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Document 62013CJ0527

Cachaldora Fernández

Rechtssache C‑527/13

Lourdes Cachaldora Fernández

gegen

Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

und

Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Männliche und weibliche Arbeitnehmer — Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit — Richtlinie 79/7/EWG — Art. 4 — Richtlinie 97/81/EG — Rahmenvereinbarung von UNICE, CEEP und EGB über Teilzeitarbeit — Berechnung der Leistungen — System zur Einbeziehung von Beitragslücken — Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftige“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. April 2015

  1. Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7 – Nationale Regelung, die für die Berechnung einer beitragsabhängigen Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit für die Beitragslücken nach einer Teilzeitbeschäftigung die Anwendung eines Teilzeitkoeffizienten für diese Beschäftigung vorsieht – Fehlende entsprechende Herabsetzung für die Lücken nach einer Vollzeitbeschäftigung – Keine Diskriminierung – Zulässigkeit einer solchen Regelung

    (Richtlinie 79/7 des Rates, Art. 4 Abs. 1)

  2. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Richtlinie 97/81 – Anwendungsbereich – Beschäftigungsbedingungen – Begriff – Voraussetzungen für die Renten aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit – Ausschluss – Hindernisse rechtlicher Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können – Begriff

    (Richtlinie 97/81 des Rates in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, Anhang, Paragraf 4 Nr. 1 und Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a)

  1.  Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Beitragslücken, die im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung in dem Referenzzeitraum für die Berechnung einer beitragsabhängigen Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit entstanden sind, durch Heranziehung der jeweils geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen geschlossen werden, die durch Anwendung des Teilzeitkoeffizienten für diese Beschäftigung herabgesetzt werden, während eine solche Herabsetzung nicht erfolgt, wenn diese Lücken auf eine Vollzeitbeschäftigung folgen.

    Eine solche Regelung kann nicht als überwiegend nachteilig für eine bestimmte Kategorie von Arbeitnehmern, im vorliegenden Fall die Teilzeitbeschäftigten und a fortiori die Frauen, angesehen werden. Sie kann daher nicht als mittelbar diskriminierende Maßnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 angesehen werden.

    (vgl. Rn. 33, 34 und Tenor 1)

  2.  Die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht in ihren Anwendungsbereich fällt, die vorsieht, dass die Beitragslücken, die im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung in dem Referenzzeitraum für die Berechnung einer beitragsabhängigen Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit entstanden sind, durch Heranziehung der jeweils geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen geschlossen werden, die durch Anwendung des Teilzeitkoeffizienten für diese Beschäftigung herabgesetzt werden, während eine solche Herabsetzung nicht erfolgt, wenn diese Lücken auf eine Vollzeitbeschäftigung folgen.

    Bei dieser Rente handelt es sich nämlich um Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, die nicht als eine Beschäftigungsbedingung angesehen werden kann. Sie fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung.

    Im Übrigen würde eine Auslegung des in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung verwendeten Ausdrucks „Hindernis rechtlicher Natur“, nach der die Mitgliedstaaten gezwungen wären, außerhalb des Bereichs der Beschäftigungsbedingungen Maßnahmen in Zusammenhang mit einer solchen zu erlassen, darauf hinauslaufen, ihnen Verpflichtungen im Bereich der allgemeinen Sozialpolitik aufzuerlegen, die Maßnahmen betreffen, die nicht in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fallen.

    Darüber hinaus kann eine solche nationale Regelung nicht als ein Hindernis rechtlicher Natur angesehen werden, das die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränkt, da ihre Wirkung auf Teilzeitbeschäftigte einen Zufallscharakter aufweist. Zum einen berührt diese Regelung nicht alle Teilzeitarbeitnehmer, sondern nur die Arbeitnehmer, die unmittelbar nach einem Zeitraum in Teilzeitbeschäftigung eine Beitragslücke aufweisen. Zum anderen begünstigt sie die Arbeitnehmer, die, obwohl sie während eines Großteils ihres Berufslebens teilzeitbeschäftigt waren, unmittelbar vor einer Beitragslücke vollzeitbeschäftigt waren.

