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Document 61994TJ0290

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Verfahren - Streithilfe - Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit - Unzulässigkeit

(Satzung [EG] des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 § 3)

2 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung der Kommission - Beratender Ausschuß für die Kontrolle von Zusammenschlüssen - Einberufungsfrist

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 19 Absatz 5)

3 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung der Kommission - Verpflichtungen der Kommission gegenüber qualifizierten Dritten - Drittunternehmen, die mit den am Zusammenschluß Beteiligten in Wettbewerb stehen - Recht auf Anhörung - Umfang

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 18; Verordnung Nr. 2367/90 der Kommission, Artikel 15)

4 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung der Kommission - Verpflichtungen der Kommission gegenüber qualifizierten Dritten - Keine besondere Verpflichtung hinsichtlich der Länge der für die Einreichung einer Stellungnahme festgesetzten Frist

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 18 Absatz 4; Verordnung Nr. 2367/90 der Kommission, Artikel 15 Absatz 2)

5 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung der Kommission - Verpflichtungen der Kommission gegenüber qualifizierten Dritten - Mitteilung der endgültigen Fassung der Zusagen der betroffenen Unternehmen für eine vorherige Stellungnahme - Keine Verpflichtung

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, 8 Absatz 2 und 18 Absatz 4)

6 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung der Kommission - Änderungen an dem angemeldeten Vorhaben - Keine Verpflichtung, eine neue Anmeldung zu verlangen

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 8 Absatz 2; Verordnung Nr. 2367/90 der Kommission, Abschnitt I)

7 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung der Kommission - Änderungen an dem angemeldeten Vorhaben - Keine vorher festgesetzte Frist - Angeblich verspätete Änderung - Keine Verpflichtung der Kommission zur Aussetzung der Frist für den Erlaß der Entscheidung

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 10; Verordnung Nr. 2367/90 der Kommission, Artikel 9)

8 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung zur Durchführung der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse

(EG-Vertrag, Artikel 190)

9 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Zusammenschlüsse, durch die keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird - Berücksichtigung der Marktstellung der betroffenen Unternehmen und ihres Zugangs zu den Absatzwegen

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2)

10 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung der Kommission - Stellungnahme zu der Wahl des Dritten, der für die Übernahme eines Tätigkeitsbereichs bestimmt worden ist, das aus einem der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen ausgegliedert und gleichzeitig mit der Genehmigung übertragen werden soll - Unzuständigkeit der Kommission - Auflagen bezueglich der Qualitäten des Erwerbers des Geschäfts - Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 durch die Kommission - Umfang der gerichtlichen Kontrolle

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 8 Absatz 2)

Leitsätze

11 Nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können mit den Streithilfeanträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Der Streithelfer muß zudem nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Er ist daher nicht zur Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede befugt, die der Beklagte in seinen Anträgen nicht vorgebracht hat.

12 Im Rahmen der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen gemäß der Verordnung N. 4064/89 kann die Nichteinhaltung der Frist für die Einberufung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Zusammenschlüssen, auch wenn keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Gefahr eines schweren Schadens im Sinne des Artikels 19 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4064/89 in sich bergen, allein nicht zur Rechtswidrigkeit der endgültigen Entscheidung der Kommission führen. Die in dieser Bestimmung festgesetzte Frist von 14 Tagen ist nämlich ebenso wie die Frist für die Einberufung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 eine rein interne Verfahrensvorschrift. Die Nichteinhaltung einer solchen Vorschrift kann nur dann zur Rechtswidrigkeit der endgültigen Entscheidung der Kommission führen, wenn sie wesentlicher Natur ist und für die rechtliche und tatsächliche Situation des Beteiligten, der einen Verfahrensfehler geltend macht, nachteilige Folgen hat.

Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Beratende Ausschuß tatsächlich genügend Zeit hatte, um von den wesentlichen Einzelheiten der Sache Kenntnis zu nehmen und in voller Kenntnis der Umstände zu entscheiden, d. h. nicht durch Unrichtigkeiten oder Auslassungen in einem wesentlichen Punkt ein falsches Bild gewonnen hat. In diesem Fall kann die Nichteinhaltung der Einberufungsfrist nämlich nicht den Ausgang des Anhörungsverfahrens und gegebenenfalls den Inhalt der endgültigen Entscheidung beeinflussen.

13 Wie sich aus Artikel 18 der Verordnung Nr. 4064/89 über die "Anhörung Beteiligter und Dritter" im Rahmen der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen klar ergibt, kann die verfahrensrechtliche Stellung Dritter nicht mit der Stellung der in den ersten drei Absätzen dieses Artikels genannten betroffenen Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gleichgesetzt werden. Wer im Verfahren die Stellung eines Dritten hat, kann sich nämlich nicht auf die gleichen Garantien, wie sie den Beteiligten gewährt werden, und insbesondere nicht auf die Rechte berufen, die den Beteiligten nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 eingeräumt sind, wonach letzteren vor Erlaß einer Entscheidung aufgrund des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung Gelegenheit zu geben ist, "sich zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses zu äussern", und die "Kommission ... ihre Entscheidungen nur auf die Einwände [stützt], zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten".

Wenn auch die verfahrensmässigen Rechte der Dritten nicht so weit reichen wie die Rechte, die den Beteiligten gewährt werden, um die Beachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sicherzustellen, haben die qualifizierten Dritten, soweit sie ein hinreichendes Interesse darlegen, nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 doch das Recht auf Anhörung, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen, wobei die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts durch Artikel 15 der Verordnung Nr. 2367/90 der Kommission näher geregelt sind.

Wie sich aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen ergibt, haben Drittunternehmen, die mit den am Zusammenschluß Beteiligten in Wettbewerb stehen, auf entsprechenden Antrag ein Recht auf Anhörung durch die Kommission, um zu den für sie nachteiligen Wirkungen des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens Stellung zu nehmen, wobei aber dieses Recht mit der Beachtung der Verteidigungsrechte und dem Hauptziel der Verordnung, der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle und der Rechtssicherheit für die der Verordnung unterliegenden Unternehmen, in Einklang zu bringen ist.

14 Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, daß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2367/90 der Kommission keine besondere Verpflichtung hinsichtlich der Länge der von der Kommission für die Stellungnahme der qualifizierten Dritten festgesetzten Frist enthält, kann im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen der Umstand allein, daß ein Dritter nur über eine Frist von zwei Werktagen verfügt hat, um sich zu den während des Verfahrens von einem an dem Vorhaben beteiligten Unternehmen angebotenen Änderungen des geplanten Zusammenschlusses zu äussern, nicht als Nachweis dafür dienen, daß die Kommission das Anhörungsrecht des Dritten nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 verletzt hat. Dies gilt um so mehr, als das berechtigte Interesse der qualifizierten Dritten an einer Anhörung zwar die Gewährung einer ausreichenden Frist hierfür erforderlich machen kann, dieses Erfordernis aber mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang gebracht werden muß, das für die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 4064/89 kennzeichnend ist und von der Kommission verlangt, Ausschlußfristen für den Erlaß der endgültigen Entscheidung einzuhalten, da sonst das Vorhaben als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt gilt.

15 Im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen wird dem berechtigten Interesse qualifizierter Dritter, ihren Standpunkt hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb darzulegen, in vollem Umfang Genüge getan, wenn diese Dritten in der Lage sind, aufgrund sämtlicher Informationen, die ihnen von der Kommission während des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89 mitgeteilt worden sind, und insbesondere aufgrund der von den betroffenen Unternehmen angebotenen Zusagen, Stellung zu den Änderungen zu beziehen, die an dem Zusammenschlußvorhaben vorgenommen werden sollen, um ernsthafte Bedenken gegen dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auszuräumen. In einem solchen Fall ist nämlich hinreichend gewährleistet, daß die Stellungnahme der konkurrierenden Dritten gegebenenfalls von der Kommission berücksichtigt werden kann, um die Rechtmässigkeit des Zusammenschlußvorhabens nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen und insbesondere zu entscheiden, ob die von den betroffenen Unternehmen angebotenen Zusagen ihr hierfür ausreichend erscheinen.

