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Document 62013CJ0568
Data Medical Service
Data Medical Service
Rechtssache C‑568/13
Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze
gegen
Data Medical Service Srl
(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 92/50/EWG — Art. 1 Buchst. c und Art. 37 — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 1 Abs. 8 Unterabs. 1 und Art. 55 — Begriffe ‚Dienstleistungserbringer‘ und ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ — Öffentliche Universitätsklinik — Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie unternehmerischer und organisatorischer Selbständigkeit — Überwiegend nicht gewinnorientierte Tätigkeit — Institutionelles Ziel, Gesundheitsdienstleistungen anzubieten — Möglichkeit, entsprechende Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten — Zulassung zur Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Dezember 2014
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 92/50 – Ausschluss von der Teilnahme an einer Ausschreibung – Nationale Regelung, die eine öffentliche Krankenhauseinrichtung, die berechtigt ist, bestimmte Leistungen auf dem Markt zu erbringen, von der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über eben diese Leistungen ausschließt – Unzulässigkeit
(Richtlinie Nr. 92/50 des Rates, Art. 1 Buchst. a und c sowie Art. 26 Abs. 2)
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 92/50 – Erteilung des Zuschlags – Nationale Regelung, die die Teilnahme von Bietern gestattet, die öffentliche Mittel erhalten, die es ihnen erlauben, Angebote unter wettbewerbsfreien Bedingungen abzugeben – Zulässigkeit – Voraussetzung – Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Prüfung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist – Umfang – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte
(Richtlinie 92/50 des Rates, Art. 37)
Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Teilnahme einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wegen ihrer Eigenschaft als wirtschaftlich tätige öffentliche Einrichtung ausschließen, wenn und soweit dieser Einrichtung gestattet ist, sich im Einklang mit ihren institutionellen und satzungsmäßigen Zielen auf dem Markt zu betätigen.
Es ergibt sich nämlich sowohl aus den Unionsvorschriften als auch aus der Rechtsprechung, dass jede Person oder Einrichtung als Bieter oder Bewerber auftreten darf, die in Anbetracht der in der Auftragsausschreibung festgelegten Bedingungen meint, dass sie den betreffenden Auftrag ausführen kann, unabhängig von ihrem – privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen – Status und der Frage, ob sie auf dem Markt systematisch tätig ist oder nur gelegentlich auftritt. In diesem Zusammenhang sind die Mitgliedstaaten, wie sich aus Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 ergibt, zwar befugt, bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern die Erbringung bestimmter Leistungen zu gestatten oder zu verwehren und können insbesondere solchen Einrichtungen gestatten oder verwehren, auf dem Markt tätig zu sein, je nachdem, ob diese Tätigkeit mit ihren institutionellen und satzungsmäßigen Zielen vereinbar ist oder nicht. Wenn und soweit diese Einrichtungen jedoch berechtigt sind, bestimmte Leistungen auf dem Markt gegen Entgelt dauernd oder zeitweise anzubieten, können ihnen die Mitgliedstaaten nicht untersagen, an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen, die die Erbringung eben dieser Leistungen betreffen. Ein solches Verbot wäre nämlich nicht mit Art. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 92/50 vereinbar.
(vgl. Rn. 35, 36, 38, Tenor 1)
Die Bestimmungen der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und insbesondere die allgemeinen Grundsätze des freien Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, die dieser Richtlinie zugrunde liegen, sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die es einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung, die an einer Ausschreibung teilnimmt, erlauben, ein Angebot abzugeben, mit dem wegen der öffentlichen Mittel, die diese Einrichtung erhält, kein Wettbewerber konkurrieren kann. Bei der Prüfung gemäß Art. 37 dieser Richtlinie, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, kann jedoch der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die Möglichkeit, dieses Angebot abzulehnen, eine öffentliche Finanzierung berücksichtigen, die eine solche Einrichtung enthält.
Insoweit trifft es zwar zu, dass der öffentliche Auftraggeber unter bestimmten Umständen die Verpflichtung, zumindest aber die Möglichkeit hat, Zuwendungen – insbesondere nicht vertragskonforme Beihilfen – zu berücksichtigen, um gegebenenfalls die Bieter auszuschließen, denen sie zugute kommen. Art. 37 der Richtlinie 92/50 enthält jedoch keine Definition des Begriffs eines „ungewöhnlich niedrigen Angebots“. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten und insbesondere der öffentlichen Auftraggeber, festzulegen, wie die Ungewöhnlichkeitsschwelle für ein „ungewöhnlich niedriges Angebot“ im Sinne dieses Artikels zu errechnen ist. Dabei kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, zur Gewährleistung eines gesunden Wettbewerbs nicht nur die in Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 genannten Umstände berücksichtigen, sondern auch alle im Hinblick auf die fragliche Leistung maßgeblichen Gesichtspunkte.
Darüber hinaus kann der Umstand, dass die betreffende öffentliche Einrichtung über eine jeweils getrennte Buchführung für ihre auf dem Markt ausgeübten Tätigkeiten und ihre anderen Tätigkeiten verfügt, es erlauben, festzustellen, ob ein Angebot wegen einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch aus dem Fehlen einer solchen Trennung der Buchführung nicht schließen, dass ein solches Angebot durch die Gewährung einer Zuwendung oder einer nicht vertragskonformen staatlichen Beihilfe ermöglicht wurde.
