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Document 62016CJ0498

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2018.
    Maximilian Schrems gegen Facebook Ireland Limited.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 15 und 16 – Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – Begriff ‚Verbraucher‘ – Abtretung von Ansprüchen, die gegenüber demselben Unternehmer geltend zu machen sind, zwischen Verbrauchern.
    Rechtssache C-498/16.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Rechtssache C‑498/16

    Maximilian Schrems

    gegen

    Facebook Ireland Limited

    (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 15 und 16 – Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – Begriff ‚Verbraucher‘ – Abtretung von Ansprüchen, die gegenüber demselben Unternehmer geltend zu machen sind, zwischen Verbrauchern“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Jänner 2018

    1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen–Verordnung Nr. 44/2001–Zuständigkeit für Verbrauchersachen–Begriff „Verbraucher“–Enge Auslegung–Kriterien

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 15 bis 17)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen–Verordnung Nr. 44/2001–Zuständigkeit für Verbrauchersachen–Begriff „Verbraucher“–Nutzer eines privaten Facebook-Kontos, der Bücher veröffentlicht, Vorträge hält, Webseiten betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher zur gerichtlichen Geltendmachung abtreten lässt–Einbeziehung

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 15)

    3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen–Verordnung Nr. 44/2001–Zuständigkeit für Verbrauchersachen–Begriff „Verbraucher“–Kläger, der selbst nicht Partei des betreffenden Verbrauchervertrags ist, sondern als Zessionar von Ansprüchen anderer Verbraucher auftritt–Ausschluss

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 15 bis 17)

    4. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen–Verordnung Nr. 44/2001–Zuständigkeit für Verbrauchersachen–Art. 16 Abs. 1 der Verordnung–Geltungsbereich–Klage eines Verbrauchers, mit der beim Gericht seines Wohnsitzes neben seinen eigenen Ansprüchen abgetretene Ansprüche anderer Verbraucher mit Wohnsitz im selben Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten geltend gemacht werden–Ausschluss

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 16 Abs. 1)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 28-32, 39, 40)

    2.  Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.

      (vgl. Rn. 41, Tenor 1)

    3.  Ferner hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Verbraucher, da die Sonderregelung in den Art. 15 ff. der Verordnung Nr. 44/2001 von dem Bestreben getragen ist, ihn als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, nur geschützt ist, soweit er persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist. Daher kann der Verbrauchergerichtsstand einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, nicht zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton,C 89/91, EU:C:1993:15, Rn. 18, 23 und 24). Diese Erwägungen müssen auch für einen Verbraucher gelten, dem Ansprüche anderer Verbraucher abgetreten wurden. Die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gelten nämlich gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner, was zwangsläufig den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa,C 375/13, EU:C:2015:37, Rn. 32).

      (vgl. Rn. 44, 45)

    4.  Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.

      Eine Forderungsabtretung kann nämlich, wie der Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang klargestellt hat, für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB,C 147/12, EU:C:2013:490, Rn. 58, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide,C 352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit anderer als der ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Gerichte nicht durch eine Konzentration mehrerer Ansprüche bei nur einem Kläger begründet werden kann.

      (vgl. Rn. 48, 49, Tenor 2)

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