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Document 62011TJ0196

    Mikhalchanka / Rat

    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. September 2014 –

    Mikhalchanka/Rat

    (Verbundene Rechtssachen T‑196/11 und T‑542/12)

    „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet — Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste der betroffenen Personen und Belassung auf dieser Liste — Journalist — Nichtigkeitsklage — Rechtsbehelfsfrist — Teilweise Unzulässigkeit — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Ermessensfehler“

    1. 

    Nichtigkeitsklage — Fristen — Beginn — Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht — Veröffentlichter und den Empfängern mitgeteilter Rechtsakt — Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts (Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102; Beschlüsse des Rates 2011/69/GASP, 2011/174/GASP und 2012/642/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 84/2011, Nr. 271/2011 und Nr. 1017/2012) (vgl. Rn. 46-49)

    2. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern — Verteidigungsrechte — Mitteilung von belastendem Material — Folgebeschluss, mit dem der Name des Klägers in der Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen belassen wurde — Stützung dieses Beschlusses auf neue Gesichtspunkte, die im ursprünglichen Beschluss nicht aufgeführt waren — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Charta der Grundrechte, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2012/642/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1017/2012 des Rates) (vgl. Rn. 65-76)

    3. 

    Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in Belarus — Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/69/GASP und 2011/174/GASP; Verordnung Nr. 271/2011 des Rates) (vgl. Rn. 90-94, 102)

    4. 

    Europäische Union — Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in Belarus — Umfang der Kontrolle (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse des Rates 2011/69/GASP und 2011/174/GASP; Verordnung Nr. 271/2011 des Rates) (vgl. Rn. 119-122)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 28, S. 40), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 28, S. 17), des Durchführungsbeschlusses 2011/174/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 76, S. 72) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 271/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 76, S. 13) und zum anderen des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1014/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 7), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

    Tenor

    1. 

    Für nichtig erklärt werden, soweit sie Herrn A. Mikhalchanka betreffen:

    der Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger;

    der Durchführungsbeschlusses 2011/174/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger;

    die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 271/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger;

    der Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus;

    die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus.

    2. 

    Dem Antrag des Rates auf Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen der angefochtenen Rechtsakte ist nicht stattzugeben.

    3. 

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4. 

    Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Herrn Mikhalchanka entstandenen Kosten.

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    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. September 2014 –

    Mikhalchanka/Rat

    (Verbundene Rechtssachen T‑196/11 und T‑542/12)

    „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet — Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste der betroffenen Personen und Belassung auf dieser Liste — Journalist — Nichtigkeitsklage — Rechtsbehelfsfrist — Teilweise Unzulässigkeit — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Ermessensfehler“

    1. 

    Nichtigkeitsklage — Fristen — Beginn — Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht — Veröffentlichter und den Empfängern mitgeteilter Rechtsakt — Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts (Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102; Beschlüsse des Rates 2011/69/GASP, 2011/174/GASP und 2012/642/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 84/2011, Nr. 271/2011 und Nr. 1017/2012) (vgl. Rn. 46-49)

    2. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern — Verteidigungsrechte — Mitteilung von belastendem Material — Folgebeschluss, mit dem der Name des Klägers in der Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen belassen wurde — Stützung dieses Beschlusses auf neue Gesichtspunkte, die im ursprünglichen Beschluss nicht aufgeführt waren — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Charta der Grundrechte, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2012/642/GASP des Rates; Verordnung Nr. 1017/2012 des Rates) (vgl. Rn. 65-76)

    3. 

    Handlungen der Organe — Begründung — Pflicht — Umfang — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in Belarus — Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/69/GASP und 2011/174/GASP; Verordnung Nr. 271/2011 des Rates) (vgl. Rn. 90-94, 102)

    4. 

    Europäische Union — Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe — Restriktive Maßnahmen gegen Belarus — Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in Belarus — Umfang der Kontrolle (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschlüsse des Rates 2011/69/GASP und 2011/174/GASP; Verordnung Nr. 271/2011 des Rates) (vgl. Rn. 119-122)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 28, S. 40), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 28, S. 17), des Durchführungsbeschlusses 2011/174/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 76, S. 72) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 271/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 76, S. 13) und zum anderen des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1014/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 7), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

    Tenor

    1. 

    Für nichtig erklärt werden, soweit sie Herrn A. Mikhalchanka betreffen:

    der Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger;

    der Durchführungsbeschlusses 2011/174/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger;

    die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 271/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger;

    der Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus;

    die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus.

    2. 

    Dem Antrag des Rates auf Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen der angefochtenen Rechtsakte ist nicht stattzugeben.

    3. 

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4. 

    Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Herrn Mikhalchanka entstandenen Kosten.

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