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Document 62017CJ0287

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. September 2018.
Česká pojišťovna a.s. gegen WCZ spol. s r.o.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gesellschaftsrecht – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Richtlinie 2011/7/EU – Art. 6 Abs. 1 und 3 – Erstattung der Kosten für die Beitreibung einer Forderung – Infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen Zahlungsverzug angefallene Kosten.
Rechtssache C-287/17.

Rechtssache C‑287/17

Česká pojišťovna a.s.

gegen

WCZ, spol. s r.o.

(Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Českých Budějovicích)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gesellschaftsrecht – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Richtlinie 2011/7/EU – Art. 6 Abs. 1 und 3 – Erstattung der Kosten für die Beitreibung einer Forderung – Infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen Zahlungsverzug angefallene Kosten“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. September 2018

Rechtsangleichung – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Richtlinie 2011/7 – Recht auf Entschädigung für die Beitreibungskosten – Infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen Zahlungsverzug angefallene Kosten – Möglichkeit, eine Entschädigung über den Pauschalbetrag hinaus zu erhalten

(Richtlinie 2011/7 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgrund 19 und Art. 6)

Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass er dem Gläubiger, der eine Entschädigung für die infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen Zahlungsverzug angefallenen Kosten verlangt, das Recht zuerkennt, neben dem Pauschalbetrag von 40 Euro nach Abs. 1 dieses Artikels auch einen angemessenen Ersatz im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels für den Teil der Kosten zu erhalten, der über diesen Pauschalbetrag hinausgeht.

Im Übrigen schließt auch der Umstand, dass es im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 heißt, dass diese Richtlinie einen Mindestbetrag für die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten vorsehen sollte, nicht aus, dass dem Gläubiger ein angemessener Ersatz gewährt werden kann, sofern dieser Pauschalbetrag nicht ausreicht. Auch wenn dieser Erwägungsgrund klarstellt, dass die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags dazu dienen sollte, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken, ist diese Aussage jedoch im Kontext des gesamten Erwägungsgrundes zu lesen. Demnach hat der Unionsgesetzgeber mit dieser Klarstellung lediglich unterstrichen, dass der Automatismus der pauschalen Entschädigung von 40 Euro für den Gläubiger einen Anreiz darstellt, seine Beitreibungskosten auf diesen Betrag zu beschränken, ohne damit jedoch auszuschließen, dass der Gläubiger gegebenenfalls eine höhere, allerdings nicht automatisch gewährte, angemessene Entschädigung erhalten kann.

(vgl. Rn. 36-38 und Tenor)

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