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Document 62016CJ0336

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Februar 2018.
Europäische Kommission gegen Republik Polen.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2008/50/EG – Luftqualität – Art. 13 Abs. 1 – Art. 22 Abs. 3 – Anhang XI – PM10-Konzentrationen in der Luft – Überschreitung der Grenzwerte in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen – Art. 23 Abs. 1 – Luftqualitätspläne – ‚So kurz wie möglich‘ gehaltener Zeitraum der Nichteinhaltung – Keine geeigneten Maßnahmen in den Programmen zum Schutz der Luftqualität – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung.
Rechtssache C-336/16.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Rechtssache C‑336/16

Europäische Kommission

gegen

Republik Polen

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2008/50/EG – Luftqualität – Art. 13 Abs. 1 – Art. 22 Abs. 3 – Anhang XI – PM10-Konzentrationen in der Luft – Überschreitung der Grenzwerte in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen – Art. 23 Abs. 1 – Luftqualitätspläne – ‚So kurz wie möglich‘ gehaltener Zeitraum der Nichteinhaltung – Keine geeigneten Maßnahmen in den Programmen zum Schutz der Luftqualität – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Februar 2018

  1. Vertragsverletzungsklage–Streitgegenstand–Bestimmung während des Vorverfahrens–Anpassung aufgrund einer Änderung des Unionsrechts–Zulässigkeit–Voraussetzungen

    (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2008/50 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI; Richtlinie 1999/30 des Rates, Art. 5 und Anhang III)

  2. Vertragsverletzungsklage–Streitgegenstand–Bestimmung während des Vorverfahrens–Berücksichtigung von Tatsachen, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind–Voraussetzungen–Umstände, die von derselben Art sind wie die, auf die ursprünglich abgestellt wurde, und die demselben Verhalten zugrunde liegen

    (Art. 258 AEUV)

  3. Umwelt–Luftverschmutzung–Luftqualität–Richtlinie 2008/50–Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit–Überschreitung–Vertragsverletzung

    (Art 258 AEUV; Richtlinie 2008/50 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 und Anhang XI)

  4. Umwelt–Luftverschmutzung–Luftqualität–Richtlinie 2008/50–Überschreitung der Grenzwerte für die Luftqualität–Verpflichtung zur Erstellung eines Plans, um Abhilfe zu schaffen–Feststellung eines Verstoßes–Beurteilungskriterien

    (Richtlinie 2008/50 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2)

  5. Umwelt–Luftverschmutzung–Luftqualität–Richtlinie 2008/50–Überschreitung der Grenzwerte für die Luftqualität–Verpflichtung zur Erstellung eines Plans, um Abhilfe zu schaffen–Frist–Festlegung eines übermäßig langen Zeitraums–Unzulässigkeit–Vertragsverletzung

    Richtlinie 2008/50 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 23 Abs. 1)

  6. Handlungen der Organe–Richtlinien–Umsetzung durch die Mitgliedstaaten–Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung

    (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2008/50 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    Vgl. Rn. 44-46)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    Vgl. Rn. 47-49)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 61, 62)

  4.  Die Luftqualitätspläne können nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden. Daher ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für PM10-Konzentrationen in der Luft überschreitet, für sich allein nicht ausreichend, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 über Luftqualität und saubere Luft für Europa verstoßen hat.

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Spielraum verfügen, die Maßnahmen es aber jedenfalls ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird. Unter diesen Umständen ist in einer Untersuchung jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob die von dem betroffenen Mitgliedstaat erstellten Pläne im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 stehen.

    (Vgl. Rn. 93-96)

  5.  Gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 über Luftqualität und saubere Luft für Europa verstößt ein Mitgliedstaat, der Luftqualitätspläne erlassen hat, die für die Beendigung der Überschreitungen der Grenzwerte für PM10-Konzentrationen in der Luft Fristen von zehn oder sogar 14 Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Überschreitungen festgestellt wurden, festlegen.

    Insoweit trifft es zwar zu, dass Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den sozioökonomischen und haushaltspolitischen Herausforderungen der vom betreffenden Mitgliedstaat für die Beendigung dieser Überschreitungen durchzuführenden umfangreichen technischen Investitionen im Rahmen des Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigt werden können, dennoch kann es nicht sein, dass solche Schwierigkeiten, die keinen Ausnahmecharakter haben, von der Art wären, dass sie die Festlegung weniger langer Fristen unmöglich gemacht hätten. Daher kann ein solches Vorbringen für sich genommen im Hinblick auf das Erfordernis, mit dem sichergestellt werden soll, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten wird, nicht so lange Fristen für die Beendigung der erwähnten Überschreitungen rechtfertigen.

    (Vgl. Rn. 99-102)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 120)

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