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Document 62020CO0041

    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. September 2020.
    DQ u. a. gegen Wallonische Region.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Straßenverkehr – Zulassung und Besteuerung von Kraftfahrzeugen – Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat – Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist – Fahrzeug, das kurzzeitig unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird – Verpflichtung, im Fahrzeug stets den Nachweis über die rechtmäßige Nutzung dieses Fahrzeugs mitzuführen – Verhältnismäßigkeit.
    Verbundene Rechtssachen C-41/20 bis C-43/20.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:703

     Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. September 2020 – Wallonische Region (Zulassung eines geliehenen Fahrzeugs)

    (Verbundene Rechtssachen C‑41/20 bis C‑43/20)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Straßenverkehr – Zulassung und Besteuerung von Kraftfahrzeugen – Fahrer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat – Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist – Fahrzeug, das kurzzeitig unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird – Verpflichtung, im Fahrzeug stets den Nachweis über die rechtmäßige Nutzung dieses Fahrzeugs mitzuführen – Verhältnismäßigkeit“

    1. 

    Freier Kapital- und Zahlungsverkehr – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich – Grenzüberschreitender unentgeltlicher Verleih eines Kraftfahrzeugs – Einbeziehung

    (Art. 63 AEUV)

    (vgl. Rn. 34)

    2. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofes – Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts – Umformulierung der Fragen – Angabe aller sich aus dem Unionsrecht ergebenden Kriterien für die Auslegung an das vorlegende Gericht

    (Art. 267 AEUV)

    (vgl. Rn. 39, 40)

    3. 

    Freier Kapital- und Zahlungsverkehr – Beschränkungen – Straßenverkehr – Benutzung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen – Fahrzeug, das von dessen Halter kurzzeitig unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird – Nationale Regelung, nach der unter Androhung einer Geldbuße die Verpflichtung besteht, direkt vor Ort den Nachweis über die rechtmäßige Nutzung zu erbringen – Fehlende Möglichkeit zur Nachreichung – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Fehlen

    (Art. 63 AEUV)

    (vgl. Rn. 44‑50, 52‑57 und Tenor)

    Tenor

    Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach sich eine dort wohnhafte Person für ein Fahrzeug, das ihr von dessen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Halter unentgeltlich kurzzeitig zur Verfügung gestellt wurde und dort zugelassen ist, nur dann auf eine Ausnahme von der in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Zulassungspflicht berufen kann, wenn die Dokumente, die belegen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für diese Ausnahme erfüllt, stets im Fahrzeug mitgeführt werden, ohne dass die Möglichkeit besteht, diese nachzureichen.

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