Die Kommission kann zudem nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht verpflichtet sein, qualifizierten Dritten für eine vorherige Stellungnahme die endgültige Fassung der Zusagen mitzuteilen, die die betroffenen Unternehmen aufgrund der Einwände abgegeben haben, die die Kommission erhoben hat, nachdem sie bei den Dritten Stellungnahmen zu den von den betreffenden Unternehmen angebotenen Zusagen eingeholt hat. Nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung ist nämlich nur den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses zu äussern, zumal wenn die Kommission beabsichtigt, ihre Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, daß die beteiligten Unternehmen den von ihnen übernommenen Verpflichtungen nachkommen. Da die Bedingungen grundsätzlich nur den betroffenen Unternehmen und den anderen betroffenen Personen gegenüber festgesetzt werden, muß daher nur diesen Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt zu den Einwänden gegen die angebotenen Zusagen gebührend darzulegen, damit sie die Möglichkeit haben, gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vorzunehmen, und damit die Beachtung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet ist.

16 Im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 bietet die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c den betroffenen Unternehmen u. a. Gelegenheit, ihr ursprüngliches Zusammenschlußvorhaben zu ändern, um die ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt zu zerstreuen. Die den betroffenen Unternehmen auf diese Weise eingeräumte Gelegenheit einer Änderung des angemeldeten Vorhabens ist ausdrücklich in Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehen.

Artikel 6 der Verordnung Nr. 4064/89, wonach die Kommission die "Prüfung der Anmeldung" vornimmt, um insbesondere zu entscheiden, ob das angemeldete Vorhaben Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, lässt sich daher nicht dahin auslegen, daß die Kommission verpflichtet wäre, die von den beteiligten Unternehmen vorgenommenen Änderungen an dem angemeldeten Zusammenschlußvorhaben zurückzuweisen und eine neue Anmeldung zu verlangen, selbst wenn es sich um wesentliche Änderungen handelt. Das Kriterium der Wesentlichkeit der Änderungen einer Anmeldung ist nämlich für sich allein ohne Bedeutung, da eine solche Möglichkeit ausdrücklich in Abschnitt I der Verordnung Nr. 2367/90 der Kommission vorgesehen ist.

17 Im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen machen weder die Verordnung Nr. 4064/89 noch die Durchführungsverordnung Nr. 2367/90 der Kommission die den betroffenen Unternehmen eingeräumte Möglichkeit, Zusagen im Hinblick auf eine Änderung des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens anzubieten, von der Einhaltung einer vorher festgesetzten Frist abhängig. Mangels entsprechender besonderer Vorschriften kann die Kommission nicht die Prüfung der Zusagen ablehnen, die praktisch am Ende der viermonatigen Frist angeboten werden, die die Verordnung Nr. 4064/89 für den Erlaß der Entscheidung festgesetzt hat, sofern diese Zusagen einer wesentlichen von der Kommission während des Verfahrens für die Genehmigung des beabsichtigten Zusammenschlußvorhabens aufgestellten Forderung entsprechen, der Beratende Ausschuß zu dem geänderten Zusammenschlußvorhaben in voller Kenntnis der Sachlage hat Stellung nehmen können und die qualifizierten Dritten Gelegenheit gehabt haben, sich zu den angebotenen Zusagen zu äussern. Die Kommission geht dabei nicht über das hinaus, was angemessen und erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, das nach der Systematik der Verordnung Nr. 4064/89 darin besteht, die Wirksamkeit der Kontrolle und die Rechtssicherheit der beteiligten Unternehmen durch die Einhaltung strenger Fristen zu gewährleisten.