(vgl. Rn. 44, 45, 49-51, Tenor 2)
Rechtssache C‑568/13
Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze
gegen
Data Medical Service Srl
(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 92/50/EWG — Art. 1 Buchst. c und Art. 37 — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 1 Abs. 8 Unterabs. 1 und Art. 55 — Begriffe ‚Dienstleistungserbringer‘ und ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ — Öffentliche Universitätsklinik — Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie unternehmerischer und organisatorischer Selbständigkeit — Überwiegend nicht gewinnorientierte Tätigkeit — Institutionelles Ziel, Gesundheitsdienstleistungen anzubieten — Möglichkeit, entsprechende Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten — Zulassung zur Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Dezember 2014
Rechtsangleichung — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 92/50 — Ausschluss von der Teilnahme an einer Ausschreibung — Nationale Regelung, die eine öffentliche Krankenhauseinrichtung, die berechtigt ist, bestimmte Leistungen auf dem Markt zu erbringen, von der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über eben diese Leistungen ausschließt — Unzulässigkeit
(Richtlinie Nr. 92/50 des Rates, Art. 1 Buchst. a und c sowie Art. 26 Abs. 2)
Rechtsangleichung — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 92/50 — Erteilung des Zuschlags — Nationale Regelung, die die Teilnahme von Bietern gestattet, die öffentliche Mittel erhalten, die es ihnen erlauben, Angebote unter wettbewerbsfreien Bedingungen abzugeben — Zulässigkeit — Voraussetzung — Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Prüfung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist — Umfang — Zu berücksichtigende Gesichtspunkte
(Richtlinie 92/50 des Rates, Art. 37)
Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Teilnahme einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wegen ihrer Eigenschaft als wirtschaftlich tätige öffentliche Einrichtung ausschließen, wenn und soweit dieser Einrichtung gestattet ist, sich im Einklang mit ihren institutionellen und satzungsmäßigen Zielen auf dem Markt zu betätigen.
Es ergibt sich nämlich sowohl aus den Unionsvorschriften als auch aus der Rechtsprechung, dass jede Person oder Einrichtung als Bieter oder Bewerber auftreten darf, die in Anbetracht der in der Auftragsausschreibung festgelegten Bedingungen meint, dass sie den betreffenden Auftrag ausführen kann, unabhängig von ihrem – privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen – Status und der Frage, ob sie auf dem Markt systematisch tätig ist oder nur gelegentlich auftritt. In diesem Zusammenhang sind die Mitgliedstaaten, wie sich aus Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 ergibt, zwar befugt, bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern die Erbringung bestimmter Leistungen zu gestatten oder zu verwehren und können insbesondere solchen Einrichtungen gestatten oder verwehren, auf dem Markt tätig zu sein, je nachdem, ob diese Tätigkeit mit ihren institutionellen und satzungsmäßigen Zielen vereinbar ist oder nicht. Wenn und soweit diese Einrichtungen jedoch berechtigt sind, bestimmte Leistungen auf dem Markt gegen Entgelt dauernd oder zeitweise anzubieten, können ihnen die Mitgliedstaaten nicht untersagen, an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen, die die Erbringung eben dieser Leistungen betreffen. Ein solches Verbot wäre nämlich nicht mit Art. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 92/50 vereinbar.
(vgl. Rn. 35, 36, 38, Tenor 1)
Die Bestimmungen der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und insbesondere die allgemeinen Grundsätze des freien Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, die dieser Richtlinie zugrunde liegen, sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die es einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung, die an einer Ausschreibung teilnimmt, erlauben, ein Angebot abzugeben, mit dem wegen der öffentlichen Mittel, die diese Einrichtung erhält, kein Wettbewerber konkurrieren kann. Bei der Prüfung gemäß Art. 37 dieser Richtlinie, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, kann jedoch der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die Möglichkeit, dieses Angebot abzulehnen, eine öffentliche Finanzierung berücksichtigen, die eine solche Einrichtung enthält.
Insoweit trifft es zwar zu, dass der öffentliche Auftraggeber unter bestimmten Umständen die Verpflichtung, zumindest aber die Möglichkeit hat, Zuwendungen – insbesondere nicht vertragskonforme Beihilfen – zu berücksichtigen, um gegebenenfalls die Bieter auszuschließen, denen sie zugute kommen. Art. 37 der Richtlinie 92/50 enthält jedoch keine Definition des Begriffs eines „ungewöhnlich niedrigen Angebots“. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten und insbesondere der öffentlichen Auftraggeber, festzulegen, wie die Ungewöhnlichkeitsschwelle für ein „ungewöhnlich niedriges Angebot“ im Sinne dieses Artikels zu errechnen ist. Dabei kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, zur Gewährleistung eines gesunden Wettbewerbs nicht nur die in Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 genannten Umstände berücksichtigen, sondern auch alle im Hinblick auf die fragliche Leistung maßgeblichen Gesichtspunkte.
Darüber hinaus kann der Umstand, dass die betreffende öffentliche Einrichtung über eine jeweils getrennte Buchführung für ihre auf dem Markt ausgeübten Tätigkeiten und ihre anderen Tätigkeiten verfügt, es erlauben, festzustellen, ob ein Angebot wegen einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch aus dem Fehlen einer solchen Trennung der Buchführung nicht schließen, dass ein solches Angebot durch die Gewährung einer Zuwendung oder einer nicht vertragskonformen staatlichen Beihilfe ermöglicht wurde.
(vgl. Rn. 44, 45, 49-51, Tenor 2)