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Document 62013TJ0295
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2015.
Italienische Republik gegen Europäische Kommission.
Sprachenregelung – Berichtigungen von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration – Neue Auswahlverfahren – Wahl der zweiten von drei Sprachen – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit.
Rechtssache T-295/13.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2015.
Italienische Republik gegen Europäische Kommission.
Sprachenregelung – Berichtigungen von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration – Neue Auswahlverfahren – Wahl der zweiten von drei Sprachen – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit.
Rechtssache T-295/13.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2015 – Italien/Kommission
(Rechtssache T‑295/13)
„Sprachenregelung — Berichtigungen von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration — Neue Auswahlverfahren — Wahl der zweiten von drei Sprachen — Verordnung Nr. 1 — Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Verhältnismäßigkeit“
1. |
Nichtigkeitsklage — Klage gegen eine Handlung, mit der eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Handlung bestätigt wird — Unzulässigkeit — Begriff des bestätigenden Rechtsakts — Berichtigung der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, mit der ein neuer rechtlicher Rahmen geschaffen wird –Nichteinbeziehung (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 76-78) |
2. |
Europäische Union — Sprachenregelung — Verordnung Nr. 1 — Geltungsbereich — Verhältnis zwischen den Organen und ihrem Personal — Einbeziehung mangels besonderer Vorschriften (Verordnung Nr. 1 des Rates) (vgl. Rn. 96) |
3. |
Beamte — Auswahlverfahren — Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens — Sprachen für die Kommunikation zwischen dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) und den Bewerbern — Beschränkung — Unzulässigkeit (Beamtenstatut, Anhang III, Art. 1 Abs. 2; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 100-103) |
4. |
Beamte — Auswahlverfahren — Organisation — Zulassungsvoraussetzungen und Modalitäten — Ermessen der Anstellungsbehörde — Grenzen — Beachtung der in der Verordnung Nr. 1 festgelegten Sprachenregelung (Beamtenstatut, Art. 2; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 108-110, 158) |
5. |
Nichtigkeitsklage — Gründe — Fehlende oder unzureichende Begründung — Abgrenzung zum offensichtlichen Beurteilungsfehler (Art. 263 Abs. 2 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 122) |
6. |
Beamte — Auswahlverfahren — Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens — Sprachen für die Teilnahme an den Prüfungen — Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache — Diskriminierung aufgrund der Sprache — Rechtfertigung mit dem Erfordernis, eine begrenzte Zahl interner Kommunikationssprachen zu wählen — Unzulässigkeit (Beamtenstatut, Art. 1d und 28 Buchst. f sowie Anhang III, Art. 1 Abs.1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1) (vgl. Rn. 127, 128, 133, 134, 144, 158, 176, 187) |
7. |
Beamte — Auswahlverfahren — Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens — Prüfungssprachen — Gleichbehandlung — Gerichtliche Nachprüfung — Umfang (Beamtenstatut, Art. 1d und 28 Buchst. f sowie Anhang III, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1) (vgl. Rn. 146, 147) |
8. |
Beamtenklage — Nichtigkeitsurteil — Wirkungen — Nichtigerklärung von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren — Berechtigtes Vertrauen der ausgewählten Bewerber — Keine Infragestellung der Ergebnisse der Auswahlverfahren (Art. 266 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91) (vgl. Rn. 191) |
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Berichtigung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/177/10 zur Bildung einer Einstellungsreserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den Fachgebieten Europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft, Audit und Informations- und Kommunikationstechnologien (ABl. 2013, C 82 A, S. 1) sowie der Berichtigung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/178/10 und EPSO/AD/179/10 zur Bildung von Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den jeweiligen Fachgebieten Bibliothekswesen, Informationswissenschaften und audiovisuelle Medien (ABl. 2013, C 82 A, S. 6)
Tenor
1. |
Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. März 2013 veröffentlichte Berichtigung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/177/10 zur Bildung einer Einstellungsreserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den Fachgebieten Europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft, Audit und Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. März 2013 veröffentlichte Berichtigung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/178/10 und EPSO/AD/179/10 zur Bildung von Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den jeweiligen Fachgebieten Bibliothekswesen, Informationswissenschaften und audiovisuelle Medien – so wie ihre Natur und ihr Inhalt in den Rn. 68 bis 70 des vorliegenden Urteils festgestellt worden sind – werden für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Italienischen Republik. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe. |