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Document 62014CJ0351
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juni 2016.
Estrella Rodríguez Sánchez gegen Consum Sociedad Cooperativa Valenciana.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2010/18/EU – Überarbeitete Rahmenvereinbarung, die von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB über den Elternurlaub geschlossen wurde – Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben – Rückkehr eines erwerbstätigen Genossenschaftsmitglieds aus dem Mutterschaftsurlaub – Antrag auf Arbeitszeitreduzierung und Änderung der Arbeitszeiten – Sachverhalt, der nicht in den Anwendungsbereich von Paragraf 6 Nr. 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung fällt – Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.
Rechtssache C-351/14.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juni 2016.
Estrella Rodríguez Sánchez gegen Consum Sociedad Cooperativa Valenciana.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2010/18/EU – Überarbeitete Rahmenvereinbarung, die von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB über den Elternurlaub geschlossen wurde – Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben – Rückkehr eines erwerbstätigen Genossenschaftsmitglieds aus dem Mutterschaftsurlaub – Antrag auf Arbeitszeitreduzierung und Änderung der Arbeitszeiten – Sachverhalt, der nicht in den Anwendungsbereich von Paragraf 6 Nr. 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung fällt – Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.
Rechtssache C-351/14.
Court reports – general
Rechtssache C‑351/14
Estrella Rodríguez Sánchez
gegen
Consum Sociedad Cooperativa Valenciana
(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2010/18/EU — Überarbeitete Rahmenvereinbarung, die von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB über den Elternurlaub geschlossen wurde — Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben — Rückkehr eines erwerbstätigen Genossenschaftsmitglieds aus dem Mutterschaftsurlaub — Antrag auf Arbeitszeitreduzierung und Änderung der Arbeitszeiten — Sachverhalt, der nicht in den Anwendungsbereich von Paragraf 6 Nr. 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung fällt — Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juni 2016
Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Überarbeitete Rahmenvereinbarung, die von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB über den Elternurlaub geschlossen wurde – Richtlinie 2010/18 – Rückkehr aus dem Elternurlaub – Anwendungsbereich – Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub im Sinne der Richtlinie 92/85 – Ausschluss
(Richtlinien 92/85 und 2010/18 des Rates, Anhang, Paragraf 6 Nr. 1)
Gerichtliches Verfahren – Schlussanträge des Generalanwalts – Möglichkeit der Parteien oder des vorlegenden Gerichts, zu diesen Schlussanträgen Stellung zu nehmen – Fehlen – Möglichkeit, das vorlegende Gericht um Klarstellungen zu ersuchen – Alleiniges Vorrecht des Gerichtshofs
(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 101)
Vorlagefragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Unionsrechtliche Vorschriften, die vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für Sachverhalte, die nicht in ihren Geltungsbereich fallen, für anwendbar erklärt worden sind – Einbeziehung
(Art. 267 AEUV)
Vorlagefragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Allgemeine oder hypothetische Fragen – Frage, die im Hinblick auf den Gegenstand des Ausgangsverfahrens abstrakten und rein hypothetischen Charakter hat – Unzulässigkeit
(Art. 267 AEUV; Richtlinie 2010/18 des Rates, Anhang, Paragraf 1 Nr. 2, Paragraf 6 Nr. 1 und Paragraf 8 Nr. 2)
Paragraf 6 Nr. 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 2010/18 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub wiedergegeben ist und die Fälle der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach einem Elternurlaub betrifft, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er auch einen Fall der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub im Sinne der Richtlinie 92/85 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz umfasst.
Denn das Unionsrecht unterscheidet zwischen dem Begriff des Mutterschaftsurlaubs, wie er insbesondere in der Richtlinie 92/85 enthalten ist, und dem Begriff des Elternurlaubs, wie er in der überarbeiteten Rahmenvereinbarung verwendet wird, und in der 15. allgemeinen Erwägung dieser Rahmenvereinbarung findet im Übrigen ausdrücklich Erwähnung, dass die Rahmenvereinbarung Mindestvorschriften und Regelungen für einen vom Mutterschaftsurlaub zu unterscheidenden Elternurlaub festlegt.
Der Elternurlaub wird den Eltern gewährt, damit sie sich um ihr Kind kümmern können, und kann bis zu einem bestimmten Alter dieses Kindes, das bis zum Alter von acht Jahren reichen kann, genommen werden. Der Mutterschaftsurlaub wiederum dient einem anderen Zweck. Er soll den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau und den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit gewährleisten, die sich an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung aufgrund der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird.
(vgl. Rn. 43, 44, 48)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 50)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 60-62)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 55-57, 71)