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Document 62020CJ0230

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 20. Mai 2021.
    „BTA Baltic Insurance Company” AAS gegen Valsts ieņēmumu dienests.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 195 – Art. 232 Abs. 1 Buchst. a – Art. 221 Abs. 3 – Gemeinsamer Zolltarif – Beitreibung des Zollschuldbetrags – Mitteilung des Abgabenbetrags an den Schuldner – Verjährungsfrist – Inanspruchnahme des Bürgen – Zwangsvollstreckung zum Zweck der Zahlung – Angemessene Frist.
    Rechtssache C-230/20.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:410

     Urteil es Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 20. Mai 2021 –
    BTA Baltic Insurance Company

    (Rechtssache C‑230/20) ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 195 – Art. 232 Abs. 1 Buchst. a – Art. 221 Abs. 3 – Gemeinsamer Zolltarif – Beitreibung des Zollschuldbetrags – Mitteilung des Abgabenbetrags an den Schuldner – Verjährungsfrist – Inanspruchnahme des Bürgen – Zwangsvollstreckung zum Zweck der Zahlung – Angemessene Frist“

    1. 

    Zollunion – Entstehung und Erhebung einer Zollschuld – Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag – Mitteilung an den Schuldner über die Höhe des geschuldeten Betrags innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld – Begriff des Zollschuldners – Bürge als Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag – Ausschluss – Verjährungsfrist – Anwendbarkeit – Fehlen

    (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1186/2009 geänderten Fassung, Art. 195 und Art. 221 Abs. 1 und 3)

    (vgl. Rn. 35-38, Tenor 1)

    2. 

    Zollunion – Entstehung und Erhebung einer Zollschuld – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten zur Entrichtung des geschuldeten Betrags Gebrauch zu machen – Umfang – Zwangsvollstreckung – Inanspruchnahme des Bürgen – Einbeziehung

    (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1186/2009 geänderten Fassung, Art. 232 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 und 2)

    (vgl. Rn. 42, 43, Tenor 2)

    3. 

    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Rechtssicherheit – Tragweite – Beitreibung einer Zollschuld – Inanspruchnahme des Bürgen – Einhaltung einer angemessenen Verjährungsfrist

    (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1186/2009 geänderten Fassung)

    (vgl. Rn. 47, 48, Tenor 3)

    Tenor

    1.

    Art. 195 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der in diesem Artikel genannte Bürge einer Zollschuld nicht als „Schuldner“ im Sinne von Art. 221 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1186/2009 geänderten Fassung anzusehen ist und für ihn deshalb die in dieser Bestimmung vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entstehung der Zollschuld nicht gelten kann.

    2.

    Art. 232 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2913/92 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1186/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Entrichtung der Abgaben zu erreichen, nicht nur für den Schuldner gilt, sondern auch für den Bürgen, und dass dieser daher gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchst. a als die Person angesehen werden kann, gegen die sich die Zwangsvollstreckung richtet und für die die Vollstreckungsvorschriften des Mitgliedstaats, u. a. die Fristvorschriften, gelten.

    3.

    Die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebende Regel, nach der eine angemessene Verjährungsfrist einzuhalten ist, ist dahin auszulegen, dass sie für die Klage gegen den Bürgen gilt, um die Beitreibung einer Zollschuld zu gewährleisten.


    ( 1 ) ABl. C 255 vom 3.8.2020.

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