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Document 61999TJ0031

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Keine Auswirkung des Verstoßes eines der mit den Ermittlungen betrauten Beamten gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung auf die Gültigkeit der Entscheidung - Rechtfertigung

2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Keine Auswirkung von Handlungen nach dem Erlass, aber vor der Zustellung der Entscheidung auf deren Gültigkeit

3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Verfrühte Bekundung ihrer Überzeugung von der Existenz der Zuwiderhandlung durch die Kommission - Keine Auswirkung auf die Stichhaltigkeit des später erbrachten Beweises für die Zuwiderhandlung

4. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Keine Verpflichtung der Kommission, sich an ihre frühere Entscheidungspraxis zu halten

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)

5. Wettbewerb - Geldbußen - Höhe - Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Kooperation der beschuldigten Unternehmen - Pflicht der Kommission, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)

Leitsätze

1. Zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, gehört u. a. der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.

Insoweit beeinträchtigt das bedauerliche Verhalten eines Mitglieds der Gruppe, die bei der Kommission mit Ermittlungen in einer die Beeinträchtigung der Wettbewerbsregeln betreffenden Sache betraut ist, für sich genommen die Rechtmäßigkeit der in dieser Sache ergehenden Entscheidung nicht. Selbst wenn dieser Beamte nämlich gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat, ist die angefochtene Entscheidung nicht von ihm, sondern vom Kollegium der Kommissionsmitglieder getroffen worden.

( vgl. Randnrn. 99, 104 )

2. Handlungen nach dem Erlass einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln geahndet wird, können deren Gültigkeit nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für eine gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßende abwertende Bemerkung eines Mitglieds der mit den Ermittlungen in der fraglichen Sache betrauten Gruppe in Bezug auf den Ruf des beschuldigten Unternehmens, wenn die Entscheidung der Kommission diesem Unternehmen zwar noch nicht zugestellt wurde, aber bereits ergangen ist.

( vgl. Randnr. 103 )

3. Ist erwiesen, dass ein Unternehmen auf der Ebene des Konzerns, zu dem es gehört, in ein Kartell verwickelt war, so ist auch der Beweis dafür, dass die Kommission ihre Überzeugung von der Verwicklung des fraglichen Konzerns in das Kartell während des Verwaltungsverfahrens verfrüht bekundet hat, nicht geeignet, dem Beweis für eine solche Verwicklung seine Stichhaltigkeit zu nehmen.

( vgl. Randnr. 106 )

4. Bei der Ermittlung der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festzusetzenden Geldbuße kann allein aus der Tatsache, dass die Kommission in früheren Entscheidungen bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen.

( vgl. Randnr. 239 )

5. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Diesen Grundsatz missachtet die Kommission, wenn sie, nachdem sie in der Entscheidung, mit der eine Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgesetzt wird, ausdrücklich anerkannt hat, dass sich ein Unternehmen dadurch von den anderen beschuldigten Unternehmen unterschied, dass es den wesentlichen Sachverhalt nicht bestritt, keine Differenzierung zwischen dem diesem und den anderen Unternehmen wegen der Zusammenarbeit während der Untersuchung zu gewährenden Nachlass vornimmt.

( vgl. Randnrn. 240, 242-244 )

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