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Document 62011TJ0196
Mikhalchanka / Rat
Mikhalchanka / Rat
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. September 2014 –
Mikhalchanka/Rat
(Verbundene Rechtssachen T‑196/11 und T‑542/12)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet — Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste der betroffenen Personen und Belassung auf dieser Liste — Journalist — Nichtigkeitsklage — Rechtsbehelfsfrist — Teilweise Unzulässigkeit — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Ermessensfehler“
1. |
Nichtigkeitsklage — Fristen — Beginn — Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht — Veröffentlichter und den Empfängern mitgeteilter Rechtsakt — Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts (Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102; Beschlüsse des Rates 2011/69/GASP, 2011/174/GASP und 2012/642/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 84/2011, Nr. 271/2011 und Nr. 1017/2012) (vgl. Rn. 46-49) |
2. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern — Verteidigungsrechte — Mitteilung von belastendem Material — Folgebeschluss, mit dem der Name des Klägers in der Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen belassen wurde — Stützung dieses Beschlusses auf neue Gesichtspunkte, die im ursprünglichen Beschluss nicht aufgeführt waren — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Charta der Grundrechte, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2012/642/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1017/2012 des Rates) (vgl. Rn. 65-76) |
3. |
Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in Belarus — Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/69/GASP und 2011/174/GASP; Verordnung Nr. 271/2011 des Rates) (vgl. Rn. 90-94, 102) |
4. |
Europäische Union — Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in Belarus — Umfang der Kontrolle (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse des Rates 2011/69/GASP und 2011/174/GASP; Verordnung Nr. 271/2011 des Rates) (vgl. Rn. 119-122) |
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 28, S. 40), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 28, S. 17), des Durchführungsbeschlusses 2011/174/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 76, S. 72) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 271/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 76, S. 13) und zum anderen des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1014/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 7), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
1. |
Für nichtig erklärt werden, soweit sie Herrn A. Mikhalchanka betreffen:
|
2. |
Dem Antrag des Rates auf Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen der angefochtenen Rechtsakte ist nicht stattzugeben. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Herrn Mikhalchanka entstandenen Kosten. |
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. September 2014 –
Mikhalchanka/Rat
(Verbundene Rechtssachen T‑196/11 und T‑542/12)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet — Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste der betroffenen Personen und Belassung auf dieser Liste — Journalist — Nichtigkeitsklage — Rechtsbehelfsfrist — Teilweise Unzulässigkeit — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Ermessensfehler“
1. |
Nichtigkeitsklage — Fristen — Beginn — Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht — Veröffentlichter und den Empfängern mitgeteilter Rechtsakt — Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts (Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102; Beschlüsse des Rates 2011/69/GASP, 2011/174/GASP und 2012/642/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 84/2011, Nr. 271/2011 und Nr. 1017/2012) (vgl. Rn. 46-49) |
2. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern — Verteidigungsrechte — Mitteilung von belastendem Material — Folgebeschluss, mit dem der Name des Klägers in der Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen belassen wurde — Stützung dieses Beschlusses auf neue Gesichtspunkte, die im ursprünglichen Beschluss nicht aufgeführt waren — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Charta der Grundrechte, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2012/642/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1017/2012 des Rates) (vgl. Rn. 65-76) |
3. |
Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in Belarus — Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/69/GASP und 2011/174/GASP; Verordnung Nr. 271/2011 des Rates) (vgl. Rn. 90-94, 102) |
4. |
Europäische Union — Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in Belarus — Umfang der Kontrolle (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse des Rates 2011/69/GASP und 2011/174/GASP; Verordnung Nr. 271/2011 des Rates) (vgl. Rn. 119-122) |
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 28, S. 40), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 28, S. 17), des Durchführungsbeschlusses 2011/174/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 76, S. 72) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 271/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 76, S. 13) und zum anderen des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1014/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 7), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
1. |
Für nichtig erklärt werden, soweit sie Herrn A. Mikhalchanka betreffen:
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2. |
Dem Antrag des Rates auf Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen der angefochtenen Rechtsakte ist nicht stattzugeben. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Herrn Mikhalchanka entstandenen Kosten. |