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Document 62013TJ0366

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 1. März 2017.
    Französische Republik gegen Europäische Kommission.
    Staatliche Beihilfen – Seekabotage – Beihilfen Frankreichs zugunsten der Société nationale maritime Corse Méditerranée [SNCM] und der Compagnie méridionale de navigation – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst, der die touristische Hauptsaison abdecken soll – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Altmark-Urteil.
    Rechtssache T-366/13.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 1. März 2017 –
    Frankreich/Kommission

    (Rechtssache T-366/13)

    „Staatliche Beihilfen – Seekabotage –Beihilfen Frankreichs zugunsten der Société nationale maritime Corse Méditerranée [SNCM] und der Compagnie méridionale de navigation – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst, der die touristische Hauptsaison abdecken soll – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Altmark-Urteil“

    1. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Ausschluss – Im Altmark-Urteil angeführte Voraussetzungen

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 77-83)

    2. 

    Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ermessen der Mitgliedstaaten – Grenzen – Auf offenkundige Fehler beschränkte Kontrolle durch die Kommission und die Gerichte – Möglichkeit der Beurteilung auf der Grundlage vorab erlassener Leitlinien der Kommission

    (Art. 106 Abs. 2 AEUV, 107 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Art. 1 und 4; Mitteilung 2012/C 8/02 der Kommission, Ziff. 46)

    (vgl. Rn. 92-96, 106)

    3. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung – Sektor der Seekabotage – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Wirklicher Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen –Reichweite – Pflicht der nationalen Behörden, das Fehlen von Privatinitiativen nachzuweisen

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Art. 1 und 4)

    (vgl. Rn. 98-101)

    4. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung – Sektor der Seekabotage – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Unterscheidung zwischen Grunddienst und Zusatzdienst – Kein wirklicher Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen beim Zusatzdienst

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 110-117, 119-124, 127-129, 134, 135, 138, 141, 147, 156, 157, 161, 162, 168, 175)

    5. 

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Vierte im Urteil Altmark genannte Voraussetzung – Vergabeverfahren zur Auswahl des Bewerbers, der die betreffenden Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann – Geltung

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 178)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/435/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société nationale Corse Méditerranée und der Compagnie méridionale de navigation (ABl. 2013, L 220, S. 20)

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Die Französische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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