Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013CJ0589

    F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt

    Rechtssache C‑589/13

    F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt

    (Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Kapitalverkehr — Art. 56 EG — Zwischensteuer auf von einer inländischen Stiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen — Versagung des Rechts, Zuwendungen an nicht gebietsansässige Begünstigte, die im Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der Steuer unterliegen, von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. September 2015

    Freier Kapital- und Zahlungsverkehr — Beschränkungen — Steuerrecht — Einkommensteuer — Von einer im Inland ansässigen Privatstiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen — Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an im Inland ansässige Begünstigte — Ausschluss für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Begünstigte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer befreit sind — Unterschiedliche Behandlung — Vergleichbare Sachverhalte — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Fehlen

    (Art. 56 EG)

    Art. 56 EG steht einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der eine im Inland ansässige Privatstiftung im Rahmen der Zwischenbesteuerung der von ihr erzielten Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen nur die Zuwendungen von ihrer Steuerbemessungsgrundlage für einen bestimmten Veranlagungszeitraum in Abzug bringen darf, die in diesem Veranlagungszeitraum vorgenommen und im Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung bei den Begünstigten dieser Zuwendungen besteuert wurden, während diese nationale Steuerregelung einen derartigen Abzug ausschließt, wenn der Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und in dem Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer, der die Zuwendungen grundsätzlich unterliegen, befreit ist.

    Zum einen beinhaltet eine solche Regelung eine unterschiedliche Behandlung objektiv vergleichbarer Sachverhalte.

    Zum anderen kann eine derartige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs weder durch das Ziel, die Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, noch durch die Notwendigkeit, die Kohärenz der nationalen Steuerregelung zu gewährleisten, gerechtfertigt werden. Hinsichtlich des ersten Ziels kann sich ein Mitgliedstaat, der in Doppelbesteuerungsabkommen darauf verzichtet hat, seine Steuerhoheit in Bezug auf Zuwendungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen auszuüben, nicht auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen, um Stiftungen, die eine Zuwendung an diese Personen erbringen, mit einer besonderen Steuer zu belegen, weil diese Personen nicht seiner Steuerhoheit unterlägen. Auf das zweite Ziel kann er sich nicht berufen, wenn nicht nachgewiesen ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht. Dieser unmittelbare Zusammenhang besteht u. a. dann nicht, wenn es um verschiedene Steuern oder die steuerliche Behandlung verschiedener Steuerpflichtiger geht. Der Abzug des Betrags, der den Zuwendungen entspricht, die von der der Zwischensteuer unterliegenden Privatstiftung erbracht wurden, und die Besteuerung dieser Zuwendungen bei ihrem Begünstigten betreffen zwangsläufig verschiedene Steuerpflichtige.

    (vgl. Rn. 42, 63, 71, 80, 81, 83, 85 und Tenor)

    Top

    Rechtssache C‑589/13

    F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt

    (Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Kapitalverkehr — Art. 56 EG — Zwischensteuer auf von einer inländischen Stiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen — Versagung des Rechts, Zuwendungen an nicht gebietsansässige Begünstigte, die im Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der Steuer unterliegen, von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. September 2015

    Freier Kapital- und Zahlungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Einkommensteuer – Von einer im Inland ansässigen Privatstiftung erzielte Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen – Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an im Inland ansässige Begünstigte – Ausschluss für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Begünstigte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer befreit sind – Unterschiedliche Behandlung – Vergleichbare Sachverhalte – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Fehlen

    (Art. 56 EG)

    Art. 56 EG steht einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der eine im Inland ansässige Privatstiftung im Rahmen der Zwischenbesteuerung der von ihr erzielten Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen nur die Zuwendungen von ihrer Steuerbemessungsgrundlage für einen bestimmten Veranlagungszeitraum in Abzug bringen darf, die in diesem Veranlagungszeitraum vorgenommen und im Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung bei den Begünstigten dieser Zuwendungen besteuert wurden, während diese nationale Steuerregelung einen derartigen Abzug ausschließt, wenn der Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und in dem Mitgliedstaat der Besteuerung der Stiftung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer, der die Zuwendungen grundsätzlich unterliegen, befreit ist.

    Zum einen beinhaltet eine solche Regelung eine unterschiedliche Behandlung objektiv vergleichbarer Sachverhalte.

    Zum anderen kann eine derartige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs weder durch das Ziel, die Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, noch durch die Notwendigkeit, die Kohärenz der nationalen Steuerregelung zu gewährleisten, gerechtfertigt werden. Hinsichtlich des ersten Ziels kann sich ein Mitgliedstaat, der in Doppelbesteuerungsabkommen darauf verzichtet hat, seine Steuerhoheit in Bezug auf Zuwendungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen auszuüben, nicht auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen, um Stiftungen, die eine Zuwendung an diese Personen erbringen, mit einer besonderen Steuer zu belegen, weil diese Personen nicht seiner Steuerhoheit unterlägen. Auf das zweite Ziel kann er sich nicht berufen, wenn nicht nachgewiesen ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht. Dieser unmittelbare Zusammenhang besteht u. a. dann nicht, wenn es um verschiedene Steuern oder die steuerliche Behandlung verschiedener Steuerpflichtiger geht. Der Abzug des Betrags, der den Zuwendungen entspricht, die von der der Zwischensteuer unterliegenden Privatstiftung erbracht wurden, und die Besteuerung dieser Zuwendungen bei ihrem Begünstigten betreffen zwangsläufig verschiedene Steuerpflichtige.

    (vgl. Rn. 42, 63, 71, 80, 81, 83, 85 und Tenor)

    Top