Zudem ergibt sich aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 4064/89 und aus Artikel 9 der Verordnung Nr. 2367/90 der Kommission, daß die Aussetzung der Frist für den Erlaß der Entscheidung nur angeordnet werden kann, wenn die Kommission der Ansicht ist, nicht über alle für den Erlaß ihrer Entscheidung erforderlichen Informationen zu verfügen. Wenn die Kommission im Rahmen des ihr insoweit eingeräumten Ermessens der Auffassung ist, über diese Informationen zu verfügen, kann sie daher die Aussetzung der ihr vorgeschriebenen Frist von vier Monaten nicht, ohne gegen Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 zu verstossen, allein mit der Begründung anordnen, die Zusagen seien verspätet angeboten worden, sondern sie ist vielmehr verpflichtet, ihre Entscheidung zu erlassen, sobald offenkundig ist, daß die ernsthaften Bedenken gegenüber dem Vorhaben ausgeräumt sind.

18 Nach Artikel 190 des Vertrages hat die Kommission zwar ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, doch braucht sie bei einer Entscheidung nach den Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den einzelnen Beteiligten im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden sind. Zudem ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

19 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 hat die Kommission einen Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, wenn der betreffende Zusammenschluß keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt und der Wettbewerb auf dem Markt nicht durch die Begründung oder Verstärkung einer solchen Stellung erheblich behindert wird. Wird eine beherrschende Stellung weder begründet noch verstärkt, so ist der Zusammenschluß also zu genehmigen, ohne daß geprüft zu werden braucht, wie er sich auf den wirksamen Wettbewerb auswirkt.

Die Kommission muß bei ihrer Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung u. a. der Marktstellung der betroffenen Unternehmen und ihrem Zugang zu den Absatzwegen Rechnung tragen. Die Marktanteile der Erzeugnisse, die von einem an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen als Subunternehmer für Händler, die diese Erzeugnisse unter ihren eigenen Marken weiterverkaufen, hergestellt werden, können grundsätzlich weder ganz noch teilweise dem Marktanteil hinzugerechnet werden, den dieses Unternehmen bei ähnlichen Erzeugnissen hat, die es unter der eigenen Marke verkauft. Verkaufen die Händler diese Erzeugnisse unter ihren eigenen Marken, um mit den unter den Herstellermarken verkauften Erzeugnissen in Wettbewerb zu treten, muß der Marktanteil, über den sie aufgrund der Verkäufe verfügen, im allgemeinen ihnen zugerechnet werden, um den Wettbewerb zu beurteilen, dem die Hersteller von Erst- oder Zweitmarken ausgesetzt sind.

20 Die Kommission ist im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 nicht befugt, zu der für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs angeblich nachteiligen Wahl des Dritten Stellung zu nehmen, der für die Übernahme eines Tätigkeitsbereichs eines an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmens bestimmt worden ist, der aus diesem Unternehmen ausgegliedert und gleichzeitig mit der Genehmigung des Zusammenschlusses übertragen werden soll und daher nicht von dem der Kommission zur Prüfung vorgelegten Zusammenschlußvorhaben umfasst ist. In diesem Fall fehlt es nämlich an einem Zusammenschluß, der zu einer Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf den von dieser Tätigkeit betroffenen Märkten führen kann.

Aus den gleichen Gründen kann die Kommission keine Auflagen bezueglich der Eigenschaften des Erwerbers dieses Geschäfts gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 festsetzen. Es ist nicht Sache des Gemeinschaftsrichters im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, seine Würdigung an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen und über die Frage zu entscheiden, ob diese gemäß dem genannten Artikel eine Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen hätte verbinden müssen, zumal diese Bestimmung die materielle Prüfung der Vereinbarkeit des beabsichtigten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt betrifft.

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