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Document 61997TJ0244
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
11. Februar 1999
Rechtssache T-244/97
Chantal Mertens
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte — Auswahlverfahren — Zulassungsvoraussetzungen — Nachweis“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II-91
Gegenstand:
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin vom 28. Januar 1997 und, soweit erforderlich, der der Klägerin am 13. Januar und 22. August 1997 bekanntgegebenen Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/C/3/95, mit denen die Aufnahme der Klägerin in die Eignungsliste dieses Auswahlverfahrens abgelehnt worden ist, sowie der der Klägerin am 9. Juni 1997 vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung bekanntgegebenen Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß zu einer erneuten Prüfung der Situation im Hinblick auf eine Änderung der Eignungsliste aufgefordert worden ist.
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Zulassungsvoraussetzungen – Berufserfahrung – Nachweis – Ermessen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren – Gerichtliche Kontrolle
(Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 5)
Der Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen verfügt über ein weites Ermessen zur Bewertung der Befähigungsnachweise und der Berufserfahrung der Bewerber. Das Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob dieses Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt worden ist.
Es kann nicht angenommen werden, daß der Prüfungsausschuß bei der Entscheidung, daß ein Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen ist, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, wenn sich der Ausschuß auf zu einem unverdächtigen Zeitpunkt erstellte Schriftstücke — den Bewerbungsfragebogen und die Beurteilungen des Bewerbers — stützt, aus denen eindeutig hervorgeht, daß der Betreffende über die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangte Berufserfahrung verfügt.
(Randnr. 44)
Vgl. Gericht, 6. November 1997, Wolf/Kommission, T-101/96, Slg. ÖD 1997, II-949, Randnrn. 64 und 68