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Document 62015CJ0144

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 3. März 2016.
Staatssecretaris van Financiën gegen Customs Support Holland BV.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Positionen 2304, 2308 und 2309 – Einreihung eines Sojaeiweißkonzentrats.
Rechtssache C-144/15.

Court reports – general

Rechtssache C‑144/15

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Customs Support Holland BV

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Positionen 2304, 2308 und 2309 — Einreihung eines Sojaeiweißkonzentrats“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 3. März 2016

Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Sojaeiweißkonzentrat, das als Zutat für Mischfuttermittel für sehr junge Kälber verwendet wird – Einreihung in Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur

(Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 948/2009 geänderten Fassung, Anhang I, Position 2309)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 948/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Sojaeiweißkonzentrat, das als Zutat für Mischfuttermittel für sehr junge Kälber verwendet wird, in die Position 2309 dieser Nomenklatur einzureihen ist.

Was insoweit die Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur betrifft, ist unter „Zubereitung“ im Sinne dieser Position die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen. Um in Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden zu können, muss das fragliche Erzeugnis zum einen sich ausschließlich für Futterzwecke eignen und zum anderen endgültig verarbeitet worden oder das Ergebnis der Vermischung verschiedener Stoffe sein. Außerdem ergibt sich aus Anmerkung 1 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur, dass zu deren Position 2309 auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art gehören, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben, wobei dies nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung gilt.

Um der Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen werden zu können, muss ein Sojaeiweißkonzentrat auch in einem Vorgang entstanden sein, der dem pflanzlichen Stoff, aus dem es abgeleitet wurde, die wesentlichen Merkmale nimmt. Insoweit verfolgt der Vorgang der Verarbeitung von Sojaschrot, aus dem das betreffende Erzeugnis entstanden ist, ein bestimmtes Ziel der Tierzucht, da er ein Eiweißkonzentrat schaffen soll, das im Unterschied zu Sojaschrot von sehr jungen Kälbern aufgenommen werden kann. Somit lassen es die objektiven Merkmale und Eigenschaften eines solchen Erzeugnisses und insbesondere die gezielte Entziehung oder Verringerung bestimmter Bestandteile des Sojaschrots, damit sich dieses Erzeugnis für die Fütterung einer bestimmten Tierart eignet, die Annahme zu, dass dieses Erzeugnis die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um in Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht zu werden.

(vgl. Rn. 36, 38, 40, 41, 49 und Tenor)

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