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Document 62016CJ0532

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. April 2018.
Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos gegen SEB bankas AB.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Berichtigung des Vorsteuerabzugs – Lieferung eines Grundstücks – Fälschliche Einstufung als ‚steuerpflichtige Tätigkeit‘ – Angabe der Steuer auf der ursprünglichen Rechnung – Änderung dieser Angabe durch den Lieferer.
Rechtssache C-532/16.

Rechtssache C‑532/16

Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

gegen

SEB bankas AB

(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Berichtigung des Vorsteuerabzugs – Lieferung eines Grundstücks – Fälschliche Einstufung als ‚steuerpflichtige Tätigkeit‘ – Angabe der Steuer auf der ursprünglichen Rechnung – Änderung dieser Angabe durch den Lieferer“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. April 2018

  1. Harmonisierung des Steuerrechts–Gemeinsames Mehrwertsteuersystem–Vorsteuerabzug–Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs–Ursprünglicher Vorsteuerabzug, der überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen–Pflicht zur Berichtigung–Von der Richtlinie 2006/112 in Bezug auf unbewegliche Investitionsgüter vorgesehener Berichtigungsmechanismus–Geltungsbereich–Ohne Recht auf Vorsteuerabzug vorgenommener ursprünglicher Vorsteuerabzug–Nichteinbeziehung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 184, 187 bis 189)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts–Gemeinsames Mehrwertsteuersystem–Vorsteuerabzug–Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs–Ursprünglicher Vorsteuerabzug, der überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen–Den Mitgliedstaaten obliegende Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Berichtigungspflicht entsteht, sowie des Zeitraums, für den die Berichtigung zu erfolgen hat–Pflicht zur Wahrung des Unionsrechts und seiner allgemeinen Grundsätze, insbesondere der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 186)

  1.  Art. 184 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Pflicht zur Berichtigung zu Unrecht vorgenommener Vorsteuerabzüge auch dann besteht, wenn der ursprüngliche Vorsteuerabzug überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, weil der ihm zugrunde liegende Umsatz von der Mehrwertsteuer befreit war. Dagegen sind die Art. 187 bis 189 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass der darin vorgesehene Mechanismus zur Berichtigung zu Unrecht vorgenommener Vorsteuerabzüge in solchen Fällen nicht anwendbar ist, insbesondere dann, wenn wie im Ausgangsverfahren der ursprüngliche Vorsteuerabzug nicht gerechtfertigt war, weil es sich um eine von der Mehrwertsteuer befreite Lieferung von Grundstücken handelte.

    (vgl. Rn. 45, Tenor 1)

  2.  Art. 186 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen der ursprüngliche Vorsteuerabzug überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, den Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Berichtigung des zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzugs entsteht, und den Zeitraum, für den die Berichtigung zu erfolgen hat, unter Wahrung der Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, festzulegen haben. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob diese Grundsätze in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens gewahrt werden.

    (vgl. Rn. 53, Tenor 2)

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