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Document 62017CJ0152

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. April 2018.
Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi SpA gegen Rete Ferroviaria Italiana SpA.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Richtlinie 2004/17/EG – Verpflichtung zur Preisanpassung nach Zuschlagserteilung – Keine entsprechende Verpflichtung nach der Richtlinie 2004/17/EG oder nach den Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2004/17/EG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen – Reinigungs‑ und Erhaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Eisenbahntransporttätigkeit – Art. 3 Abs. 3 EUV – Art. 26, 57, 58 und 101 AEUV – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Unzulässigkeit – Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Nationale Rechtsvorschriften, durch die kein Unionsrecht durchgeführt wird – Unzuständigkeit.
Rechtssache C-152/17.

Rechtssache C-152/17

Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi SpA

gegen

Rete Ferroviaria Italiana SpA

(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Richtlinie 2004/17/EG – Verpflichtung zur Preisanpassung nach Zuschlagserteilung – Keine entsprechende Verpflichtung nach der Richtlinie 2004/17/EG oder nach den Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2004/17/EG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen – Reinigungs‑ und Erhaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Eisenbahntransporttätigkeit – Art. 3 Abs. 3 EUV – Art. 26, 57, 58 und 101 AEUV – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Unzulässigkeit – Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Nationale Rechtsvorschriften, durch die kein Unionsrecht durchgeführt wird – Unzuständigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. April 2018

  1. Rechtsangleichung–Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste sowie Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge–Richtlinien 2004/17 und 2004/18–Anwendungsbereich–Öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/17–Öffentliche Aufträge, die einen Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten in einem oder mehreren Sektoren der Richtlinie 2004/17 aufweisen–Anwendbarkeit der Verfahren dieser Richtlinie–Öffentliche Aufträge, die im Zusammenhang mit der Ausübung anderer Tätigkeiten vergeben werden–Anwendbarkeit der Verfahren der Richtlinie 2004/18

    (Richtlinie 2004/17 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1251/2011 geänderten Fassung, Art. 3 bis 7; Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  2. Rechtsangleichung–Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste–Richtlinie 2004/17–Zuschlagserteilung–Verpflichtung zur Preisanpassung nach Zuschlagserteilung–Fehlen

    (Richtlinie 2004/17 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1251/2011 geänderten Fassung)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 26)

  2.  Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 geänderten Fassung und die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.

    Insoweit ist festzustellen, dass aus keiner Bestimmung dieser Richtlinie hervorgeht, dass diese dahin auszulegen wäre, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie Art. 115 in Verbindung mit Art. 206 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006, wonach eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, entgegenstünde, da die Richtlinie keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten schafft, Bestimmungen einzuführen, nach denen der Auftraggeber seinem Vertragspartner nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine Preisanpassung nach oben zugestehen muss. Ebenso wenig stehen die der Richtlinie 2004/17 zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz und das sich daraus ableitende Transparenzgebot, die in ihrem Art. 10 verankert sind, solchen Rechtsvorschriften entgegen. Es ist vielmehr umgekehrt nicht ausgeschlossen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot einer Preisanpassung nach der Vergabe des öffentlichen Auftrags entgegenstehen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2016, Finn Frogne,C‑549/14, EU:C:2016:634, Rn. 40). Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen feststellt, handelt es sich beim Preis für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags nämlich um einen Faktor, dem sowohl bei der Beurteilung der Angebote durch den Aufraggeber als auch bei dessen Entscheidung, den Auftrag an einen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, große Bedeutung zukommt. Diese Bedeutung ist im Übrigen daran erkennbar, dass der Preis in beiden der in Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 2004/17 genannten Zuschlagskriterien erwähnt wird. Unter diesen Umständen sind nationale Rechtsvorschriften, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, eher geeignet, die Einhaltung der genannten Grundsätze zu fördern.

    (vgl. Rn. 29, 30, 36 und Tenor)

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