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Document 62020CO0220
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. Dezember 2020.
XX gegen OO.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nationaler medizinischer Ausnahmezustand – Kontinuität der Rechtsprechungstätigkeit – Verschiebung von Verhandlungen – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit.
Rechtssache C-220/20.
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. Dezember 2020.
XX gegen OO.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nationaler medizinischer Ausnahmezustand – Kontinuität der Rechtsprechungstätigkeit – Verschiebung von Verhandlungen – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit.
Rechtssache C-220/20.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:1022
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. Dezember 2020 –
OO (Aussetzung der Rechtsprechungstätigkeit)
(Rechtssache C-220/20) ( 1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nationaler medizinischer Ausnahmezustand – Kontinuität der Rechtsprechungstätigkeit – Verschiebung von Verhandlungen – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. |
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Allgemeine oder hypothetische Fragen – Fehlender Bezug des Ausgangsverfahrens zu der in den zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen thematisierten Bestimmung des Unionsrechts – Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV) (vgl. Rn. 23-26, 35, 36 und Tenor) |
2. |
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Fragen ohne genaue Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorabentscheidungsfragen ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94) (vgl. Rn. 27-31, 33, 37-39 und Tenor) |
3. |
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union – Unmöglichkeit für den Gerichtshof, die Anwendbarkeit und Relevanz der übrigen angeführten Bestimmungen des Unionsrechts zu prüfen – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1) (vgl. Rn. 40-43) |
Tenor
Das mit Entscheidung vom 18. Mai 2020 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Lanciano (Friedensrichter Lanciano, Italien) ist offensichtlich unzulässig.