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Document 62017CJ0532

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2018.
    Wolfgang Wirth u. a. gegen Thomson Airways Ltd.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 2 Buchst. b – Anwendungsbereich – Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ – Vertrag über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung (‚wet lease‘).
    Rechtssache C-532/17.

    Court reports – general

    Rechtssache C-532/17

    Wolfgang Wirth u. a.

    gegen

    Thomson Airways Ltd.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 2 Buchst. b – Anwendungsbereich – Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ – Vertrag über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung (‚wet lease‘)“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2018

    Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste – Ausführendes Luftfahrtunternehmen – Begriff – Luftfahrtunternehmen, das einem anderen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines „wet lease“ das Flugzeug samt Besatzung vermietet hat – Ausschluss

    (Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. b)

    Der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen “ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b ist dahin auszulegen, dass er das Luftfahrtunternehmen, das – wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende – einem anderen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht erfasst, auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 so zu verstehen ist, dass er das Luftfahrtunternehmen bezeichnet, „das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“. Diese Definition stellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ auf, nämlich zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags. Was die erste Voraussetzung betrifft, so führt diese den Begriff „Flug“ an, der dabei das zentrale Element ist. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dieser Begriff als „Luftbeförderungsvorgang [zu verstehen ist], der somit in gewisser Weise eine ‚Einheit‘ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (Urteile vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines,C‑173/07, EU:C:2008:400, Rn. 40, vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a.,C‑83/10, EU:C:2011:652, Rn. 27, und vom 22. Juni 2016, Mennens,C‑255/15, EU:C:2016:472, Rn. 20).

    Folglich ist das Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen seiner Tätigkeit der Beförderung von Fluggästen die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass dieses Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung dieses Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt. Im vorliegenden Fall steht fest, dass Thomson Airways sich darauf beschränkt hat, das Flugzeug samt Besatzung zu vermieten, mit dem der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Flug durchgeführt wurde, dass aber die Festlegung der Flugroute und die Durchführung dieses Fluges von TUIfly entschieden wurden. Unter diesen Umständen ist, ohne dass die zweite kumulative Voraussetzung nach Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 geprüft zu werden braucht, festzustellen, dass ein Luftfahrtunternehmen – wie Thomson Airways im Ausgangsverfahren –, das einem anderen Luftfahrtunternehmen ein Flugzeug samt Besatzung vermietet, jedenfalls nicht als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b eingestuft werden kann.

    (vgl. Rn. 17-22, 26 und Tenor)

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