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Document 62016CJ0308

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. November 2017.
    Kozuba Premium Selection sp. z o.o. gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 12 Abs. 1 und 2 – Art. 135 Abs. 1 Buchst. j – Steuerbare Umsätze – Befreiung der Lieferungen von Gebäuden – Begriff ‚Erstbezug‘ – Begriff ‚Umbau‘.
    Rechtssache C-308/16.

    Rechtssache C-308/16

    Kozuba Premium Selection sp. z o.o.

    gegen

    Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

    (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 12 Abs. 1 und 2 – Art. 135 Abs. 1 Buchst. j – Steuerbare Umsätze – Befreiung der Lieferungen von Gebäuden – Begriff ‚Erstbezug‘ – Begriff ‚Umbau‘“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. November 2017

    Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen – Umsatz, der die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden betrifft – Nationale Regelung, die die Befreiung von einem Erstbezug abhängig macht, der im Rahmen eines steuerbaren Vorgangs vorgenommen wird – Unzulässigkeit – Nationale Regelung, die die Befreiung davon abhängig macht, dass im Fall der Verbesserung eines bestehenden Gebäudes eine feste Schwelle des Anfangswerts dieses Gebäudes nicht überschritten wird – Zulässigkeit – Voraussetzung – Auslegung des Begriffs „Verbesserung“ in der nationalen Regelung, der mit dem Begriff „Umbau“ in der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt – Dem nationalen Gericht obliegende Prüfung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 135 Abs. 1 Buchst. j)

    Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Mehrwertsteuerbefreiung für die Lieferung von Gebäuden von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Erstbezug dieser Gebäude im Rahmen einer steuerbaren Handlung erfolgt. Dieselben Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die diese Befreiung von der Voraussetzung abhängig macht, dass im Fall der „Verbesserung“ eines bestehenden Gebäudes die getätigten Ausgaben 30 % des Anfangswerts dieses Gebäudes nicht überschritten haben, sofern dieser Begriff „Verbesserung“ ebenso ausgelegt wird wie der Begriff „Umbau“ in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112, nämlich in dem Sinne, dass das betroffene Gebäude wesentliche Änderungen erfahren haben muss, um dessen Nutzung zu ändern oder dessen Bezugsbedingungen erheblich zu ändern.

    (vgl. Rn. 59 und Tenor)

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