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Document 62014CJ0276

    Gmina Wrocław

    Rechtssache C‑276/14

    Gmina Wrocław

    gegen

    Minister Finansów

    (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 9 Abs. 1 — Art. 13 Abs. 1 — Steuerpflichtige — Auslegung des Begriffs ‚selbständig‘ — Einrichtung einer Gemeinde — Wirtschaftliche Tätigkeiten einer Organisationseinheit der Gemeinde, die ihr nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen — Möglichkeit, eine solche Einheit als steuerpflichtig im Sinne der Richtlinie 2006/112 anzusehen — Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 EUV“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. September 2015

    1. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Steuerpflichtige — Begriff — Autonome und einheitliche Auslegung

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 9 Abs. 1)

    2. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Steuerpflichtige — Begriff — Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die keine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausüben — Ausschluss

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 9 Abs. 1)

    3. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Selbständig im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2006/112 ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten — Beurteilungskriterien

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 9 Abs. 1)

    4. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Auslegung — Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile — Rückwirkung — Begrenzung durch den Gerichtshof — Voraussetzungen

      (Art. 267 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 26, 27)

    2.  Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können, soweit sie das in dieser Bestimmung vorgesehene Kriterium der Selbständigkeit nicht erfüllen.

      Haushaltsgebundene kommunale Einrichtungen, die die ihnen übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Namen und für Rechnung einer Gemeinde durchführen, die für die durch diese Tätigkeiten hervorgerufenen Schäden nicht haften, da die Gemeinde hierfür allein die Verantwortung übernimmt, und die das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten verbundene wirtschaftliche Risiko nicht tragen, da sie über keine eigenen Vermögenswerte verfügen, keine eigenen Einnahmen erzielen und die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht tragen, weil die erzielten Einnahmen an den Haushalt dieser Gemeinde gezahlt werden und die Aufwendungen unmittelbar zulasten des Haushalts dieser Gemeinde gehen, erfüllen das Kriterium der Selbständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht und können daher nicht als Steuerpflichtige angesehen werden.

      (vgl. Rn. 37, 38, 42 und Tenor)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 33, 34)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 44-46)

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    Rechtssache C‑276/14

    Gmina Wrocław

    gegen

    Minister Finansów

    (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 9 Abs. 1 — Art. 13 Abs. 1 — Steuerpflichtige — Auslegung des Begriffs ‚selbständig‘ — Einrichtung einer Gemeinde — Wirtschaftliche Tätigkeiten einer Organisationseinheit der Gemeinde, die ihr nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen — Möglichkeit, eine solche Einheit als steuerpflichtig im Sinne der Richtlinie 2006/112 anzusehen — Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 EUV“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. September 2015

    1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige – Begriff – Autonome und einheitliche Auslegung

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 9 Abs. 1)

    2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige – Begriff – Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die keine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausüben – Ausschluss

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 9 Abs. 1)

    3. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Selbständig im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2006/112 ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten – Beurteilungskriterien

      (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 9 Abs. 1)

    4. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Auslegung – Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile – Rückwirkung – Begrenzung durch den Gerichtshof – Voraussetzungen

      (Art. 267 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 26, 27)

    2.  Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können, soweit sie das in dieser Bestimmung vorgesehene Kriterium der Selbständigkeit nicht erfüllen.

      Haushaltsgebundene kommunale Einrichtungen, die die ihnen übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Namen und für Rechnung einer Gemeinde durchführen, die für die durch diese Tätigkeiten hervorgerufenen Schäden nicht haften, da die Gemeinde hierfür allein die Verantwortung übernimmt, und die das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten verbundene wirtschaftliche Risiko nicht tragen, da sie über keine eigenen Vermögenswerte verfügen, keine eigenen Einnahmen erzielen und die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht tragen, weil die erzielten Einnahmen an den Haushalt dieser Gemeinde gezahlt werden und die Aufwendungen unmittelbar zulasten des Haushalts dieser Gemeinde gehen, erfüllen das Kriterium der Selbständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht und können daher nicht als Steuerpflichtige angesehen werden.

      (vgl. Rn. 37, 38, 42 und Tenor)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 33, 34)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 44-46)

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