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Document 62016CJ0100

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2017.
    Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Veräußerung von Minen zu einem geringeren Preis als dem tatsächlichen Marktwert – Befreiung von den Steuern auf das Veräußerungsgeschäft – Bewertung der Höhe des gewährten Vorteils.
    Rechtssache C-100/16 P.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑100/16 P

    Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Veräußerung von Minen zu einem geringeren Preis als dem tatsächlichen Marktwert – Befreiung von den Steuern auf das Veräußerungsgeschäft – Bewertung der Höhe des gewährten Vorteils“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2017

    1. Staatliche Beihilfen–Begriff–Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten–Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten–Gerichtliche Überprüfung–Grenzen

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    2. Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung

      (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    3. Rechtsmittel–Gründe–Unzureichende Begründung–Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung–Zulässigkeit–Voraussetzungen

      (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 117)

    4. Rechtsmittel–Gründe–Unzureichende Begründung–Umfang der Begründungspflicht–Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht

      (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 117)

    1.  Die Kommission muss zur Beurteilung des Wertes einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV komplexe wirtschaftliche Beurteilungen vornehmen. Die Kontrolle eines solchen Geschäfts durch den Unionsrichter ist daher zwangsläufig eng begrenzt. Sie beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Insbesondere darf der Unionsrichter im Rahmen dieser Kontrolle nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen.

      (vgl. Rn. 18-20)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 21, 45)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 31, 32)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 34)

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