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Document 62013CJ0192

Spanien / Kommission

Rechtssache C‑192/13 P

Königreich Spanien

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Kohäsionsfonds — Kürzung des Zuschusses — Erlass des Beschlusses durch die Europäische Kommission — Bestehen einer Frist — Nichteinhaltung der Frist — Folgen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2014

  1. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit – Beanstandung der Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht – Zulässigkeit

    (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2)

  2. Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der betreffenden Regelung

    (Verordnung Nr. 1164/94 des Rates, Anhang II Art. H Abs. 2 in der durch die Verordnungen Nrn. 1264/1999 und 1265/1999 geänderten Fassung)

  3. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Aussetzung oder Kürzung einer finanziellen Beteiligung wegen Unregelmäßigkeiten – Ausschlussfrist für den Erlass des Beschlusses der Kommission – Beginn

    (Verordnung Nr. 1164/94 des Rates, Anhang II Art. H Abs. 2 in der durch die Verordnungen Nrn. 1264/1999 und 1265/1999 geänderten Fassung; Verordnung Nr. 1386/2002 der Kommission, Art. 18 Abs. 3; Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 100 Abs. 5; Verordnung Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 145 Abs. 6)

  4. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den Unionsorganen – Gegenseitigkeit

    (Art. 4 Abs. 3 EUV)

  5. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Verordnung Nr. 1083/2006 – Finanzkorrekturen – Ausschlussfrist für die Annahme des Beschlusses der Kommission – Unmöglichkeit einer Annahme nach Fristablauf

    (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 100 Abs. 5)

  6. Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Nichteinhaltung einer vom Unionsgesetzgeber gesetzten Frist – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

    (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 100 Abs. 5)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 42-45)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 55)

  3.  Aus Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1164/94, der ausdrücklich auf Anhang II Art. H Abs. 2 der Verordnung Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds in der durch die Verordnungen Nrn. 1264/94 und 1265/1999 geänderten Fassung verweist, ergibt sich, dass die Kommission gemäß diesem Art. H Abs. 2 ab dem Tag der förmlichen Anhörung des Mitgliedstaats über eine Frist von drei Monaten verfügt, um einen Beschluss über eine Finanzkorrektur zu fassen. Die für den Zeitraum von 1994 bis 1999 geltende Regelung sah hierfür zwar keine Frist vor, doch ist die Kommission seit dem Jahr 2000 verpflichtet, beim Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur eine gesetzliche Frist einzuhalten, deren Dauer in Abhängigkeit von der geltenden Regelung schwankt.

    Da es sich um Beschlüsse handelt, die spürbare Auswirkungen auf den Haushalt haben, liegt es außerdem sowohl im Interesse des betroffenen Mitgliedstaats als auch der Kommission, dass der Abschluss des Finanzkorrekturverfahrens vorhersehbar ist. Das setzt voraus, dass für den Erlass des endgültigen Beschlusses von vornherein eine Frist festgelegt ist. Ein Überschreiten der für den Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur vorgesehenen Frist ist mit dem allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbar.

    (vgl. Rn. 62, 75, 82, 88, 94-97)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 87)

  5.  Die Tatsache, dass Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1260/1999, der für den Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur eine Frist von sechs Monaten vorsieht, nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Kommission im Fall der Nichteinhaltung dieser Frist einen solchen Beschluss nicht mehr fassen kann, ist unerheblich, denn die Festlegung einer Frist, innerhalb der ein solcher Beschluss zu fassen ist, reicht als solche aus.

    (vgl. Rn. 102)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 103)

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