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Document 62017CJ0666

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. März 2019.
    AlzChem AG gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich – Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit von Dokumenten, die mit einem Untersuchungsverfahren im Bereich der staatlichen Beihilfen zusammenhängen – Reichweite.
    Rechtssache C-666/17 P.

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. März 2019 – AlzChem/Kommission

    (Rechtssache C‑666/17 P) ( 1 )

    „Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich – Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit von Dokumenten, die mit einem Untersuchungsverfahren im Bereich der staatlichen Beihilfen zusammenhängen – Reichweite“

    1. 

    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Reichweite – Anwendung auf Akten der Verwaltung, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen – Allgemeine Vermutung, dass die Ausnahme vom Zugangsrecht für sämtliche Dokumente der Verwaltungsakte gilt – Antrag, der nur bestimmte Dokumente dieser Akte betrifft – Keine Auswirkung

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich)

    (vgl. Rn. 31)

    2. 

    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Geltendmachung einer allgemeinen Vermutung der Anwendung der Ausnahme auf die begehrten Dokumente – Widerlegbarkeit

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich)

    (vgl. Rn. 37-39)

    3. 

    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Begriff – Verpflichtung des Organs oder der Einrichtung zur Abwägung der vorhandenen Interessen

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, zweiter Erwägungsgrund und Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich)

    (vgl. Rn. 54)

    4. 

    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Begriff – Subjektives Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung – Ausschluss

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 56)

    5. 

    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Geltungsbereich – Verwaltungstätigkeit der Kommission – Einbeziehung

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 65)

    6. 

    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Geltendmachung einer allgemeinen Vermutung der Anwendung der Ausnahme auf die begehrten Dokumente – Wirkungen der Anwendung der Vermutung – Teilweise Verbreitung des Inhalts – Ausschluss

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich)

    (vgl. Rn. 70)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die AlzChem AG trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 112 vom 26.3.2018.

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