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Document 62011TO0597

Leitsätze des Beschlusses

Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)

Zusammenfassung des Urteils (Beamtensache)

Leitsätze

1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 11 Abs. 1)

2. Beamtenklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff – Beweislast des Beamten

3. Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Beweisaufnahme – Ermessen des Unionsrichters – Umfang

1. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 19)

Verweisung auf:

Gericht: 8. September 2008, Kerstens/Kommission, T‑222/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑I‑37 und II‑B‑I‑267, Randnrn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung

2. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 26)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 16. April 2013, Spanien/Rat, C‑274/11 und C‑295/11, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung

3. Es ist Sache des Gerichts und nicht der Parteien, zu beurteilen, ob es für die Zwecke der vom Gericht zu erlassenden Entscheidung angebracht ist, eine prozessleitende Maßnahme oder einen Beweisbeschluss zu erlassen. Auch wenn eine Partei nicht berechtigt ist, von einem Unionsgericht den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme oder eines Beweisbeschlusses zu verlangen, kann das Gericht dennoch aus dem Fehlen bestimmter Informationen in der Akte keine Konsequenzen ziehen, solange es nicht die in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Mittel ausgeschöpft hat, um die Vorlage der Informationen durch die betreffende Partei zu erwirken.

(vgl. Randnrn. 39 und 40)

Verweisung auf:

Gericht: 12. Mai 2010, Kommission/Meierhofer, T‑560/08 P, Slg. 2010, II‑1739, Randnrn. 61 und 62

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

8. Oktober 2013

Christos Michail

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Antrag auf Beistand — Art. 24 des Statuts — Mobbing — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 13. September 2011, Michail/Kommission (F‑100/09), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Christos Michail trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

  1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung

    (Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 11 Abs. 1)

  2. Beamtenklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff – Beweislast des Beamten

  3. Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Beweisaufnahme – Ermessen des Unionsrichters – Umfang

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 19)

    Verweisung auf:

    Gericht: 8. September 2008, Kerstens/Kommission, T-222/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑I‑37 und II‑B‑I‑267, Randnrn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 26)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: 16. April 2013, Spanien/Rat, C‑274/11 und C‑295/11, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung

  3.  Es ist Sache des Gerichts und nicht der Parteien, zu beurteilen, ob es für die Zwecke der vom Gericht zu erlassenden Entscheidung angebracht ist, eine prozessleitende Maßnahme oder einen Beweisbeschluss zu erlassen. Auch wenn eine Partei nicht berechtigt ist, von einem Unionsgericht den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme oder eines Beweisbeschlusses zu verlangen, kann das Gericht dennoch aus dem Fehlen bestimmter Informationen in der Akte keine Konsequenzen ziehen, solange es nicht die in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Mittel ausgeschöpft hat, um die Vorlage der Informationen durch die betreffende Partei zu erwirken.

    (vgl. Randnrn. 39 und 40)

    Verweisung auf:

    Gericht: 12. Mai 2010, Kommission/Meierhofer, T-560/08 P, Slg. 2010, II-1739, Randnrn. 61 und 62

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