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Document 62013FJ0042

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENSTDER EUROPÄISCHEN UNION

    (Erste Kammer)

    22. Mai 2014

    CU

    gegen

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

    „Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Unbefristeter Vertrag — Entscheidung, den Vertrag zu kündigen“

    Gegenstand:

    Klage gemäß Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EAG auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) vom 16. Oktober 2012, ihren unbefristeten Vertrag der Klägerin als Zeitbedienstete zu kündigen und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 31. Januar 2013 und der Entscheidung vom 24. April 2013, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, und die Verurteilung des EWSA zum Ersatz des erlittenen materiellen Schadens und zur Zahlung von 15000 Euro als Ersatz ihres immateriellen Schadens an sie

    Entscheidung:

    Die Entscheidungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2012 und vom 31. Januar 2013, mit denen der unbefristete Vertrag von CU als Bedienstete auf Zeit gekündigt wurde, werden aufgehoben. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird verurteilt, 25000 Euro an CU zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss trägt seine eigenen Kosten und wird dazu verurteilt, die Kosten von CU zu tragen.

    Leitsätze

    1. Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Neue Entscheidung, die denselben Gegenstand und dieselbe Begründung hat wie die angefochtene Entscheidung – Gegen die erste Entscheidung eingelegte Beschwerde – Zulässigkeit

      (Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 117)

    2. Beamte – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Umfang – Verpflichtung, den Betroffenen vor Erlass einer Entlassungsentscheidung zu hören

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a)

    3. Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung eines unbefristeten Vertrags wegen Bruchs des Vertrauensverhältnisses – Begründungspflicht – Umfang

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c)

    1.  Die Auffassung, dass eine von einem Bediensteten auf Zeit eingelegte Beschwerde aufgrund der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde, ihre erste Entscheidung durch eine zweite zu ersetzen, die, was die Kündigung des Vertrags des Bediensteten auf Zeit betrifft, denselben Inhalt hat, gegenstandslos geworden ist, liefe darauf hinaus, der Verwaltung die Befugnis zu verleihen, den betroffenen Bediensteten dazu zu zwingen, so viele Beschwerden einzulegen, wie Entscheidungen von der Verwaltung zur Beseitigung bestimmter Mängel erlassen worden sind, obwohl die in Rede stehende beschwerende Maßnahme, ihr Gegenstand und ihre Begründung genau dieselben bleiben.

      (vgl. Rn. 23)

    2.  Gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht jeder Person das Recht zu, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Damit ein Verstoß gegen das Recht auf Anhörung zur Aufhebung einer Entlassungsentscheidung führen kann, ist zu prüfen, ob das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Kann das Organ zwischen der Kündigung des Vertrags des Bediensteten auf Zeit oder seiner Versetzung in den Ruhestand wählen, hat es umso mehr Gründe, diesen zu hören, bevor es ihm die eine oder die andere Lösung auferlegt. Das Vorbringen des Organs, dass dem Bediensteten auf Zeit die Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts in einem Gespräch nach der Entlassungsentscheidung gegeben worden sei, läuft somit darauf hinaus, das grundlegende Recht auf Gehör auszuhöhlen, d. h. die Möglichkeit für den Bediensteten auf Zeit, seinen Standpunkt in Bezug auf eine für ihn nachteilige Maßnahme zum Ausdruck zu bringen und die dem Organ auferlegte Verpflichtung, diesen vor Erlass ihrer Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, um so zu gewährleisten, dass die zu erlassende Entscheidung mit keinen materiellen Fehlern behaftet ist und das Ergebnis einer angemessenen Abwägung der Interessen des Dienstes und der betroffenen Person darstellt.

