Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CJ0359

    Timmel

    Rechtssache C‑359/12

    Michael Timmel

    gegen

    Aviso Zeta AG

    (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien)

    „Vorabentscheidungsersuchen — Verbraucherschutz — Richtlinie 2003/71/EG — Art. 14 Abs. 2 Buchst. b — Verordnung (EG) Nr. 809/2004 — Art. 22 Abs. 2 und 29 Abs. 1 — Basisprospekt — Prospektnachtrag — Endgültige Bedingungen — Zeitpunkt sowie Art und Weise der Veröffentlichung erforderlicher Informationen — Voraussetzungen der Veröffentlichung in elektronischer Form“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Mai 2014

    1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Gesellschaften – Richtlinie 2003/71 und Verordnung Nr. 809/2004 – Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist – Im Basisprospekt anzugebende Informationen – Informationen, die erst im Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Prospektnachtrags zum Basisprospekt bekannt sind – Verpflichtung, diese Informationen in den Nachtrag aufzunehmen – Voraussetzungen

      (Verordnung Nr. 809/2004 der Kommission, Art. 22 Abs. 2; Richtlinie 2003/71 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Abs. 1)

    2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Gesellschaften – Richtlinie 2003/71 und Verordnung Nr. 809/2004 – Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist – Im Basisprospekt anzugebende Informationen – Umfang – Informationen, die in den endgültigen Bedingungen des Angebots aufgeführt sein müssen – Einbeziehung

      (Verordnung Nr. 809/2004 der Kommission, Art. 2 und Anhang V)

    3. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Gesellschaften – Richtlinie 2003/71 und Verordnung Nr. 809/2004 – Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist – Veröffentlichung in elektronischer Form – Verpflichtungen, den Prospekt leicht zugänglich zu machen und dem Publikum zur Verfügung zu stellen – Umfang

      (Verordnung Nr. 809/2004 der Kommission, Art. 29 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 2003/71 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14 Abs. 2 Buchst. b)

    1.  Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71 betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung ist dahin auszulegen, dass gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift zwingend aufzunehmende Informationen, die zwar zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Basisprospekts nicht bekannt waren, jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Nachtrags zu diesem Prospekt bekannt sind, in den Nachtrag aufzunehmen sind, wenn es sich bei den Informationen um einen wichtigen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten, im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, handelt; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

      (vgl. Rn. 40 und Tenor 1)

    2.  Die Veröffentlichung eines Basisprospekts ohne die zwingend notwendigen Informationen gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71 betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung, insbesondere die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Angaben, genügt nicht den Anforderungen von Art. 22 der Verordnung, wenn sie nicht durch die Veröffentlichung der endgültigen Bedingungen ergänzt wird. Damit die Informationen, die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 809/2004 im Basisprospekt enthalten sein müssen, in die endgültigen Konditionen eingefügt werden können, müssen im Basisprospekt die Informationen angegeben werden, die in die endgültigen Konditionen aufzunehmen sind, und diese Informationen müssen die in Art. 22 Abs. 4 der Verordnung genannten Anforderungen erfüllen.

      (vgl. Rn. 49 und Tenor 2)

    3.  Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71 betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit eines Prospekts bei Aufrufen der Webseite, auf der er veröffentlicht wird, nicht erfüllt ist, wenn auf der Website eine mit einer Haftungsausschlussklausel und der Pflicht zur Bekanntgabe einer E‑Mail-Adresse verbundene Registrierungspflicht besteht, wenn dieser elektronische Zugang kostenpflichtig ist oder wenn die kostenlose Abrufbarkeit von Prospektteilen auf zwei Dokumente pro Monat begrenzt ist.

      Ferner ist Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/71 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71 betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung dahin auszulegen, dass der Basisprospekt dem Publikum sowohl am Sitz des Emittenten als auch bei den Finanzintermediären zur Verfügung gestellt werden muss.

