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Document 62005TJ0348
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Gemeinsame Handelspolitik
–
Schutz gegen Dumpingpraktiken
–
Überprüfungsverfahren
–
Änderung der Definition des betreffenden Produkts durch bestehende Maßnahmen
–
Einbeziehung des betreffenden Produkts in neue Produkte
–
Keine Anwendbarkeit bestehender Maßnahmen auf neue Produkte
–
Erfordernis, eine neue Untersuchung einzuleiten (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 1, 5, 11 Abs. 3 und 13) (vgl. Randnrn. 61-64, 66, 68-70)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 160, S. 1)
Tenor
1. Die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird für nichtig erklärt.
2. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinats.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.