      (vgl. Rn. 33 und 38 bis 41)

      Verweisung auf:

      Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F‑46/11, Rn. 136; 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F‑129/12, Rn. 33 und 38

    3.  Die in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen, ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind. Diese Verpflichtung soll dem Betroffenen ausreichende Hinweise geben, damit er erkennen kann, ob die Entscheidung wirklich berechtigt ist oder ob sie einen Fehler aufweist, der es erlaubt, ihre Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen, und sie soll es dem Unionsrichter ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren. Zwar trifft es zu, dass die bloße Feststellung des Vorliegens einer Zerstörung der Vertrauensbeziehung genügen kann, um den Erlass einer Kündigungsentscheidung zu rechtfertigen, und dass, wenn eine Kündigungsentscheidung nur auf eine solche Feststellung gestützt wird, das Erfordernis der Genauigkeit in Bezug auf die Wiedergabe der Tatsachen, die diese Zerstörung des Vertrauensverhältnisses beschreiben oder rechtfertigen, in den Gründen der Entscheidung nur beschränkt gelten kann; gleichwohl ist die bloße Bezugnahme auf die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ohne jegliche nähere Angaben zu den Tatsachen, die diese Zerstörung beschreiben oder rechtfertigen, nicht ausreichend, um den Zeitbediensteten erkennen zu lassen, ob diese Entscheidung berechtigt ist, und um es dem Unionsrichter zu ermöglichen, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben. Wenn die Begründung der Entscheidung, den Vertrag des Bediensteten auf Zeit unter Hinweis auf eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu kündigen, nur eine allgemeine und nichtssagende Formulierung ist und keinerlei Angaben speziell in Bezug auf den Fall des Betroffenen enthält, entspricht dies in Wirklichkeit dem völligen Fehlen einer Begründung.

      (vgl. Rn. 42, 44 und 49)

      Verweisung auf:

      Gericht erster Instanz: 20. Februar 2002, Roman Parra/Kommission, T‑117/01, Rn. 31; 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, Rn. 74

      Gericht für den öffentlichen Dienst: 24. Februar 2010, P/Parlament, F‑89/08, Rn. 73; Tzirani/Kommission, Rn. 137 und 139

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    URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENSTDER EUROPÄISCHEN UNION

    (Erste Kammer)

    22. Mai 2014

    CU

    gegen

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

    „Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Unbefristeter Vertrag — Entscheidung, den Vertrag zu kündigen“

    Gegenstand

    :

    Klage gemäß Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EAG auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) vom 16. Oktober 2012, ihren unbefristeten Vertrag der Klägerin als Zeitbedienstete zu kündigen und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 31. Januar 2013 und der Entscheidung vom 24. April 2013, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, und die Verurteilung des EWSA zum Ersatz des erlittenen materiellen Schadens und zur Zahlung von 15000 Euro als Ersatz ihres immateriellen Schadens an sie

    Entscheidung

    :

    Die Entscheidungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2012 und vom 31. Januar 2013, mit denen der unbefristete Vertrag von CU als Bedienstete auf Zeit gekündigt wurde, werden aufgehoben. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird verurteilt, 25000 Euro an CU zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss trägt seine eigenen Kosten und wird dazu verurteilt, die Kosten von CU zu tragen.

    Leitsätze

    1. Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Neue Entscheidung, die denselben Gegenstand und dieselbe Begründung hat wie die angefochtene Entscheidung – Gegen die erste Entscheidung eingelegte Beschwerde – Zulässigkeit

      (Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 117)

    2. Beamte – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Umfang – Verpflichtung, den Betroffenen vor Erlass einer Entlassungsentscheidung zu hören

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a)

    3. Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung eines unbefristeten Vertrags wegen Bruchs des Vertrauensverhältnisses – Begründungspflicht – Umfang

      (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c)

    1.  Die Auffassung, dass eine von einem Bediensteten auf Zeit eingelegte Beschwerde aufgrund der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde, ihre erste Entscheidung durch eine zweite zu ersetzen, die, was die Kündigung des Vertrags des Bediensteten auf Zeit betrifft, denselben Inhalt hat, gegenstandslos geworden ist, liefe darauf hinaus, der Verwaltung die Befugnis zu verleihen, den betroffenen Bediensteten dazu zu zwingen, so viele Beschwerden einzulegen, wie Entscheidungen von der Verwaltung zur Beseitigung bestimmter Mängel erlassen worden sind, obwohl die in Rede stehende beschwerende Maßnahme, ihr Gegenstand und ihre Begründung genau dieselben bleiben.

