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Document 62004TJ0199

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Verfahrensgegenstand
    Tenor

    Schlüsselwörter

    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schaden – Feststellung des Kausalzusammenhangs – Verpflichtungen der Organe – Berücksichtigung von Faktoren, die nicht mit dem Dumping zusammenhängen – Abschaffung der früheren Antidumpingzölle und der gewöhnlichen Zölle im Rahmen des Systems allgemeiner Zollpräferenzen – Einbeziehung (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens [„Antidumpingübereinkommen 1994“], Art. 3.5, Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 3, Abs. 6 und 7, und Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 3 Abs. 6 und 7) (vgl. Randnrn. 53, 55-61, 68-69, 83)

    2. Unionsrecht – Auslegung – Methoden – Auslegung in Ansehung der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge – Auslegung der Verordnung Nr. 384/96 in Ansehung des Antidumping-Kodex des GATT von 1994 (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens [„Antidumpingübereinkommen 1994“], Verordnung Nr. 384/96 des Rates) (vgl. Randnr. 54)

    3. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schaden – Feststellung des Kausalzusammenhangs – Verpflichtungen der Organe – Berücksichtigung von Faktoren, die nicht mit dem Dumping zusammenhängen – Notwendigkeit einer umfassenden Beurteilung (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 3 Abs. 6 und 7 und Art. 17 Abs. 3 und Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates) (vgl. Randnrn. 75-81)

    Verfahrensgegenstand

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan (ABl. L 66, S. 1), soweit sie die Klägerin betrifft

    Tenor

    Tenor

    1. Die Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan wird für nichtig erklärt, soweit sie die Gul Ahmed Textile Mills Ltd betrifft.

    2. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Gul Ahmed Textile Mills Ltd entstanden sind.

    3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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