    (vgl. Rn. 38-41 und Tenor 2)

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Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7 – Nationale Regelung, die für die Berechnung einer beitragsabhängigen Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit für die Beitragslücken nach einer Teilzeitbeschäftigung die Anwendung eines Teilzeitkoeffizienten für diese Beschäftigung vorsieht – Fehlende entsprechende Herabsetzung für die Lücken nach einer Vollzeitbeschäftigung – Keine Diskriminierung – Zulässigkeit einer solchen Regelung

(Richtlinie 79/7 des Rates, Art. 4 Abs. 1)

2. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Richtlinie 97/81 – Anwendungsbereich – Beschäftigungsbedingungen – Begriff –Voraussetzungen für die Renten aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit – Ausschluss – Hindernisse rechtlicher Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können – Begriff

(Richtlinie 97/81 des Rates in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, Anhang, Paragraf 4 Nr. 1 und Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a)

Leitsätze

1. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Beitragslücken, die im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung in dem Referenzzeitraum für die Berechnung einer beitragsabhängigen Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit entstanden sind, durch Heranziehung der jeweils geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen geschlossen werden, die durch Anwendung des Teilzeitkoeffizienten für diese Beschäftigung herabgesetzt werden, während eine solche Herabsetzung nicht erfolgt, wenn diese Lücken auf eine Vollzeitbeschäftigung folgen.

Eine solche Regelung kann nicht als überwiegend nachteilig für eine bestimmte Kategorie von Arbeitnehmern, im vorliegenden Fall die Teilzeitbeschäftigten und a fortiori die Frauen, angesehen werden. Sie kann daher nicht als mittelbar diskriminierende Maßnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 angesehen werden.

(vgl. Rn. 33, 34 und Tenor 1)

2. Die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht in ihren Anwendungsbereich fällt, die vorsieht, dass die Beitragslücken, die im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung in dem Referenzzeitraum für die Berechnung einer beitragsabhängigen Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit entstanden sind, durch Heranziehung der jeweils geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen geschlossen werden, die durch Anwendung des Teilzeitkoeffizienten für diese Beschäftigung herabgesetzt werden, während eine solche Herabsetzung nicht erfolgt, wenn diese Lücken auf eine Vollzeitbeschäftigung folgen.

Bei dieser Rente handelt es sich nämlich um Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, die nicht als eine Beschäftigungsbedingung angesehen werden kann. Sie fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung.

Im Übrigen würde eine Auslegung des in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung verwendeten Ausdrucks „Hindernis rechtlicher Natur“, nach der die Mitgliedstaaten gezwungen wären, außerhalb des Bereichs der Beschäftigungsbedingungen Maßnahmen in Zusammenhang mit einer solchen zu erlassen, darauf hinauslaufen, ihnen Verpflichtungen im Bereich der allgemeinen Sozialpolitik aufzuerlegen, die Maßnahmen betreffen, die nicht in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fallen.

Darüber hinaus kann eine solche nationale Regelung nicht als ein Hindernis rechtlicher Natur angesehen werden, das die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränkt, da ihre Wirkung auf Teilzeitbeschäftigte einen Zufallscharakter aufweist. Zum einen berührt diese Regelung nicht alle Teilzeitarbeitnehmer, sondern nur die Arbeitnehmer, die unmittelbar nach einem Zeitraum in Teilzeitbeschäftigung eine Beitragslücke aufweisen. Zum anderen begünstigt sie die Arbeitnehmer, die, obwohl sie während eines Großteils ihres Berufslebens teilzeitbeschäftigt waren, unmittelbar vor einer Beitragslücke vollzeitbeschäftigt waren.

(vgl. Rn. 38-41 und Tenor 2)

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