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Document 62015CJ0472

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 23. November 2017.
    Servizi assicurativi del commercio estero SpA (SACE) und Sace BT SpA gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Ausfuhrkreditversicherung – Rückversicherungsschutz, den ein öffentliches Unternehmen seiner Tochtergesellschaft gewährt – Kapitaleinlagen zur Deckung von Verlusten der Tochtergesellschaft – Begriff ‚staatliche Beihilfen‘ – Zurechenbarkeit zum Staat – Kriterium des privaten Kapitalgebers.
    Rechtssache C-472/15 P.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 23. November 2017 –
    SACE und Sace BT/Kommission

    (Rechtssache C‑472/15 P) ( 1 )

    „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Ausfuhrkreditversicherung – Rückversicherungsschutz, den ein öffentliches Unternehmen seiner Tochtergesellschaft gewährt – Kapitaleinlagen zur Deckung von Verlusten der Tochtergesellschaft – Begriff ‚staatliche Beihilfen‘ – Zurechenbarkeit zum Staat – Kriterium des privaten Kapitalgebers“

    1. 

    Staatliche Beihilfen–Begriff–Beihilfen eines öffentlichen Unternehmens–Staatlich kontrolliertes Unternehmen–Zurechenbarkeit der Beihilfemaßnahme an den Staat–Einbeziehung–Komplex der zu berücksichtigenden Indizien

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 29, 34-37, 40-42, 52, 53)

    2. 

    Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachenwürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d)

    (vgl. Rn. 56-58, 91-93, 111)

    3. 

    Staatliche Beihilfen–Entscheidung der Kommission–Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen

    (Art. 108 AEUV)

    (vgl. Rn. 76)

    4. 

    Staatliche Beihilfen–Begriff–Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers–Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts–Pflicht des Mitgliedstaats, objektive und überprüfbare Nachweise zu liefern, aus denen die Wirtschaftlichkeit seiner Tätigkeit hervorgeht

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 107)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Servizi assicurativi del commercio estero SpA (SACE) und die Sace BT SpA tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, die dieser im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

    3. 

    Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 381 vom 16.11.2015.

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