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Document 62013CJ0423

Vilniaus energija

Rechtssache C‑423/13

„Vilniaus energija“ UAB

gegen

Lietuvos metrologijos inspekcijos Vilniaus apskrities skyrius

(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Warenverkehr — Maßnahmen gleicher Wirkung — Richtlinie 2004/22/EG — Messtechnische Überprüfungen der Messanlagen — Warmwasserzähler, der alle Anforderungen der Richtlinie erfüllt und an ein Gerät mit (telemetrischer) Datenfernübertragung angeschlossen ist — Verbot, einen solchen Zähler ohne vorherige messtechnische Überprüfung der Anlage zu verwenden“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. September 2014

  1. Rechtsangleichung – Messgeräte – Richtlinie 2004/22 – Nationale Regelung und Praxis, die verbietet, einen Warmwasserzähler, der alle Anforderungen der Richtlinie erfüllt und an ein Gerät mit Datenfernübertragung angeschlossen ist, ohne vorherige messtechnische Überprüfung der Anlage zu verwenden – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 2004/22 des Europäischen Parlaments und des Rates, zehnter Erwägungsgrund und Art. 1 und 8 Abs. 3 und 4)

  2. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Nationale Regelung und Praxis, die verbietet, einen Warmwasserzähler, der alle Anforderungen der Richtlinie erfüllt und an ein Gerät mit Datenfernübertragung angeschlossen ist, ohne vorherige messtechnische Überprüfung der Anlage zu verwenden – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Verbraucherschutz – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

    (Art. 34 AEUV; Richtlinie 2004/22 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  1.  Ein alle Anforderungen der Richtlinie 2004/22 über Messgeräte erfüllender Warmwasserzähler, der an ein (telemetrisches) Datenfernübertragungsgerät angeschlossen ist, fällt in den Geltungsbereich dieser Richtlinie.

    Eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, ist anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Primärrechts zu beurteilen. Dies ist in Bezug auf die Richtlinie 2004/22 der Fall, die, wie sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, darauf abzielt, in allen Mitgliedstaaten dieselben Leistungsanforderungen aufzustellen, die die in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Geräte und Anlagen im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen und/oder ihre Inbetriebnahme erfüllen müssen.

    Jedoch ist diese Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und Praxis entgegensteht, wonach ein solcher Warmwasserzähler als Messanlage gilt und aufgrund dessen nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, solange keine messtechnische Überprüfung dieses Zählers mit dem (telemetrischen) Datenfernübertragungsgerät als Messanlage durchgeführt wurde.

    (vgl. Rn. 34, 35, 39, 40, 56 und Tenor)

  2.  Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung und Praxis entgegensteht, wonach ein alle Anforderungen der Richtlinie 2004/22 über Messgeräte erfüllender Warmwasserzähler, der an ein (telemetrisches) Datenfernübertragungsgerät angeschlossen ist, als Messanlage gilt und aufgrund dessen nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, solange keine messtechnische Überprüfung dieses Zählers mit dem (telemetrischen) Datenfernübertragungsgerät als Messanlage durchgeführt wurde.

    Eine solche nationale Regelung und Praxis unterwerfen die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten (telemetrischen) Datenfernübertragungsgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/22 fallen, einer messtechnischen Überprüfung. Damit beschränken sie den Zugang zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats und sind daher als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV anzusehen.

    Soweit eine messtechnische Überprüfung Verzerrungen und Verfälschungen bei der Datenübertragung vermeiden kann, ist eine solche Maßnahme geeignet, den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Jedoch gehen die genannte nationale Regelung und Praxis über das hinaus, was für die Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

    (vgl. Rn. 47, 48, 51, 52, 56 und Tenor)

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