This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62013CJ0469
Tahir
Tahir
Rechtssache C‑469/13
Shamim Tahir
gegen
Ministero dell’Interno
und
Questura di Verona
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Verona)
„Vorabentscheidungsersuchen — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2003/109/EG — Art. 2, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 13 — ‚Langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ — Voraussetzungen für die Gewährung — Rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Empfangsmitgliedstaat während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags — Person, die in einer familiären Beziehung zu dem langfristig Aufenthaltsberechtigten steht — Günstigere nationale Bestimmungen — Wirkungen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2014
Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109 – Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten – Voraussetzung – Familienangehöriger eines langfristig Aufenthaltsberechtigten – Pflicht zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im betreffenden Mitgliedstaat während der letzten fünf Jahre vor Stellung eines Antrags auf Erhalt einer solchen Rechtsstellung
(Richtlinie 2003/109 des Rates, Art. 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1)
Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109 – Nationale Bestimmungen, die einem Familienangehörigen eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU unter günstigeren Voraussetzungen als denen der Richtlinie gewähren – Unzulässigkeit
(Richtlinie 2003/109 des Rates, Art. 2 Buchst. e und 13)
Die Art. 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der durch die Richtlinie 2011/51 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Familienangehöriger des bereits langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht von der Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie befreit werden kann, wonach sich der Drittstaatsangehörige zur Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten unmittelbar vor der Stellung eines solchen Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten haben muss.
Denn die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 vorgesehene Voraussetzung des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats während der letzten fünf Jahre vor der Stellung des entsprechenden Antrags ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Richtlinie, so dass ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zwecks der Erlangung dieser Rechtsstellung nur dann stellen kann, wenn er selbst persönlich diese Voraussetzung erfüllt.
(vgl. Rn. 34, 37, Tenor 1)
Art. 13 der Richtlinie 2003/109 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der durch die Richtlinie 2011/51 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, einem Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU unter günstigeren Voraussetzungen als denen der Richtlinie auszustellen.
Wie sich insbesondere aus Art. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 ergibt, verleiht eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ihrem Inhaber nämlich grundsätzlich das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten. Folglich kann es sich bei einem Aufenthaltstitel, der einem Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 von einem Mitgliedstaat nach Art. 13 dieser Richtlinie unter günstigeren Voraussetzungen als denen des Unionsrechts ausgestellt würde, in keinem Fall um eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU im Sinne der genannten Richtlinie handeln.
(vgl. Rn. 42-44, Tenor 2)
Rechtssache C‑469/13
Shamim Tahir
gegen
Ministero dell’Interno
und
Questura di Verona
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Verona)
„Vorabentscheidungsersuchen — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2003/109/EG — Art. 2, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 13 — ‚Langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU‘ — Voraussetzungen für die Gewährung — Rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Empfangsmitgliedstaat während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags — Person, die in einer familiären Beziehung zu dem langfristig Aufenthaltsberechtigten steht — Günstigere nationale Bestimmungen — Wirkungen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2014
Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109 – Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten – Voraussetzung – Familienangehöriger eines langfristig Aufenthaltsberechtigten – Pflicht zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im betreffenden Mitgliedstaat während der letzten fünf Jahre vor Stellung eines Antrags auf Erhalt einer solchen Rechtsstellung
(Richtlinie 2003/109 des Rates, Art. 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1)
Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109 – Nationale Bestimmungen, die einem Familienangehörigen eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU unter günstigeren Voraussetzungen als denen der Richtlinie gewähren – Unzulässigkeit
(Richtlinie 2003/109 des Rates, Art. 2 Buchst. e und 13)
Die Art. 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der durch die Richtlinie 2011/51 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Familienangehöriger des bereits langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht von der Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie befreit werden kann, wonach sich der Drittstaatsangehörige zur Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten unmittelbar vor der Stellung eines solchen Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten haben muss.
Denn die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 vorgesehene Voraussetzung des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats während der letzten fünf Jahre vor der Stellung des entsprechenden Antrags ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Richtlinie, so dass ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zwecks der Erlangung dieser Rechtsstellung nur dann stellen kann, wenn er selbst persönlich diese Voraussetzung erfüllt.
(vgl. Rn. 34, 37, Tenor 1)
Art. 13 der Richtlinie 2003/109 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der durch die Richtlinie 2011/51 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, einem Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU unter günstigeren Voraussetzungen als denen der Richtlinie auszustellen.
Wie sich insbesondere aus Art. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 ergibt, verleiht eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ihrem Inhaber nämlich grundsätzlich das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten. Folglich kann es sich bei einem Aufenthaltstitel, der einem Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 von einem Mitgliedstaat nach Art. 13 dieser Richtlinie unter günstigeren Voraussetzungen als denen des Unionsrechts ausgestellt würde, in keinem Fall um eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU im Sinne der genannten Richtlinie handeln.
(vgl. Rn. 42-44, Tenor 2)