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Document 62013CJ0100

    Kommission / Deutschland

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Oktober 2014 – Kommission/Deutschland

    (Rechtssache C‑100/13) 1  ( 1 )

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Warenverkehr — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der bestimmte Bauprodukte, die mit der Konformitätskennzeichnung ‚CE‘ versehen sind, zusätzlichen nationalen Normen entsprechen müssen — Bauregellisten“

    1. 

    Vertragsverletzungsklage — Klageschrift — Darlegung der Rügen und Klagegründe — Formerfordernisse — Genaue Angabe der Rügen — Zulässigkeit (Art. 258 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 120 Buchst. c) (vgl. Rn. 32-34)

    2. 

    Vertragsverletzungsklage — Nachweis der Vertragsverletzung — Obliegenheit der Kommission — Vermutungen — Behauptung einer generellen, zu einem strukturellen oder systematischen Verstoß gegen einen Rechtsakt der Gemeinschaft führenden Vertragsverletzung — Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV; Richtlinie 89/106 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1) (vgl. Rn. 36, 37, 39, 42)

    3. 

    Rechtsangleichung — Bauprodukte — Richtlinie 89/106 — Wesentliche Anforderungen — Umsetzung durch harmonisierte Normen — Produkte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind — Brauchbarkeitsvermutung — Verpflichtung zur Einhaltung der Verfahren der Richtlinie für das Vorgehen gegen harmonisierte Normen — Erlass von einseitigen nationalen Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat, die den freien Verkehr von der harmonisierten Norm entsprechenden Bauprodukten beschränken — Verstoß (Richtlinie 89/106 des Rates, Art. 4 Abs. 2, Art. 5, 6 Abs. 1 und Art. 21) (vgl. Rn. 51-58)

    4. 

    Recht der Europäischen Union — Umsetzung durch die Mitgliedstaaten — Beurteilungskriterien — Bereich, der durch einen Sekundärrechtsakt abschließend harmonisiert wurde — Beurteilung allein anhand der Harmonisierungsmaßnahme (Art. 34 AEUV) (vgl. Rn. 62)Tenor

    1. 

    Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie durch die Bauregellisten, auf die die Bauordnungen der Bundesländer verweisen, zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland gestellt hat, die von den harmonisierten Normen EN 681-2:2000 („Elastomer-Dichtungen – Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung – Teil 2: Thermoplastische Elastomere“), EN 13162:2008 („Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle [MW] – Spezifikation“) und EN 13241-1 („Tore – Produktnorm – Teil 1: Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften“) erfasst wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen waren.

    2. 

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 114 vom 20.4.2013.

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    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Oktober 2014 – Kommission/Deutschland

    (Rechtssache C‑100/13) 1  ( 1 )

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Warenverkehr — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der bestimmte Bauprodukte, die mit der Konformitätskennzeichnung ‚CE‘ versehen sind, zusätzlichen nationalen Normen entsprechen müssen — Bauregellisten“

    1. 

    Vertragsverletzungsklage — Klageschrift — Darlegung der Rügen und Klagegründe — Formerfordernisse — Genaue Angabe der Rügen — Zulässigkeit (Art. 258 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 120 Buchst. c) (vgl. Rn. 32-34)

    2. 

    Vertragsverletzungsklage — Nachweis der Vertragsverletzung — Obliegenheit der Kommission — Vermutungen — Behauptung einer generellen, zu einem strukturellen oder systematischen Verstoß gegen einen Rechtsakt der Gemeinschaft führenden Vertragsverletzung — Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV; Richtlinie 89/106 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1) (vgl. Rn. 36, 37, 39, 42)

    3. 

    Rechtsangleichung — Bauprodukte — Richtlinie 89/106 — Wesentliche Anforderungen — Umsetzung durch harmonisierte Normen — Produkte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind — Brauchbarkeitsvermutung — Verpflichtung zur Einhaltung der Verfahren der Richtlinie für das Vorgehen gegen harmonisierte Normen — Erlass von einseitigen nationalen Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat, die den freien Verkehr von der harmonisierten Norm entsprechenden Bauprodukten beschränken — Verstoß (Richtlinie 89/106 des Rates, Art. 4 Abs. 2, Art. 5, 6 Abs. 1 und Art. 21) (vgl. Rn. 51-58)

    4. 

    Recht der Europäischen Union — Umsetzung durch die Mitgliedstaaten — Beurteilungskriterien — Bereich, der durch einen Sekundärrechtsakt abschließend harmonisiert wurde — Beurteilung allein anhand der Harmonisierungsmaßnahme (Art. 34 AEUV) (vgl. Rn. 62)Tenor

    1. 

    Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie durch die Bauregellisten, auf die die Bauordnungen der Bundesländer verweisen, zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland gestellt hat, die von den harmonisierten Normen EN 681-2:2000 („Elastomer-Dichtungen – Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung – Teil 2: Thermoplastische Elastomere“), EN 13162:2008 („Wärmedämmstoffe für Gebäude – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle [MW] – Spezifikation“) und EN 13241-1 („Tore – Produktnorm – Teil 1: Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften“) erfasst wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen waren.

    2. 

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


    ( 1 )   ABl. C 114 vom 20.4.2013.

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