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Document 62014CJ0097

SMK

Rechtssache C‑97/14

SMK kft

gegen

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága

und

Nemzeti Adó- és Vámhivatal

(Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 52 Buchst. c und 55 — Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung — Empfänger einer Dienstleistung, der in mehreren Mitgliedstaaten über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt — Versand oder Beförderung nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wurde“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. April 2015

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts – Umformulierung der Fragen

    (Art. 267 AEUV)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts – Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen – Ausnahme bei solchen Dienstleistungen, die an Dienstleistungsempfänger erbracht werden, die eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden – Empfänger einer Dienstleistung, der in mehreren Mitgliedstaaten über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt – Versand oder Beförderung nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung bewirkt wurde, nicht im Anschluss an diese Dienstleistung, sondern nach dem späteren Verkauf der fraglichen Gegenstände

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 52 Buchst. c und Art. 55)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 27-30)

  2.  Art. 55 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen nicht zur Anwendung kommt, unter denen der Dienstleistungsempfänger sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt wurden, als auch in einem anderen Mitgliedstaat und anschließend nur noch im letztgenannten Mitgliedstaat über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügte, und unter denen die beweglichen körperlichen Gegenstände, an denen diese Dienstleistungen bewirkt wurden, nicht im Anschluss an diese Dienstleistungen, sondern nach dem späteren Verkauf dieser Gegenstände nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Dienstleistungen tatsächlich ausgeführt wurden, versandt oder befördert wurden.

    Da nämlich die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung allein unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gesichtspunkte vorgenommen werden darf, die mit dem fraglichen steuerbaren Umsatz zusammenhängen, ist die Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Art. 55 der Richtlinie 2006/112, dass die Gegenstände nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistungen tatsächlich ausgeführt wurden, versandt oder befördert werden, allein nach diesen Gesichtspunkten und nicht nach etwaigen späteren Umsätzen zu beurteilen. Damit Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Anwendung kommt, muss daher die Beförderung oder der Versand der Gegenstände im Rahmen des Umsatzes erfolgen, der die Arbeiten an diesen Gegenständen betrifft, bevor mit diesen Gegenständen gegebenenfalls ein anderer mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz bewirkt wird.

    (vgl. Rn. 37, 38, 42 und Tenor)

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Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts – Umformulierung der Fragen

(Art. 267 AEUV)

2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts – Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen – Ausnahme bei solchen Dienstleistungen, die an Dienstleistungsempfänger erbracht werden, die eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden – Empfänger einer Dienstleistung, der in mehreren Mitgliedstaaten über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt – Versand oder Beförderung nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung bewirkt wurde, nicht im Anschluss an diese Dienstleistung, sondern nach dem späteren Verkauf der fraglichen Gegenstände

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 52 Buchst. c und Art. 55)

Leitsätze

1. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 27-30)

2. Art. 55 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen nicht zur Anwendung kommt, unter denen der Dienstleistungsempfänger sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt wurden, als auch in einem anderen Mitgliedstaat und anschließend nur noch im letztgenannten Mitgliedstaat über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügte, und unter denen die beweglichen körperlichen Gegenstände, an denen diese Dienstleistungen bewirkt wurden, nicht im Anschluss an diese Dienstleistungen, sondern nach dem späteren Verkauf dieser Gegenstände nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Dienstleistungen tatsächlich ausgeführt wurden, versandt oder befördert wurden.

Da nämlich die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung allein unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gesichtspunkte vorgenommen werden darf, die mit dem fraglichen steuerbaren Umsatz zusammenhängen, ist die Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Art. 55 der Richtlinie 2006/112, dass die Gegenstände nach Orten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistungen tatsächlich ausgeführt wurden, versandt oder befördert werden, allein nach diesen Gesichtspunkten und nicht nach etwaigen späteren Umsätzen zu beurteilen. Damit Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Anwendung kommt, muss daher die Beförderung oder der Versand der Gegenstände im Rahmen des Umsatzes erfolgen, der die Arbeiten an diesen Gegenständen betrifft, bevor mit diesen Gegenständen gegebenenfalls ein anderer mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz bewirkt wird.

(vgl. Rn. 37, 38, 42 und Tenor)

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