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Document 62006TJ0116

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 52 Abs. 1 Buchst. a)

Leitsätze

Die Wortmarke O STORE hätte aufgrund des Vorliegens des in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke genannten relativen Eintragungshindernisses nicht als Gemeinschaftsmarke für „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen einschließlich Online-Einzelhandelsdienstleistungen“ und die Dienstleistungen „Groß- und Einzelhandel für Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Athletiktaschen, Reiserucksäcke, Tornister und Brieftaschen“ der Klasse 35 des Abkommens von Nizza eingetragen werden dürfen, da auf dem französischen Staatsgebiet für den Durchschnittsverbraucher eine Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschrift zwischen der Marke O STORE und der Wortmarke THE O STORE besteht, die in Frankreich zu einem früheren Zeitpunkt für Waren der Klassen 18 und 25 des Nizzaer Abkommens eingetragen worden ist.

Zwar unterscheiden sich die von der angegriffenen Gemeinschaftsmarke umfassten Dienstleistungen „Groß- und Einzelhandel für Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Athletiktaschen, Reiserucksäcke, Tornister und Brieftaschen“ einerseits und die von der älteren Marke umfassten Waren, nämlich „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Rucksäcke, Mehrzweck-Sporttaschen, Reisetaschen, Brieftaschen“ andererseits nach Art, Verwendungszweck und Nutzung, doch weisen diese Dienstleistungen und Waren im Hinblick auf die Tatsache, dass sie einander ergänzen und dass die Dienstleistungen im Allgemeinen an denselben Orten angeboten werden, an denen die Waren zum Verkauf angeboten werden, unbestreitbar Ähnlichkeiten auf. Ebenso können die „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen einschließlich Online-Einzelhandelsdienstleistungen“ aufgrund des sehr allgemein gefassten Wortlauts dieser Beschreibung alle Waren einschließlich derjenigen betreffen, die von der älteren Marke erfasst werden. Daher weisen diese Dienstleistungen Ähnlichkeit mit den betreffenden Waren auf. Darüber hinaus sind die einander gegenüberstehenden Zeichen sehr ähnlich, da sie den identischen Bestandteil „O Store“ enthalten und der einzige Unterschied im Fehlen des nicht unterscheidungskräftigen Artikels „The“ in der angegriffenen Gemeinschaftsmarke besteht.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in Rede stehenden Waren in denselben Verkaufsstätten verkauft werden, in denen die im Rahmen des Einzelhandels erbrachten Dienstleistungen angeboten werden. So könnte es sich vor allem dann verhalten, wenn mit der Marke THE O STORE gekennzeichnete Waren mittels der von der angegriffenen Gemeinschaftsmarke beanspruchten Dienstleistungen O STORE verkauft werden, wodurch die Gefahr von Verwechslungen für den Verbraucher hervorgerufen wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die mit der älteren Marke THE O STORE gekennzeichneten Waren nicht mittels der unter der angegriffenen Gemeinschaftsmarke erfassten Dienstleistungen O STORE verkauft würden, könnten die maßgebenden Verkehrskreise, die mit den Dienstleistungen konfrontiert sind, die im Rahmen des Einzelhandels insbesondere mit Bekleidung oder Schuhwaren erbracht werden und mit der Marke O STORE gekennzeichnet sind, glauben, dass diese Dienstleistungen von demselben Unternehmen angeboten werden, das die gleichen Waren unter der Marke THE O STORE verkauft, oder von einem Unternehmen, das mit diesem verbunden ist.

(vgl. Randnrn. 45, 47, 57, 61, 71, 74-75)

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