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Document 62013CJ0354
FOA
FOA
Rechtssache C‑354/13
Fag og Arbejde (FOA)
gegen
Kommunernes Landsforening (KL)
(Vorabentscheidungsersuchen des Ret i Kolding)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Entlassung — Grund — Adipositas des Arbeitnehmers — Allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas — Fehlen — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung — Vorliegen einer ‚Behinderung‘“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Dezember 2014
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Gleichbehandlung – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Diskriminierungsverbot – Tragweite – Diskriminierung wegen Adipositas – Nichteinbeziehung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Geltungsbereich – Entlassung, die auf der Adipositas beruhen soll – Nichteinbeziehung
(Art. 10 AEUV und 19 AEUV; Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 1)
Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung – Begriff der Behinderung – Adipositas eines Arbeitnehmers, der seine Arbeit über einen langen Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt verrichten kann – Einbeziehung
(Richtlinie 2000/78 des Rates, 16. Erwägungsgrund und Art. 1 und 5)
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es kein allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas als solcher in Beschäftigung und Beruf enthält.
Weder der EU-Vertrag noch der AEU-Vertrag enthält eine Bestimmung, die eine Diskriminierung wegen Adipositas als solcher verbietet. Insbesondere wird weder in Art. 10 AEUV noch in Art. 19 AEUV auf Adipositas Bezug genommen.
Ebenso wenig enthält das abgeleitete Unionsrecht ein Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas in Beschäftigung und Beruf. Insbesondere ist Adipositas nicht in der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf als Diskriminierungsgrund aufgeführt. Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 darf nicht in entsprechender Anwendung über die Diskriminierungen wegen der in Art. 1 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Gründe hinaus ausgedehnt werden. Daher kann Adipositas als solche nicht als ein weiterer Grund neben denen angesehen werden, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der Richtlinie 2000/78 verboten ist.
Schließlich finden auch die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union keine Anwendung auf einen Sachverhalt, der eine Entlassung betrifft, die auf Adipositas beruhen soll.
(vgl. Rn. 33, 35-40, Tenor 1)
Die Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Adipositas eines Arbeitnehmers eine Behinderung im Sinne dieser Richtlinie darstellt, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die u. a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können.
Für den Anwendungsbereich dieser Richtlinie je nach Ursache der Behinderung zu differenzieren, würde nämlich erstens ihrem Ziel selbst, die Gleichbehandlung zu verwirklichen, widersprechen.
Darüber hinaus geht die Definition des Begriffs der Behinderung im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2000/78 der Bestimmung und Beurteilung der in Art. 5 der Richtlinie ins Auge gefassten geeigneten Vorkehrungsmaßnahmen voraus. Gemäß dem 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie soll mit solchen Maßnahmen den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung Rechnung getragen werden, und sie sind daher Folge und nicht Tatbestandsmerkmal der Behinderung. Daher kann nicht allein deshalb, weil einer Person gegenüber keine solchen Vorkehrungsmaßnahmen getroffen wurden, davon ausgegangen werden, dass sie nicht behindert im Sinne der Richtlinie sein kann.
Außerdem ist Adipositas als solche keine Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78. Dagegen fällt die Adipositas eines Arbeitnehmers, wenn sie unter bestimmten Umständen eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist, unter den Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78.
Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Adipositas an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, gehindert wäre, und zwar aufgrund eingeschränkter Mobilität oder dem Auftreten von Krankheitsbildern, die ihn an der Verrichtung seiner Arbeit hindern oder zu einer Beeinträchtigung der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit führen.
(vgl. Rn. 55, 57-60, 64, Tenor 2)
Rechtssache C‑354/13
Fag og Arbejde (FOA)
gegen
Kommunernes Landsforening (KL)
(Vorabentscheidungsersuchen des Ret i Kolding)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Entlassung — Grund — Adipositas des Arbeitnehmers — Allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas — Fehlen — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung — Vorliegen einer ‚Behinderung‘“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Dezember 2014
Recht der Europäischen Union — Grundsätze — Gleichbehandlung — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Diskriminierungsverbot — Tragweite — Diskriminierung wegen Adipositas — Nichteinbeziehung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Geltungsbereich — Entlassung, die auf der Adipositas beruhen soll — Nichteinbeziehung
(Art. 10 AEUV und 19 AEUV; Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 1)
Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78 — Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung — Begriff der Behinderung — Adipositas eines Arbeitnehmers, der seine Arbeit über einen langen Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt verrichten kann — Einbeziehung
(Richtlinie 2000/78 des Rates, 16. Erwägungsgrund und Art. 1 und 5)
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es kein allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas als solcher in Beschäftigung und Beruf enthält.
Weder der EU-Vertrag noch der AEU-Vertrag enthält eine Bestimmung, die eine Diskriminierung wegen Adipositas als solcher verbietet. Insbesondere wird weder in Art. 10 AEUV noch in Art. 19 AEUV auf Adipositas Bezug genommen.
Ebenso wenig enthält das abgeleitete Unionsrecht ein Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas in Beschäftigung und Beruf. Insbesondere ist Adipositas nicht in der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf als Diskriminierungsgrund aufgeführt. Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 darf nicht in entsprechender Anwendung über die Diskriminierungen wegen der in Art. 1 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Gründe hinaus ausgedehnt werden. Daher kann Adipositas als solche nicht als ein weiterer Grund neben denen angesehen werden, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der Richtlinie 2000/78 verboten ist.
Schließlich finden auch die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union keine Anwendung auf einen Sachverhalt, der eine Entlassung betrifft, die auf Adipositas beruhen soll.
(vgl. Rn. 33, 35-40, Tenor 1)
Die Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Adipositas eines Arbeitnehmers eine Behinderung im Sinne dieser Richtlinie darstellt, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die u. a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können.
Für den Anwendungsbereich dieser Richtlinie je nach Ursache der Behinderung zu differenzieren, würde nämlich erstens ihrem Ziel selbst, die Gleichbehandlung zu verwirklichen, widersprechen.
Darüber hinaus geht die Definition des Begriffs der Behinderung im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2000/78 der Bestimmung und Beurteilung der in Art. 5 der Richtlinie ins Auge gefassten geeigneten Vorkehrungsmaßnahmen voraus. Gemäß dem 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie soll mit solchen Maßnahmen den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung Rechnung getragen werden, und sie sind daher Folge und nicht Tatbestandsmerkmal der Behinderung. Daher kann nicht allein deshalb, weil einer Person gegenüber keine solchen Vorkehrungsmaßnahmen getroffen wurden, davon ausgegangen werden, dass sie nicht behindert im Sinne der Richtlinie sein kann.
Außerdem ist Adipositas als solche keine Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78. Dagegen fällt die Adipositas eines Arbeitnehmers, wenn sie unter bestimmten Umständen eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist, unter den Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78.
Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Adipositas an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, gehindert wäre, und zwar aufgrund eingeschränkter Mobilität oder dem Auftreten von Krankheitsbildern, die ihn an der Verrichtung seiner Arbeit hindern oder zu einer Beeinträchtigung der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit führen.
(vgl. Rn. 55, 57-60, 64, Tenor 2)