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Document 62011CJ0656

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C‑656/11

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    gegen

    Rat der Europäischen Union

    „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Beschluss des Rates — Wahl der Rechtsgrundlage — Art. 48 AEUV — Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Februar 2014

    Handlungen der Organe – Wahl der Rechtsgrundlage – Kriterien – Beschluss 2011/863 über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen EG–Schweiz über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Erlass auf der Grundlage von Art. 48 AEUV – Rechtmäßigkeit

    (Art. 48 AEUV; Abkommen EG–Schweiz über die Freizügigkeit, Art. 8 und Anhang II; Beschluss 2011/863 des Rates)

    Im Zuständigkeitssystem der Union muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören. Der Beschluss 2011/863 über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konnte angesichts seines Kontexts sowie seines Inhalts und seines Ziels zu Recht auf der Grundlage von Art. 48 AEUV erlassen werden.

    Was die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betrifft, übernimmt Art. 8 des Abkommens EG–Schweiz über die Freizügigkeit nämlich die Bestimmungen, die sich gegenwärtig in Art. 48 Buchst. a und b AEUV finden, mit denen zum einen die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen und zum anderen die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen, gewährleistet werden soll. Die Union hat mit dem Abschluss dieses Abkommens die Anwendung ihrer Regelung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgedehnt.

    Der Hauptzweck des angefochtenen Beschlusses besteht darin, in der Folge des Inkrafttretens der neuen Unionsregelung im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch die Regelung, die durch das Abkommen EG–Schweiz über die Freizügigkeit auf die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgedehnt wurde, zu aktualisieren und so die bereits mit diesem Abkommen gewollte und bewirkte Ausdehnung der sozialen Rechte zugunsten der Bürger der betroffenen Staaten beizubehalten.

    (vgl. Rn. 47, 56, 59, 63, 64)

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    Rechtssache C‑656/11

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    gegen

    Rat der Europäischen Union

    „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Beschluss des Rates — Wahl der Rechtsgrundlage — Art. 48 AEUV — Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Februar 2014

    Handlungen der Organe — Wahl der Rechtsgrundlage — Kriterien — Beschluss 2011/863 über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen EG–Schweiz über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Erlass auf der Grundlage von Art. 48 AEUV — Rechtmäßigkeit

    (Art. 48 AEUV; Abkommen EG–Schweiz über die Freizügigkeit, Art. 8 und Anhang II; Beschluss 2011/863 des Rates)

    Im Zuständigkeitssystem der Union muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören. Der Beschluss 2011/863 über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konnte angesichts seines Kontexts sowie seines Inhalts und seines Ziels zu Recht auf der Grundlage von Art. 48 AEUV erlassen werden.

    Was die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betrifft, übernimmt Art. 8 des Abkommens EG–Schweiz über die Freizügigkeit nämlich die Bestimmungen, die sich gegenwärtig in Art. 48 Buchst. a und b AEUV finden, mit denen zum einen die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen und zum anderen die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen, gewährleistet werden soll. Die Union hat mit dem Abschluss dieses Abkommens die Anwendung ihrer Regelung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgedehnt.

    Der Hauptzweck des angefochtenen Beschlusses besteht darin, in der Folge des Inkrafttretens der neuen Unionsregelung im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch die Regelung, die durch das Abkommen EG–Schweiz über die Freizügigkeit auf die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgedehnt wurde, zu aktualisieren und so die bereits mit diesem Abkommen gewollte und bewirkte Ausdehnung der sozialen Rechte zugunsten der Bürger der betroffenen Staaten beizubehalten.

    (vgl. Rn. 47, 56, 59, 63, 64)

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