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Document 62020CO0220

    Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. Dezember 2020.
    XX gegen OO.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nationaler medizinischer Ausnahmezustand – Kontinuität der Rechtsprechungstätigkeit – Verschiebung von Verhandlungen – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit.
    Rechtssache C-220/20.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:1022

     Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. Dezember 2020 –
    OO (Aussetzung der Rechtsprechungstätigkeit)

    (Rechtssache C-220/20) ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nationaler medizinischer Ausnahmezustand – Kontinuität der Rechtsprechungstätigkeit – Verschiebung von Verhandlungen – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit“

    1. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Allgemeine oder hypothetische Fragen – Fehlender Bezug des Ausgangsverfahrens zu der in den zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen thematisierten Bestimmung des Unionsrechts – Unzulässigkeit

    (Art. 267 AEUV)

    (vgl. Rn. 23-26, 35, 36 und Tenor)

    2. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Fragen ohne genaue Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorabentscheidungsfragen ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit

    (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94)

    (vgl. Rn. 27-31, 33, 37-39 und Tenor)

    3. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union – Unmöglichkeit für den Gerichtshof, die Anwendbarkeit und Relevanz der übrigen angeführten Bestimmungen des Unionsrechts zu prüfen – Offensichtliche Unzulässigkeit

    (Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 40-43)

    Tenor

    Das mit Entscheidung vom 18. Mai 2020 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Lanciano (Friedensrichter Lanciano, Italien) ist offensichtlich unzulässig.


    ( 1 ) ABl. C 279 vom 24.8.2020.

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