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Document 62013CJ0657

    Verder LabTec

    Rechtssache C‑657/13

    Verder LabTec GmbH & Co. KG

    gegen

    Finanzamt Hilden

    (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Niederlassungsfreiheit — Art. 49 AEUV — Beschränkungen — Gestaffelte Erhebung der Steuer auf die stillen Reserven — Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten — Verhältnismäßigkeit“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Mai 2015

    1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zulässigkeit — Grenzen — Hypothetische Fragen

      (Art. 267 AEUV)

    2. Niederlassungsfreiheit — Bestimmungen des Vertrags — Geltungsbereich

      (Art. 49 AEUV)

    3. Niederlassungsfreiheit — Beschränkungen — Steuerrecht — Überführung von Wirtschaftsgütern einer im betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat — Nationale Regelung, die vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen stillen Reserven aufgedeckt werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten — Voraussetzung — Verhältnismäßigkeit

      (Art. 49 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 29, 30)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 32-35)

    3.  Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in eine Betriebsstätte dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen, in diesem ersten Mitgliedstaat gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird.

      Die Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV wird zwar durch eine solche Steuerregelung insofern beschränkt, als es bei einer vergleichbaren Überführung innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets nicht zu einer Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven käme, da die stillen Reserven nur dann besteuert werden, wenn sie tatsächlich aufgedeckt werden.

      Diese Beschränkung kann jedoch aus unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein. Die genannte Steuerregelung ist nämlich geeignet, die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, da sie die Überführung von Wirtschaftsgütern in eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem fraglichen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte erfasst, deren Erträge im fraglichen Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind.

      Somit ist die Aufdeckung der mit den überführten Wirtschaftsgütern verbundenen stillen Reserven und ihre Besteuerung darauf gerichtet, die Besteuerung dieser stillen Reserven, die vor der Überführung im Rahmen der Steuerhoheit des fraglichen Mitgliedstaats entstanden sind, sicherzustellen. Die Besteuerung der Gewinne im Zusammenhang mit den genannten Wirtschaftsgütern, die nach einer solchen Überführung entstanden sind, ist Sache des anderen Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Betriebsstätte liegt.

      Eine auf zehn Jahre gestaffelte Erhebung der Steuer auf die stillen Reserven statt einer sofortigen Erhebung ist eine verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung des Ziels der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.

      (vgl. Rn. 37, 39, 40, 46, 47, 51-53 und Tenor)

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    Rechtssache C‑657/13

    Verder LabTec GmbH & Co. KG

    gegen

    Finanzamt Hilden

    (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Niederlassungsfreiheit — Art. 49 AEUV — Beschränkungen — Gestaffelte Erhebung der Steuer auf die stillen Reserven — Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten — Verhältnismäßigkeit“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Mai 2015

    1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Grenzen – Hypothetische Fragen

      (Art. 267 AEUV)

    2. Niederlassungsfreiheit – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich

      (Art. 49 AEUV)

    3. Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen – Steuerrecht – Überführung von Wirtschaftsgütern einer im betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat – Nationale Regelung, die vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen stillen Reserven aufgedeckt werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten – Voraussetzung – Verhältnismäßigkeit

      (Art. 49 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 29, 30)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 32-35)

    3.  Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in eine Betriebsstätte dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen, in diesem ersten Mitgliedstaat gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird.

      Die Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV wird zwar durch eine solche Steuerregelung insofern beschränkt, als es bei einer vergleichbaren Überführung innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets nicht zu einer Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven käme, da die stillen Reserven nur dann besteuert werden, wenn sie tatsächlich aufgedeckt werden.

      Diese Beschränkung kann jedoch aus unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein. Die genannte Steuerregelung ist nämlich geeignet, die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, da sie die Überführung von Wirtschaftsgütern in eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem fraglichen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte erfasst, deren Erträge im fraglichen Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind.

      Somit ist die Aufdeckung der mit den überführten Wirtschaftsgütern verbundenen stillen Reserven und ihre Besteuerung darauf gerichtet, die Besteuerung dieser stillen Reserven, die vor der Überführung im Rahmen der Steuerhoheit des fraglichen Mitgliedstaats entstanden sind, sicherzustellen. Die Besteuerung der Gewinne im Zusammenhang mit den genannten Wirtschaftsgütern, die nach einer solchen Überführung entstanden sind, ist Sache des anderen Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Betriebsstätte liegt.

      Eine auf zehn Jahre gestaffelte Erhebung der Steuer auf die stillen Reserven statt einer sofortigen Erhebung ist eine verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung des Ziels der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.

      (vgl. Rn. 37, 39, 40, 46, 47, 51-53 und Tenor)

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