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Document 62001TJ0139

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnungen mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft – Klage bestimmter traditioneller Marktbeteiligter – Unzulässigkeit

    (Artikel 230 Absatz 4 EG; Verordnungen Nrn. 896/2001 und 1121/2001 der Kommission)

    2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den Einzelnen schützenden Rechtsnorm – Organ, das über keinen Entscheidungsspielraum verfügt – Bloßer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausreichend

    (Artikel 288 Absatz 2 EG)

    Leitsätze

    1. Eine Handlung allgemeiner Geltung wie eine Verordnung kann unter Umständen eine natürliche oder juristische Person individuell betreffen und damit ihr gegenüber Entscheidungscharakter haben.

    Das ist jedoch im Verhältnis zu bestimmten traditionellen Marktbeteiligten weder bei der Verordnung Nr. 896/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft noch bei der Verordnung Nr. 1121/2001 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen der Fall. Diese Verordnungen sind Maßnahmen allgemeiner Geltung, die die betreffenden Marktbeteiligten nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer Umstände berühren, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung. Diese Marktbeteiligten können daher nicht als von den genannten Verordnungen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen angesehen werden.

    (vgl. Randnrn. 107, 115)

    2. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 228 Absatz 2 EG ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, und zwar an die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.

    Was die erste dieser Voraussetzungen angeht, so ist der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm zu erbringen, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, besteht darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

    (vgl. Randnrn. 141-142)

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