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Document 62017CJ0044

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Juni 2018.
Scotch Whisky Association gegen Michael Klotz.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz geografischer Angaben für Spirituosen – Verordnung (EG) Nr. 110/2008 – Art. 16 Buchst. a bis c – Anhang III – Eingetragene geografische Angabe ‚Scotch Whisky‘ – In Deutschland hergestellter Whisky, der unter der Bezeichnung ‚Glen Buchenbach‘ vermarktet wird.
Rechtssache C-44/17.

Court reports – general

Rechtssache C‑44/17

Scotch Whisky Association

gegen

Michael Klotz

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz geografischer Angaben für Spirituosen – Verordnung (EG) Nr. 110/2008 – Art. 16 Buchst. a bis c – Anhang III – Eingetragene geografische Angabe ‚Scotch Whisky‘ – In Deutschland hergestellter Whisky, der unter der Bezeichnung ‚Glen Buchenbach‘ vermarktet wird“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Juni 2018

  1. Rechtsangleichung–Einheitliche Rechtsvorschriften–Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie Schutz geografischer Angaben für Spirituosen–Verordnung Nr. 110/2008–Schutz geografischer Angaben–Schutz gegen direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung–Beurteilungskriterien–Erfordernis einer Verwendung in einer Form, die mit der eingetragenen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist

    (Verordnung Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Buchst. a)

  2. Rechtsangleichung–Einheitliche Rechtsvorschriften–Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie Schutz geografischer Angaben für Spirituosen–Verordnung Nr. 110/2008–Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe–Begriff–Bedeutung–Beurteilung durch das nationale Gericht–Kriterien

    (Verordnung Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Buchst. b)

  3. Rechtsangleichung–Einheitliche Rechtsvorschriften–Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie Schutz geografischer Angaben für Spirituosen–Verordnung Nr. 110/2008–Schutz geografischer Angaben–Schutz gegen falsche oder irreführende Angaben–Beurteilungskriterien–Berücksichtigung des Umfelds, in dem die falsche oder irreführende Angabe verwendet wird–Ausschluss

    (Verordnung Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Buchst. c)

  1.  Art. 16 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist dahin auszulegen, dass eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliegt, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist. Somit genügt es nicht, dass der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.

    (vgl. Rn. 39, Tenor 1)

  2.  Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, zu beurteilen hat, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch die streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware, die die geschützte geografische Angabe trägt, herzustellen. Im Rahmen dieser Beurteilung hat es, mangels einer klanglichen und/oder visuellen Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe oder eines teilweisen Einschlusses dieser Angabe in der Bezeichnung, gegebenenfalls die inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen.

    Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen sind.

    (vgl. Rn. 56, 60, Tenor 2)

  3.  Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob eine nach dieser Bestimmung unzulässige „falsche oder irreführende Angabe“ vorliegt, das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen ist.

    (vgl. Rn. 71, Tenor 3)

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