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Document 62014TJ0531

    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Mai 2017.
    Leïmonia Sotiropoulou u. a. gegen Rat der Europäischen Union.
    Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – An einen Mitgliedstaat gerichtete Beschlüsse zur Korrektur eines übermäßigen Defizits – Kürzung und Aberkennung von Rentenansprüchen in Griechenland – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht.
    Rechtssache T-531/14.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Mai 2017 –
    Sotiropoulou u. a./Rat

    (Rechtssache T-531/14)

    „Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – An einen Mitgliedstaat gerichtete Beschlüsse zur Korrektur eines übermäßigen Defizits – Kürzung und Aberkennung von Rentenansprüchen in Griechenland – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“

    1. 

    Schadensersatzklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Grenzen – Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch eine dem Rat zurechenbaren Entscheidung verursacht worden sein soll – Einbeziehung

    (Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 und 3 AEUV)

    (vgl. Rn. 56-60)

    2. 

    Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

    (Art. 340 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 64, 65)

    3. 

    Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Begriff – Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und der Subsidiarität – Ausschluss

    (Art. 5 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 69-72)

    4. 

    Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Verfahren zur Kontrolle übermäßiger öffentlicher Defizite – An einen Mitgliedstaat mit übermäßigem Defizit gerichtete Beschlüsse des Rates zur Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung des Mitgliedstaats mit der Maßgabe, Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits zu treffen – Verletzung der Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und der Subsidiarität – Fehlen

    (Art. 5 Abs. 2 und 3 AEUV, 126 Abs. 9 AEUV und 136 AEUV; Beschlüsse 2010/320 und 2011/734 des Rates)

    (vgl. Rn. 73, 74)

    5. 

    Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht – Voraussetzung einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch die Organe – An einen Mitgliedstaat mit übermäßigem Defizit gerichtete Beschlüsse des Rates zur Inverzugsetzung mit der Maßgabe, Maßnahmen zum Abbau des Defizits zu treffen, wie u. a. die Kürzung und Aussetzung der Rechte auf Ruhegehaltsansprüche in diesem Mitgliedstaat – Rechtfertigung der Maßnahmen durch die Notwendigkeit, die Konsolidierung des Haushalts, die Senkung der öffentlichen Ausgaben, die Stützung des Rentensystems sowie Haushaltsdisziplin und Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet sicherzustellen – Keine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten – Nichteintritt der Haftung der Union

    (Art. 126 Abs. 9, 136 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 34 und 52 Abs. 1, Beschlüsse 2010/320 und 2011/734 des Rates)

    (vgl. Rn. 77-79, 81, 83-91)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge der an die Hellenische Republik gerichteten Beschlüsse des Rates zur Einleitung des Mechanismus gemäß Art. 126 AEUV entstanden sein soll

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Frau Leïmonia Sotiropoulou und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.

    3. 

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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