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Document 62013CJ0533

AKT

Rechtssache C‑533/13

Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry

gegen

Öljytuote ry

und

Shell Aviation Finland Oy

(Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2008/104/EG — Leiharbeit — Art. 4 Abs. 1 — Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit — Rechtfertigungsgründe — Gründe des Allgemeininteresses — Verpflichtung zur Überprüfung — Bedeutung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. März 2015

Sozialpolitik – Leiharbeit – Richtlinie 2008/104 – Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit – Rechtfertigung – Gründe des Allgemeininteresses – Verpflichtung zur Überprüfung – Bedeutung

(Richtlinie 2008/104 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1)

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 über Leiharbeit ist dahin auszulegen,

dass er nur an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet ist, indem ihnen eine Überprüfungsverpflichtung auferlegt wird, damit sie sicherstellen, dass etwaige Verbote und Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit gerechtfertigt sind, und

dass er daher die nationalen Gerichte nicht verpflichtet, alle Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit enthalten, die nicht aus Gründen des Allgemeininteresses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 gerechtfertigt sind.

Den Mitgliedstaaten steht es nämlich frei, entweder die Verbote oder die Einschränkungen, die nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 nicht gerechtfertigt werden können, aufzuheben oder sie anzupassen, damit sie nach dieser Bestimmung gegebenenfalls gerechtfertigt werden können.

(vgl. Rn. 30, 32 und Tenor)

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Rechtssache C‑533/13

Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry

gegen

Öljytuote ry

und

Shell Aviation Finland Oy

(Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2008/104/EG — Leiharbeit — Art. 4 Abs. 1 — Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit — Rechtfertigungsgründe — Gründe des Allgemeininteresses — Verpflichtung zur Überprüfung — Bedeutung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. März 2015

Sozialpolitik — Leiharbeit — Richtlinie 2008/104 — Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit — Rechtfertigung — Gründe des Allgemeininteresses — Verpflichtung zur Überprüfung — Bedeutung

(Richtlinie 2008/104 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1)

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 über Leiharbeit ist dahin auszulegen,

dass er nur an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet ist, indem ihnen eine Überprüfungsverpflichtung auferlegt wird, damit sie sicherstellen, dass etwaige Verbote und Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit gerechtfertigt sind, und

dass er daher die nationalen Gerichte nicht verpflichtet, alle Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit enthalten, die nicht aus Gründen des Allgemeininteresses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 gerechtfertigt sind.

Den Mitgliedstaaten steht es nämlich frei, entweder die Verbote oder die Einschränkungen, die nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 nicht gerechtfertigt werden können, aufzuheben oder sie anzupassen, damit sie nach dieser Bestimmung gegebenenfalls gerechtfertigt werden können.

(vgl. Rn. 30, 32 und Tenor)

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