wenn auf die Einstufung als „beaufsichtigte Gruppe“ im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 abgestellt wird, unabhängig davon, ob die Zentralorganisation dieser Gruppe die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweist oder nicht. Drittens stellt die Tatsache, dass die Europäische Zentralbank in der Verordnung Nr. 1024/2013 vorgesehene Vorrechte gegenüber einer Zentralorganisation, die nicht die Eigenschaft eines Kreditinstituts aufweist, nicht ausüben kann, kein unüberbrückbares Hindernis für die Wahrnehmung einer angemessenen Aufsicht dar, da die Europäische Zentralbank gegenüber den dieser Zentralorganisation zugeordneten Unternehmen von ihren Vorrechten Gebrauch machen kann.

    Außerdem muss eine Zentralorganisation weder nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen noch nach Art. 11 Abs. 4 dieser Verordnung die Eigenschaft eines Finanzinstituts besitzen, damit Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 Anwendung findet.

    (vgl. Rn. 86, 88, 93, 94, 108)

  7.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 119)

  8.  Da die Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen für die Definition der Begriffe „Gesamtschuldnerschaft“ und „Garantie“ nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist davon auszugehen, dass es sich um autonome Begriffe des Unionsrechts handelt.

    (vgl. Rn. 120)

  9.  Was die Ausnahme von Kreditinstituten von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 und 8 der Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen betrifft, ist die Voraussetzung der Gesamtschuldnerschaft in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung erfüllt, sofern innerhalb der Gruppe eine Verpflichtung zur Übertragung von Eigenmitteln und Liquidität besteht, damit sichergestellt ist, dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt werden. Eine derartige Auslegung steht mit dem Zweck von Art. 2 Nr. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 468/2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und mit dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 im Einklang.

    (vgl. Rn. 130)

  10.  Die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen. Gibt es keine Entscheidung der zuständigen nationalen Gerichte, ist es jedoch zwangsläufig Sache des Unionsrichters, sich zur Tragweite der genannten Vorschriften zu äußern.

    (vgl. Rn. 132)

  11.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 138)

  12.  Was die Ausnahme von Kreditinstituten von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 und 8 der Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen betrifft, ist die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung genannte Voraussetzung der Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute so zu verstehen, dass sie die Einhaltung zweier Kriterien voraussetzt. Das erste bezieht sich auf das Vorhandensein konsolidierter Abschlüsse der Gruppe. Nach dem zweiten müssen die Solvenz und Liquidität sämtlicher Unternehmen der Gruppe unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage dieser konsolidierten Abschlüsse überwacht werden.

    (vgl. Rn. 147)

  13.  Aus Art. 16 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
    geht hervor, dass die Europäische Zentralbank von einem Kreditinstitut verlangen kann, über die in Art. 92 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen aufgeführten Mindestanforderungen hinausgehende Eigenmittel vorzuhalten, wenn sich aus der von ihr durchgeführten aufsichtlichen Überprüfung ergibt, dass die Eigenmittelausstattung und Liquidität dieses Kreditinstituts kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

    Was die von der Europäischen Zentralbank durchzuführende Überprüfung anbelangt, geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 97 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen hervor, dass sie sich auf die Risiken bezieht, denen die Institute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, was notwendigerweise die Möglichkeit beinhaltet, zukünftige Ereignisse zu berücksichtigen, die ihr Risikoprofil ändern könnten. Folglich begeht die Europäische Zentralbank keinen Rechtsfehler, wenn sie sich auf den möglichen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses stützt.

    Angesichts der Komplexität, die eine Prüfung des Niveaus der Anforderungen für Kategorie‑1-Kapital eines Kreditinstituts anhand des Risikoprofils dieses Kreditinstituts und der das Profil möglicherweise beeinflussenden Ereignisse aufweist, verfügt die Europäische Zentralbank im Übrigen über ein weites Ermessen. In diesem Zusammenhang muss sich die Kontrolle einer solchen Beurteilung durch den Unionsrichter notwendigerweise auf die Prüfung beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Die Ausübung dieses weiten Ermessens ist der gerichtlichen Kontrolle jedoch nicht entzogen. So muss der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen.

    (vgl. Rn. 168, 176, 178, 179, 181)

  14.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 200-202)

  15.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 211)

Top