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Document 62000TO0238

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Schreiben eines Organs

    (Artikel 230 EG)

    2. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, mit der der Widerruf oder die Änderung einer früheren Handlung abgelehnt wird - Zulässigkeit abhängig von der Anfechtbarkeit der betreffenden Handlung

    (Artikel 230 EG)

    3. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Beschäftigungsbedingungen und Dienstvorschriften für das Personal der Europäischen Zentralbank - Allgemeine Geltung - Ablehnung einer Änderung der Regelungen über die Rechtsquellen für die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Europäischen Zentralbank und ihren Mitarbeitern und über den Ausschluss des Streikrechts - Klage einer Gewerkschaft - Unzulässigkeit

    (Artikel 230 Absatz 4 EG; Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank; Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank)

    Leitsätze

    1. Nicht jede schriftliche Beantwortung eines Antrags durch eine Gemeinschaftseinrichtung gegenüber dem Antragsteller ist eine Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG, gegen die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. Nur Maßnahmen, die verbindliche, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtswirkungen erzeugen, indem sie dessen Rechtslage erheblich verändern, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG sein können.

    ( vgl. Randnr. 45 )

    2. Eine ablehnende Maßnahme einer Gemeinschaftseinrichtung ist nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird. Insbesondere kann die Weigerung einer Gemeinschaftseinrichtung, eine Handlung zu widerrufen oder zu ändern, nur dann eine nach Artikel 230 EG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbare Handlung sein, wenn die Handlung, deren Widerruf oder Änderung die Einrichtung verweigert, selbst nach dieser Bestimmung anfechtbar gewesen wäre.

    ( vgl. Randnr. 46 )

    3. Die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank stellen generelle Rechtsakte dar, die auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar sind und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen erzeugen.

    Eine Gewerkschaft kann nur dann die Änderung oder Aufhebung dieser Rechtsakte beantragen, wenn sie im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG von ihnen unmittelbar und individuell betroffen ist.

    Soweit eine Gewerkschaft geltend macht, sie habe nach ihrer Satzung die Aufgabe, für die Beschäftigten der Europäischen Zentralbank Tarifverträge anzustreben, um dadurch an der Gestaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Mitglieder mitzuwirken, wobei sie zu diesem Zweck gegebenenfalls auch Streiks zu organisieren habe, reichen die von ihr angeführten besonderen Eigenschaften nicht aus, um darzutun, dass sie von den Regelungen über die Rechtsquellen für die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Europäischen Zentralbank und ihren Mitarbeitern und über die Ausübung des Streikrechts, die in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften der Bank enthalten sind, im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen ist. Es handelt sich nämlich nicht um besondere Eigenschaften, da jede Vereinigung, die irgendwann zur Vertretung der Beschäftigten der Europäischen Zentralbank tätig wird, diese Eigenschaften aufweist. Die streitigen Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen und der Dienstvorschriften betreffen die Klägerin in der gleichen Weise, wie sie jede andere Gewerkschaft betreffen, die tatsächlich oder potenziell die Interessenvertretung dieser Beschäftigten wahrnimmt.

    ( vgl. Randnrn. 48, 50, 54, 56 )

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