      (vgl. Rn. 59, 68, Tenor 3, 4)

    Top

    Rechtssache C‑359/12

    Michael Timmel

    gegen

    Aviso Zeta AG

    (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien)

    „Vorabentscheidungsersuchen — Verbraucherschutz — Richtlinie 2003/71/EG — Art. 14 Abs. 2 Buchst. b — Verordnung (EG) Nr. 809/2004 — Art. 22 Abs. 2 und 29 Abs. 1 — Basisprospekt — Prospektnachtrag — Endgültige Bedingungen — Zeitpunkt sowie Art und Weise der Veröffentlichung erforderlicher Informationen — Voraussetzungen der Veröffentlichung in elektronischer Form“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Mai 2014

    1. Freizügigkeit — Niederlassungsfreiheit — Gesellschaften — Richtlinie 2003/71 und Verordnung Nr. 809/2004 — Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist — Im Basisprospekt anzugebende Informationen — Informationen, die erst im Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Prospektnachtrags zum Basisprospekt bekannt sind — Verpflichtung, diese Informationen in den Nachtrag aufzunehmen — Voraussetzungen

      (Verordnung Nr. 809/2004 der Kommission, Art. 22 Abs. 2; Richtlinie 2003/71 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Abs. 1)

    2. Freizügigkeit — Niederlassungsfreiheit — Gesellschaften — Richtlinie 2003/71 und Verordnung Nr. 809/2004 — Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist — Im Basisprospekt anzugebende Informationen — Umfang — Informationen, die in den endgültigen Bedingungen des Angebots aufgeführt sein müssen — Einbeziehung

      (Verordnung Nr. 809/2004 der Kommission, Art. 2 und Anhang V)

    3. Freizügigkeit — Niederlassungsfreiheit — Gesellschaften — Richtlinie 2003/71 und Verordnung Nr. 809/2004 — Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist — Veröffentlichung in elektronischer Form — Verpflichtungen, den Prospekt leicht zugänglich zu machen und dem Publikum zur Verfügung zu stellen — Umfang

      (Verordnung Nr. 809/2004 der Kommission, Art. 29 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 2003/71 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14 Abs. 2 Buchst. b)

    1.  Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71 betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung ist dahin auszulegen, dass gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift zwingend aufzunehmende Informationen, die zwar zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Basisprospekts nicht bekannt waren, jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Nachtrags zu diesem Prospekt bekannt sind, in den Nachtrag aufzunehmen sind, wenn es sich bei den Informationen um einen wichtigen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten, im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, handelt; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

      (vgl. Rn. 40 und Tenor 1)

    2.  Die Veröffentlichung eines Basisprospekts ohne die zwingend notwendigen Informationen gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71 betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung, insbesondere die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Angaben, genügt nicht den Anforderungen von Art. 22 der Verordnung, wenn sie nicht durch die Veröffentlichung der endgültigen Bedingungen ergänzt wird. Damit die Informationen, die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 809/2004 im Basisprospekt enthalten sein müssen, in die endgültigen Konditionen eingefügt werden können, müssen im Basisprospekt die Informationen angegeben werden, die in die endgültigen Konditionen aufzunehmen sind, und diese Informationen müssen die in Art. 22 Abs. 4 der Verordnung genannten Anforderungen erfüllen.

      (vgl. Rn. 49 und Tenor 2)

    3.  Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71 betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit eines Prospekts bei Aufrufen der Webseite, auf der er veröffentlicht wird, nicht erfüllt ist, wenn auf der Website eine mit einer Haftungsausschlussklausel und der Pflicht zur Bekanntgabe einer E‑Mail-Adresse verbundene Registrierungspflicht besteht, wenn dieser elektronische Zugang kostenpflichtig ist oder wenn die kostenlose Abrufbarkeit von Prospektteilen auf zwei Dokumente pro Monat begrenzt ist.

      Ferner ist Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/71 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71 betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung dahin auszulegen, dass der Basisprospekt dem Publikum sowohl am Sitz des Emittenten als auch bei den Finanzintermediären zur Verfügung gestellt werden muss.

      (vgl. Rn. 59, 68, Tenor 3, 4)

    Top