      (vgl. Rn. 23)

    2.  Gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht jeder Person das Recht zu, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Damit ein Verstoß gegen das Recht auf Anhörung zur Aufhebung einer Entlassungsentscheidung führen kann, ist zu prüfen, ob das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Kann das Organ zwischen der Kündigung des Vertrags des Bediensteten auf Zeit oder seiner Versetzung in den Ruhestand wählen, hat es umso mehr Gründe, diesen zu hören, bevor es ihm die eine oder die andere Lösung auferlegt. Das Vorbringen des Organs, dass dem Bediensteten auf Zeit die Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts in einem Gespräch nach der Entlassungsentscheidung gegeben worden sei, läuft somit darauf hinaus, das grundlegende Recht auf Gehör auszuhöhlen, d. h. die Möglichkeit für den Bediensteten auf Zeit, seinen Standpunkt in Bezug auf eine für ihn nachteilige Maßnahme zum Ausdruck zu bringen und die dem Organ auferlegte Verpflichtung, diesen vor Erlass ihrer Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, um so zu gewährleisten, dass die zu erlassende Entscheidung mit keinen materiellen Fehlern behaftet ist und das Ergebnis einer angemessenen Abwägung der Interessen des Dienstes und der betroffenen Person darstellt.

      (vgl. Rn. 33 und 38 bis 41)

      Verweisung auf:

      Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F‑46/11, Rn. 136; 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F‑129/12, Rn. 33 und 38

    3.  Die in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen, ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind. Diese Verpflichtung soll dem Betroffenen ausreichende Hinweise geben, damit er erkennen kann, ob die Entscheidung wirklich berechtigt ist oder ob sie einen Fehler aufweist, der es erlaubt, ihre Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen, und sie soll es dem Unionsrichter ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren. Zwar trifft es zu, dass die bloße Feststellung des Vorliegens einer Zerstörung der Vertrauensbeziehung genügen kann, um den Erlass einer Kündigungsentscheidung zu rechtfertigen, und dass, wenn eine Kündigungsentscheidung nur auf eine solche Feststellung gestützt wird, das Erfordernis der Genauigkeit in Bezug auf die Wiedergabe der Tatsachen, die diese Zerstörung des Vertrauensverhältnisses beschreiben oder rechtfertigen, in den Gründen der Entscheidung nur beschränkt gelten kann; gleichwohl ist die bloße Bezugnahme auf die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ohne jegliche nähere Angaben zu den Tatsachen, die diese Zerstörung beschreiben oder rechtfertigen, nicht ausreichend, um den Zeitbediensteten erkennen zu lassen, ob diese Entscheidung berechtigt ist, und um es dem Unionsrichter zu ermöglichen, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben. Wenn die Begründung der Entscheidung, den Vertrag des Bediensteten auf Zeit unter Hinweis auf eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu kündigen, nur eine allgemeine und nichtssagende Formulierung ist und keinerlei Angaben speziell in Bezug auf den Fall des Betroffenen enthält, entspricht dies in Wirklichkeit dem völligen Fehlen einer Begründung.

      (vgl. Rn. 42, 44 und 49)

      Verweisung auf:

      Gericht erster Instanz: 20. Februar 2002, Roman Parra/Kommission, T‑117/01, Rn. 31; 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, Rn. 74

      Gericht für den öffentlichen Dienst: 24. Februar 2010, P/Parlament, F‑89/08, Rn. 73; Tzirani/Kommission, Rn. 137 und 139

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