EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CJ0249

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2017.
Saale Kareda gegen Stefan Benkö.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 1 – Begriffe ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ und ‚Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen‘ – Regressklage eines Gesamtschuldners eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner – Bestimmung des Ortes, an dem die Verpflichtung aus dem Kreditvertrag erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Rechtssache C-249/16.

Court reports – general

Rechtssache C‑249/16

Saale Kareda

gegen

Stefan Benkö

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 1 – Begriffe ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ und ‚Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen‘ – Regressklage eines Gesamtschuldners eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner – Bestimmung des Ortes, an dem die Verpflichtung aus dem Kreditvertrag erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2017

  1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen–Verordnung Nr. 1215/2012–Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“–Regressklage eines Gesamtschuldners eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner–Einbeziehung

    (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Nr. 1)

  2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen–Verordnung Nr. 1215/2012–Besondere Zuständigkeiten–Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b–Erbringung von Dienstleistungen–Begriff–Kreditvertrag, den zwei Gesamtschuldner mit einem Kreditinstitut schließen–Einbeziehung

    (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich)

  3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen–Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen–Verordnung Nr. 1215/2012–Besondere Zuständigkeiten–Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b–Bestimmung des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung–Kreditvertrag, den zwei Gesamtschuldner mit einem Kreditinstitut schließen–Ort des Sitzes des Kreditinstituts–Ort, nach dem sich auch die besondere Zuständigkeit für die Entscheidung über die Regressklage eines Gesamtschuldners gegen den anderen bestimmt

    (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich)

  1.  Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass Gegenstand einer von einem Gesamtschuldner eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner erhobenen Regressklage „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift sind.

    (vgl. Rn. 33, Tenor 1)

  2.  Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, den zwei Gesamtschuldner mit einem Kreditinstitut schließen, als „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet der Begriff „Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001, dessen Wortlaut mit dem von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 identisch ist, zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo,C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, besteht die Dienstleistung bei einem Kreditvertrag, den ein Darlehensnehmer mit einem Kreditinstitut schließt, darin, dass das Kreditinstitut dem Darlehensnehmer gegen eine Vergütung, die dieser grundsätzlich in Form von Zinsen entrichtet, einen Geldbetrag überlässt.

    Somit ist ein solcher Kreditvertrag als „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 zu qualifizieren.

    (vgl. Rn. 35-38, Tenor 2)

  3.  Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein Kreditinstitut zwei Gesamtschuldnern einen Kredit gewährt hat, der „Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die Dienstleistungen] nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“ im Sinne dieser Vorschrift, sofern nichts anderes vereinbart worden ist – auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Richters, der über die Regressklage eines Gesamtschuldners gegen den anderen zu entscheiden hat –, der Ort des Sitzes des Kreditinstituts ist.

    (vgl. Rn. 46, Tenor 3)

Top