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Document 62019CO0769

Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. Januar 2021.
Strafverfahren gegen UC und TD.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafsachen – Art. 6 – Recht der Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Belehrung über ihre Rechte – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Angemessene Verfahrensdauer – Nationale Regelung, die für den Fall, dass der Richter Formmängel in der Anklageschrift feststellt, die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens vorsieht – Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Erstellung einer neuen Anklageschrift – Zulässigkeit.
Rechtssache C-769/19.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:28

 Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. Januar 2021 –
UC und TD (Formmängel der Anklageschrift)

(Rechtssache C‑769/19) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafsachen – Art. 6 – Recht der Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Belehrung über ihre Rechte – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Angemessene Verfahrensdauer – Nationale Regelung, die für den Fall, dass der Richter Formmängel in der Anklageschrift feststellt, die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens vorsieht – Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Erstellung einer neuen Anklageschrift – Zulässigkeit“

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafsachen – Richtlinie 2012/13 – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Recht auf eine Verhandlung binnen angemessener Frist – Nationale Regelung, die bei Formmängeln der Anklageschrift die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens vorsieht – Verpflichtung, die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Erstellung einer neuen Anklageschrift zurückzuverweisen – Zulässigkeit

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2; Richtlinie 2012/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 1, 3 und 4)

(vgl. Rn. 43-53, 56, 59 und Tenor)

Tenor

Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2012/13 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und das Recht auf Wahrung der Menschenwürde sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die bei einer mangelhaften Anklageschrift (deren Inhalt unklar, unvollständig oder widersprüchlich ist) keinesfalls die Möglichkeit zulässt, diese Mängel durch Korrekturen der Staatsanwaltschaft in der vorbereitenden Gerichtsverhandlung, in der die Mängel festgestellt werden, zu beheben, und statt dessen das Gericht immer verpflichtet, das Gerichtsverfahren einzustellen und die Sache zur Erstellung einer neuen Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen.


( 1 ) ABl. C 27 vom 27.1.2020.

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